Ratifizierte Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht
Wie viele Richter und Richterinnen arbeiten am Landessozialgericht NRW?
Wie viele Richter und Richterinnen haben Kenntnisse in der Anwendung von ratifizierten Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht, z.B. durch den Besuch von Fortbildungen?
Wie viele Richter und Richterinnen haben Kenntnisse in der Anwendung der UN BRK und der Bedeutung des Fakultativprotokolls, z.B. durch den Besuch von Fortbildungen?
Wie wird sichergestellt, dass ratifizierte Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht eingehalten werden?
Wie oft wurde bisher das Deutsche Institut für Menschenrechte für eine Stellungnahme vor Gericht (Amicus Curiae) hinzugezogen?
Wie oft wurden bei Klagen mit Bezug auf UN Konventionen "Verschuldenskosten" auferlegt? Mit welcher Begründung?
Wie wird sichergestellt, dass es zu keiner rechtswidrigen Auferlegung von "Verschuldenskosten" kommt?
Welche Beschwerdemöglichkeiten stehen Betroffenen bei Nichtbeachtung der Vollzugslehre zur Verfügung?
Hintergrund zu den Fakultativprotokollen:
Bevor eine UN Individualbeschwerde eingereicht werden kann, muss in der Regel der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden. Die Staaten sollen hiermit die Möglichkeit haben Menschenrechtsverletzungen innerstaatlich zu beheben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es nicht, dass Staaten weitere Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Auferlegung von rechtswidrigen "Verschuldenskosten" begehen. Da eine Zivilklage - unter den jetzigen Regelungen - für viele nicht zumutbar ist und Strafverfahren - wegen mangelhaften Schulungen - oft eingestellt werden, bleibt vielen nur noch das Sozialgericht.
Information nicht vorhanden
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Datum25. März 2024
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27. April 2024
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