Rahmenverträge

Projekt: Rahmenverträge

Übersicht über die Rahmenverträge für Beratungs-, IT- und Schulungsdienstleistungen
(keine Handwerksleistungen)

(soweit nachgeordnete Dienststellen die Berechtigung für eigene Vertragsmöglichkeiten haben, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht über die …
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rahmenverträge [#188087]
Datum
5. Juni 2020 15:31
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht über die Rahmenverträge für Beratungs-, IT- und Schulungsdienstleistungen (keine Handwerksleistungen) (soweit nachgeordnete Dienststellen die Berechtigung für eigene Vertragsmöglichkeiten haben, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188087
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheit…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW:IFG-895 [EXTERN]Rahmenverträge [#188087]
Datum
8. Juni 2020 09:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.06.2020, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-895 in dem für IFG-Verfahren zuständigem Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. Die Frist für die Beantragung läuft bis zum 05.07.2020. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vor-liegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassen-den Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung des IFG-Antrages wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Internetseite: https://www.bamf.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutzerklaerung.html Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in leider wurde in dem IFG-Antrag von Ihnen keine zustellungsfähige Postanschrift angeg…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
Ihr Antrag nach IFG mit Az.: 895 (Rahmenverträge)
Datum
8. Juni 2020 09:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in leider wurde in dem IFG-Antrag von Ihnen keine zustellungsfähige Postanschrift angegeben. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich. Ich bitte Sie daher freundlichst, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre zustellungsfähige Postanschrift mitzuteilen. Das IFG sieht eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter Pseudonym nicht vor. Die Durchführung eines individuellen Antragsverfahrens lässt ein Rechtsverhältnis zwischen der den Antrag stellenden Person und der Behörde entstehen, das eine hinreichende Sicherheit über die Identität der den Antrag stellenden Person voraussetzt. Bei IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Ein IFG Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG derjenigen Person bekanntzugeben ist, für den sie bestimmt ist. Dabei indiziert die Angabe einer postalischen Adresse, dass es die den Antrag stellende Person gibt. Daher werden die Angaben einer konkreten Person als Empfänger benötigt. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Die pauschale Abfrage von Adressangaben ist unzulässig. Bei meiner Anfrage handelt …
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG mit Az.: 895 (Rahmenverträge) [#188087]
Datum
8. Juni 2020 09:47
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die pauschale Abfrage von Adressangaben ist unzulässig. Bei meiner Anfrage handelt es sich jedoch um eine einfache Auskunft, für die eine solche Angabe bereits deshalb nicht erforderlich ist, weil hier keine Kosten anfallen. Insofern kommt die Fiktionswirkung nach dem Zustellungsrecht in Betracht, da Sie eine solche Antwort bereits aus Gründen der Sparsamkeit auch nicht mittels amtlicher Zustellung versenden wird. Deshalb ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Adressangabe nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188087
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rahmenverträge“ [#188087] [#188087]
Datum
8. Juni 2020 09:48
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/188087 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Das Bundesamt fragt pauschal nach Adressdaten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine einfache Auskunft, für die eine solche Angabe bereits deshalb nicht erforderlich ist, weil hier keine Kosten anfallen. Insofern kommt die Fiktionswirkung nach dem Zustellungsrecht in Betracht, da das Bundesamt eine solche Antwort bereits aus Gründen der Sparsamkeit auch nicht mittels amtlicher Zustellung versenden wird. Deshalb ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Adressangabe nicht erforderlich. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 188087.pdf Anfragenr: 188087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188087
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-725/004 II#0522 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Rahmenverträge“ [#188087] # 25-725/004 II#0522
Datum
9. Juni 2020 12:52
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
450,4 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-725/004 II#0522 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/004 II#0522 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rahmenverträge“ [#188087]
Datum
16. Juni 2020 12:08
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/004 II#0522 Sehr geehrteAntragsteller/in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seiner Stellungnahme zu Ihrer Eingabe zunächst auf den bestehenden Dissens zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mir bzgl. der Behandlung von anonymen bzw. pseudonymen IFG-Anträgen hingewiesen. Darüber hinaus hat es aber auch darauf hingewiesen, dass zumindest ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sein wird und somit auch nach Auffasssung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit zulässig wäre. Vor dem Hintergrund der letzgenannten Aussage ist die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht zu beanstanden. Im Falle der Notwendigkeit einer durchzuführenden Drittbeteiligung, ist die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit auch nach meiner Auffassung zulässig. Ich kann Ihnen daher im vorliegenden Fall lediglich zur Angabe einer postlischen Erreichbarkeit oder ersatzweise einer De-Mailadresse raten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Email Allerdings ist ein Drittbeteiligungsverfahren …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rahmenverträge“ [#188087]
Datum
20. Juni 2020 11:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Email Allerdings ist ein Drittbeteiligungsverfahren nicht erforderlich. Ich hatte lediglich um eine Titulierung der Rahmenverträge sowie deren Laufzeit gebeten. Damit sind keine schützenswerten Daten betroffen, da diese auch bereits in der (nicht mehr) öffentlich zugänglichen Ausschreibung zu benennen sind. Konkrete Vertragsdaten, also insbesondere die Benennung des Vertragspartners und der Höhe des Vertragswertes (inkl. Details hierzu) wurden nicht erfragt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188087/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/004 II#0522 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rahmenverträge“ [#188087]
Datum
22. Juni 2020 12:17
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/004 II#0522 Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich bereits in meiner E-Mail vom 16. Juni 2020 kurz erläutert hatte, besteht hinsichtlich der Zulässigkeit zur Anforderung einer postlischen Erreichbarkeit zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und seinen Geschäftsbereichsbehörden und dem BfDI ein Dissens. Das BAMF, als Geschäftsbereichsbehörde des BMI, vertritt ebenso wie dieses die Auffassung, dass in allen Fällen eines IFG-Antrags eine Identifikation des Antragstellers erforderlich ist. Auch aus diesem Grund wurde Ihre postalische Erreichbarkeit erfragt. Da ich gegenteiliger Auffassung bin, habe ich gegen das BMI eine Maßnahme nach Art. 58 Datenschutz-Grundverordnung verhängt, die derzeit gerichtlich überprüft wird. Sollten Sie somit an Ihrem Antrag festhalten wollen, müssten Sie derzeit entweder der Aufforderung zur Nennung einer postalischen Erreichbarkeit nachkommen oder alternativ eine De-Mailadresse benennen. Mit freundlichen Grüßen