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Rahmenvertrag mit dem Betriebsarzzentrum Rhein-Neckar

Den Rahmenvertrag sowie sonstige Vereinbarungen mit dem Betriebsarztzentrum Rhein-Neckar (BRN).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Juli 2021
  • Frist
    3. August 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Rahmenvertrag sowie so…
An Jobcenter Stadt Kaiserslautern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rahmenvertrag mit dem Betriebsarzzentrum Rhein-Neckar [#224204]
Datum
1. Juli 2021 18:24
An
Jobcenter Stadt Kaiserslautern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Rahmenvertrag sowie sonstige Vereinbarungen mit dem Betriebsarztzentrum Rhein-Neckar (BRN).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224204/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Stadt Kaiserslautern
Dies ist eine automatisch generierte E-Mail – Bitte antworten Sie nicht hierauf Guten Tag, Ihre E-Mail an das Job…
Von
Jobcenter Stadt Kaiserslautern
Betreff
Dies ist eine automatisch generierte E-Mail – Bitte antworten Sie nicht hierauf
Datum
1. Juli 2021 18:24
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter ist eingegangen und wird bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Beantwortung per E-Mail einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen

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Jobcenter Stadt Kaiserslautern
Sehr Antragsteller/in mit dem Informationszugangsanspruch (IFG) existiert seit 2006 auf Bundesebene ein subjektiv…
Von
Jobcenter Stadt Kaiserslautern
Betreff
WG: Rahmenvertrag mit dem Betriebsarzzentrum Rhein-Neckar [#224204]
Datum
14. Juli 2021 13:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit dem Informationszugangsanspruch (IFG) existiert seit 2006 auf Bundesebene ein subjektiv-öffentliches, voraussetzungsloses Jedermannsrecht auf Informationszugang. Kennzeichnend für das IFG und die anderen Informationsfreiheitsgesetze ist das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Informationszugänglichkeit. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat „jeder“ nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Begriff der amtlichen Information ist dabei in § 2 Nr. 1 IFG legaldefiniert. Danach ist unter dem Begriff jede amtliche Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu fassen. Beschränkt wird der Informationszugangsanspruch des IFG insbesondere durch die in §§ 3-6 normierten Ausnahmetatbestände, die dem Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen dienen. Von Relevanz ist für die vorliegende Fragestellung der Ausschlussgrund des § 6 S. 2 IFG. Dieser lautet: „Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.“ Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird vom IFG selbst nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in anderem Zusammenhang werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Unser Rahmenvertragspartner hat einer Veröffentlichung nicht zugestimmt. Deshalb kann ich Ihnen den angeforderten Rahmenvertrag leider nicht zukommen lassen. Falls Interesse an grundsätzlichen Inhalten besteht, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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