Razzien wegen falscher Impfausweise

In der Tagesschau online, Stand: 13.01.2022 11:21 Uhr steht unter folgender Meldung +Razzien wegen falscher Impfausweise+

+Ein Hausarzt aus Bayern soll Impfungen vorgetäuscht und dafür Bescheinigungen ausgestellt haben.+

Und

+Zudem wurde bei den Verdächtigen Blut entnommen, wie ein Sprecher der Polizei erklärte. Über einen Antikörper-Test will man nachweisen, dass sie nicht geimpft sind.+

1. Teilen Sie mir bitte mit ob ein Test gegen das:
S-Protein oder ein Test gegen das
N-Protein oder
Beides vorgenommen wird.
2. Wird eine Titerbestimmung mit standardisierten WHO-Einheiten (BAU/ml) vorgenommen oder nur ein positiv/negativ Ergebnis erwartet?
3. Wenn eine Titerbestimmung vorgenommen wird, ab welchem Wert nehmen Sie an, das eine Impfung erfolgreich war?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Januar 2022
  • Frist
    19. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Razzien wegen falscher Impfausweise [#237668]
Datum
15. Januar 2022 12:09
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Tagesschau online, Stand: 13.01.2022 11:21 Uhr steht unter folgender Meldung +Razzien wegen falscher Impfausweise+ +Ein Hausarzt aus Bayern soll Impfungen vorgetäuscht und dafür Bescheinigungen ausgestellt haben.+ Und +Zudem wurde bei den Verdächtigen Blut entnommen, wie ein Sprecher der Polizei erklärte. Über einen Antikörper-Test will man nachweisen, dass sie nicht geimpft sind.+ 1. Teilen Sie mir bitte mit ob ein Test gegen das: S-Protein oder ein Test gegen das N-Protein oder Beides vorgenommen wird. 2. Wird eine Titerbestimmung mit standardisierten WHO-Einheiten (BAU/ml) vorgenommen oder nur ein positiv/negativ Ergebnis erwartet? 3. Wenn eine Titerbestimmung vorgenommen wird, ab welchem Wert nehmen Sie an, das eine Impfung erfolgreich war?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237668/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2022-01-20 - Ihre Zuschrift [#237668] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift. Zu Vorgängen ander…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2022-01-20 - Ihre Zuschrift [#237668]
Datum
20. Januar 2022 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift. Zu Vorgängen anderer Bundesländer können durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen keine Angaben gemacht werden. Mangels örtlicher Zuständigkeit des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beantwortung Ihrer Anfrage regen wir an, zu prüfen, Ihre Eingabe an die zuständigen bayerischen Behörden zu richten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 2022-01-20 - Ihre Zuschrift [#237668] Sehr geehrte Damen und Herren, ein Teil der Vorgänge betrifft Nordrhei…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2022-01-20 - Ihre Zuschrift [#237668]
Datum
20. Januar 2022 16:29
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ein Teil der Vorgänge betrifft Nordrhein-Westfalen und dort muss doch auch entschieden werden wann ein vermeintlich Geimpfter nach Abnahme der Blutprobe als Geimpft gilt. Auf nichts anderes bezieht sich die Frage. Keine Details zu dem Ermittlungen. Schlicht eine Richtlinie oder Vorschrift ab wann und mit welchen Laborwerten jemand als "Geimpft" gilt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237668/

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2022-01-27- Ihr Schreiben vom 20.01.2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift. Der in § 4 Abs. …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2022-01-27- Ihr Schreiben vom 20.01.2022
Datum
27. Januar 2022 15:27
Status
image001.png
13,0 KB
image006.jpg
4,1 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle - hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen erfragten Informationen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen