Ratifizierte Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht

Wie viele Richter und Richterinnen arbeiten am Landessozialgericht NRW?

Wie viele Richter und Richterinnen haben Kenntnisse in der Anwendung von ratifizierten Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht, z.B. durch den Besuch von Fortbildungen?

Wie viele Richter und Richterinnen haben Kenntnisse in der Anwendung der UN BRK und der Bedeutung des Fakultativprotokolls, z.B. durch den Besuch von Fortbildungen?

Wie wird sichergestellt, dass ratifizierte Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht eingehalten werden?

Wie oft wurde bisher das Deutsche Institut für Menschenrechte für eine Stellungnahme vor Gericht (Amicus Curiae) hinzugezogen?

Wie oft wurden bei Klagen mit Bezug auf UN Konventionen "Verschuldenskosten" auferlegt? Mit welcher Begründung?

Wie wird sichergestellt, dass es zu keiner rechtswidrigen Auferlegung von "Verschuldenskosten" kommt?

Welche Beschwerdemöglichkeiten stehen Betroffenen bei Nichtbeachtung der Vollzugslehre zur Verfügung?

Hintergrund zu den Fakultativprotokollen:
Bevor eine UN Individualbeschwerde eingereicht werden kann, muss in der Regel der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden. Die Staaten sollen hiermit die Möglichkeit haben Menschenrechtsverletzungen innerstaatlich zu beheben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es nicht, dass Staaten weitere Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Auferlegung von rechtswidrigen "Verschuldenskosten" begehen. Da eine Zivilklage - unter den jetzigen Regelungen - für viele nicht zumutbar ist und Strafverfahren - wegen mangelhaften Schulungen - oft eingestellt werden, bleibt vielen nur noch das Sozialgericht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. März 2024
  • Frist
    27. April 2024
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wi…
An Landessozialgericht NRW Details
Von
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Betreff
Ratifizierte Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht [#304121]
Datum
25. März 2024 14:45
An
Landessozialgericht NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Richter und Richterinnen arbeiten am Landessozialgericht NRW? Wie viele Richter und Richterinnen haben Kenntnisse in der Anwendung von ratifizierten Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht, z.B. durch den Besuch von Fortbildungen? Wie viele Richter und Richterinnen haben Kenntnisse in der Anwendung der UN BRK und der Bedeutung des Fakultativprotokolls, z.B. durch den Besuch von Fortbildungen? Wie wird sichergestellt, dass ratifizierte Menschenrechtsabkommen und (zwingendes) Völkergewohnheitsrecht eingehalten werden? Wie oft wurde bisher das Deutsche Institut für Menschenrechte für eine Stellungnahme vor Gericht (Amicus Curiae) hinzugezogen? Wie oft wurden bei Klagen mit Bezug auf UN Konventionen "Verschuldenskosten" auferlegt? Mit welcher Begründung? Wie wird sichergestellt, dass es zu keiner rechtswidrigen Auferlegung von "Verschuldenskosten" kommt? Welche Beschwerdemöglichkeiten stehen Betroffenen bei Nichtbeachtung der Vollzugslehre zur Verfügung? Hintergrund zu den Fakultativprotokollen: Bevor eine UN Individualbeschwerde eingereicht werden kann, muss in der Regel der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden. Die Staaten sollen hiermit die Möglichkeit haben Menschenrechtsverletzungen innerstaatlich zu beheben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es nicht, dass Staaten weitere Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Auferlegung von rechtswidrigen "Verschuldenskosten" begehen. Da eine Zivilklage - unter den jetzigen Regelungen - für viele nicht zumutbar ist und Strafverfahren - wegen mangelhaften Schulungen - oft eingestellt werden, bleibt vielen nur noch das Sozialgericht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304121/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landessozialgericht NRW
automatische Rückantwort Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte…
Von
Landessozialgericht NRW
Betreff
automatische Rückantwort
Datum
25. März 2024 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Landessozialgericht NRW gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Landessozialgericht NRW
Ihre Anfrage vom 25.03.2024 Mit freundlichen Grüßen
Von
Landessozialgericht NRW
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.03.2024
Datum
15. April 2024 15:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen