Rauchmeldepflcht nur in Wohnungen, nicht aber in Wohngebäuden?

Den kompletten Gesetzestext zur Rauchmeldepflicht. Ebenso hätte ich gerne eine direkte Antwort auf die im Betreff genannte Frage.

Ich frage dies da laut BayBo Art. 46 Abs. 4 das Gesetz nur für Wohnungen, nicht aber für Wohngebäude (Einfamillienhäuser z.B.) zu gelten scheint.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Juni 2021
  • Frist
    31. Juli 2021
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Thomas Anon
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den kompletten…
An Staatliches Bauamt München 1 Details
Von
Thomas Anon
Betreff
Rauchmeldepflcht nur in Wohnungen, nicht aber in Wohngebäuden? [#224111]
Datum
29. Juni 2021 14:18
An
Staatliches Bauamt München 1
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den kompletten Gesetzestext zur Rauchmeldepflicht. Ebenso hätte ich gerne eine direkte Antwort auf die im Betreff genannte Frage. Ich frage dies da laut BayBo Art. 46 Abs. 4 das Gesetz nur für Wohnungen, nicht aber für Wohngebäude (Einfamillienhäuser z.B.) zu gelten scheint.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Thomas Anon Anfragenr: 224111 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224111/ Postanschrift Thomas Anon << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Anon

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Staatliches Bauamt München 1
Sehr geehrter Herr Anon, Ihre Anfrage fällt nicht in den Aufgabenbereich des Staatlichen Bauamtes. Bitte wenden S…
Von
Staatliches Bauamt München 1
Betreff
AW: Rauchmeldepflcht nur in Wohnungen, nicht aber in Wohngebäuden? [#224111]
Datum
29. Juni 2021 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Anon, Ihre Anfrage fällt nicht in den Aufgabenbereich des Staatlichen Bauamtes. Bitte wenden Sie sich an die örtliche Bauverwaltung, so z.B. für die Landeshauptstadt München das Servicezentrum der Lokalbaukommission. Sie finden das Servicezentrum im Erdgeschoss Blumenstraße 19 Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 13:00 bis 16:00 Uhr Servicetelefon Das Servicezentrum erreichen Sie unter Tel.: (089) 233-96484 Fax: (089) 233-22790 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr Mit freundlichen Grüßen