Rauchwarnmelder

Die nach derzeit anerkannter wissenschaftlicher Methodologie erarbeiteten Nachweise für die in dem BGH-Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 216/14) wiedergegebene These „Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit“ (Absatz 13, Satz 1).

Dieser These, so sie denn auf den Schutz von Menschenleben abzielt, scheinen mir (a) die Lügen des GDV (angeblich 800 Brandtote im Jahr 2000: https://www.gdv.de/de/medien/aktuell/zahl-der-toten-durch-wohnungsbraende-hat-sich-halbiert-16784 ), (b) die Nicht-Nennung von Studien durch das Gericht, (c) die Möglichkeit, dass der Bürger nun vermehrt Laien-Löschversuche unternimmt und in deren Folge in einem Bett in einer Intensivstation und nicht in seinem eigenen verstirbt, und (d) eine von mir selbst angefertigte Grafik ( https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg ) zu widersprechen, was mich beunruhigt, da der Rauchwarnmelder paradox zu wirken scheint, was aber alle Welt zu Lasten der unschuldigen Nutzer eines defekten Elektrogerätes übersieht oder sogar leugnet.

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  • Datum
    20. Dezember 2018
  • Frist
    26. Februar 2019
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Arne Wörner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die nach derzeit…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Wörner
Betreff
Rauchwarnmelder [#35269]
Datum
20. Dezember 2018 16:50
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die nach derzeit anerkannter wissenschaftlicher Methodologie erarbeiteten Nachweise für die in dem BGH-Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 216/14) wiedergegebene These „Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit“ (Absatz 13, Satz 1). Dieser These, so sie denn auf den Schutz von Menschenleben abzielt, scheinen mir (a) die Lügen des GDV (angeblich 800 Brandtote im Jahr 2000: https://www.gdv.de/de/medien/aktuell/zahl-der-toten-durch-wohnungsbraende-hat-sich-halbiert-16784 ), (b) die Nicht-Nennung von Studien durch das Gericht, (c) die Möglichkeit, dass der Bürger nun vermehrt Laien-Löschversuche unternimmt und in deren Folge in einem Bett in einer Intensivstation und nicht in seinem eigenen verstirbt, und (d) eine von mir selbst angefertigte Grafik ( https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg ) zu widersprechen, was mich beunruhigt, da der Rauchwarnmelder paradox zu wirken scheint, was aber alle Welt zu Lasten der unschuldigen Nutzer eines defekten Elektrogerätes übersieht oder sogar leugnet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Wörner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner
Bundesinstitut für Risikobewertung
1710-0-10304852 Eingangsbestätigung Aktenzeichen Adresse für Rückfragen Original-Unterschrift
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
1710-0-10304852
Datum
7. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbestätigung Aktenzeichen Adresse für Rückfragen Original-Unterschrift
Bundesinstitut für Risikobewertung
Ihr Antrag nach dem IFG vom 20. Dezember 2018 Sehr geehrter Herr [...], vielen Dank für Ihre Anfrage, welche uns …
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 20. Dezember 2018
Datum
7. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr [...], vielen Dank für Ihre Anfrage, welche uns am 20. Dezember 2018 erreichte. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter den o. g. Aktenzeichen an folgende Adresse: BfR, Justiziariat, Max-Dohrn-Str. 8-10, 10589 Berlin, <<E-Mail-Adresse>> MfG i. A.
Arne Wörner
AW: Ihr Aktenzeichen 1710-0-10304852 [#35269] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
Arne Wörner
Betreff
AW: Ihr Aktenzeichen 1710-0-10304852 [#35269]
Datum
26. Februar 2019 07:28
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rauchwarnmelder“ vom 20.12.2018 (#35269 // 1710-0-10304852) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner Anfragenr: 35269 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Wörner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Risikobewertung
Ihr Antrag nach dem IFG vom 20. Dezember 2018 [...] Der Antrag wird abgelehnt. [...] zulässig, aber [...] Amtliche…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 20. Dezember 2018
Datum
6. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
[...] Der Antrag wird abgelehnt. [...] zulässig, aber [...] Amtliche Informationen mit dem von Ihnen angefragten Inhalt liegen hier nicht vor. [...] MfG i. A.
Bundesinstitut für Risikobewertung
Re: AW: Ihr Aktenzeichen 1710-0-10304852 [#35269] Sehr geehrte / sehr geehrter Arne Wörner, Ihre E-Mail ist bei u…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Re: AW: Ihr Aktenzeichen 1710-0-10304852 [#35269]
Datum
16. April 2019 12:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte / sehr geehrter Arne Wörner, Ihre E-Mail ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Sie erhalten weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Re: AW: Ihr Aktenzeichen 1710-0-10304852 [#35269] Sehr geehrte / sehr geehrter Arne Wörner, Ihre E-Mail ist bei u…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Re: AW: Ihr Aktenzeichen 1710-0-10304852 [#35269]
Datum
16. April 2019 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte / sehr geehrter Arne Wörner, Ihre E-Mail ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Sie erhalten weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen