Rechenmodelle zu Steuern

Ergebnis der Anfrage

aktuelle Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und
Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten
vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese
elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrundderer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. November 2016
  • Frist
    28. Februar 2017
  • 0 Follower:innen
Markus Meinzer (Tax Justice Network)
Ich bitte um Zusendung aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen z…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Markus Meinzer (Tax Justice Network)
Betreff
Rechenmodelle zu Steuern
Datum
22. November 2016 01:49
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Ich bitte um Zusendung aktueller Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrund derer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Finanzen
Antwort [nach OCR] Sehr geehrter Herr Meinzer, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist Ihr Antrag nach dem Inf…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Antwort
Datum
28. Februar 2017 01:54
Status
Anfrage abgeschlossen
2,4 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
schreiben.pdf
749,1 KB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Meinzer, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 22. November 2016 im Bundesministerium der Finanzen eingegangen. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung " der aktuellen Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten vornimmt, sowie der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese elektronisch vorliegen, sowie der Datengrundlage, aufgrundderer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde". www.bundesf111anzminis1erium.de Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 habe ich Sie auf die mögliche Kostenfolge Ihres Antrages und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hierfür hingewiesen. Mit Antwortschreiben vom 22. Dezember 2016 teilten Sie mit, dass Sie an dem vorgenannten Antrag trotz der Entstehung von Kosten festhalten wollen. Daraufhin wurden im Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Recherche- und Prüfungsschritte eingeleitet. Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz I IFG wie folgt: I. Ihren Antrag lehne ich ab. li. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Was eine amtliche Information ist, regelt§ 2 Nummer I IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen vermittelt das IFG hingegen nicht. Auch muss die Behörde die Information nicht nach den Wünschen des Antragstellers aufbereiten (vgl. auch Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bekanntmachung des BMI vom 21. November 2005 -V 5a -130 250116). Die Steuerschätzungen (üblicherweise im Mai und November) werden nicht durch das Bundesministerium der Finanzen durchgeführt, sondern durch den Arbeitskreis "Steuerschätzungen". Die erste formalisierte Steuerschätzung fand im Jahr 1955 statt. Dieser Arbeitskreis ist ein Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, welches zugleich den Vorsitz hat. Das Gremium setzt sich zusammen aus fachkundigen Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Deutschen Bundesbank, dem Statistischen Bundesamt, dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und den Wirtschaftsforschungsinstituten sowie aus Vertretern der 16 Landesfinanzministerien und der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände. Es vertritt damit alle drei Ebenen des Staatsaufbaus. Die Zusammensetzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" bietet die se~~e 3 Gewähr, dass mögliche Unzulänglichkeiten schnell aufgedeckt werden und beseitigt werden können. Näheres über den Arbeitskreis können Sie der beigefugten Informationsbroschüre "50 Jahre Arbeitskreis Steuerschätzungen" entnehmen. Das BMF erstellt, wie auch verschiedene weitere Mitglieder des Arbeitskreises, mit Hilfe eigener Schätzmodelle und -methoden einen eigenen Schätzvorschlag. Zu jeder einzelnen Steuerart werden die Schätzvorschläge diskutiert, bis sich ein Konsens aller Arbeitskreismitglieder ergibt. Erst die Ergebnisse dieser Diskussion werden in den Schätzunterlagen des BMF eingetragen. Dem Ergebnis der Steuerschätzung wird nicht nur in der Politik und den Medien eine hohe Bedeutung beigemessen: Vielmehr sind die Ergebnisse der Steuerschätzung Grundlage fur die Aufstellung der Haushalte von Bund und Ländern sowie der finanzwirtschaftliehen Projektionen der Bundesregierung, die dem Stabilitätsrat vorgelegt werden. Des Weiteren orientieren sich die Gemeinden und Sozialversicherungen bei der Aufstellung ihrer Haushalte am Ergebnis der Steuerschätzung. 1. Übersendung aktueller Rechenmodelle nebst Datengrundlagen Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" tagt grundsätzlich vertraulich, was alle Mitglieder des Arbeitskreises in der Sitzung vom 21./22. Februar 2017 nochmals ausdrücklich bestätigt haben. Dies bezieht sich sowohl auf die Sitzungen selbst als auch auf alle Unterlagen bzw. Dokumente der Sitzungen. Soweit Sie mit Ihrem Antrag den Zugang zu den aktuellen Rechenmodellen zu allen Steuerarten (Schätzunterlagen) sowie zu den Datengrundlagen begehren, ist der Zugang zu diesen amtlichen Informationen aus folgenden Gründen gegenwärtig ausgeschlossen: Beeinträchtigung behördlicher Beratungen,§ 3 Nummer 3 b) IFG Die Beratungen des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" sind streng vertraulich. Die Sitzungen des Arbeitskreises sind nicht öffentlich und die Mitglieder des Arbeitskreises sind zur Verschwiegenheit über die Inhalte der Sitzungen verpflichtet. Durch das Bekanntwerden der aktuellen Schätzmodel~e und -methoden bzw. der Schätzvorschläge würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratung des Arbeitskreises nachhaltig beeinträchtigt werden. Insoweit genügt die konkrete Gefahr, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung. An die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses (Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 39; Roth, a. a. 0., § 3 Rn. 106; Sitsen, a. a. 0., S. 171; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 114.07 ). Da die Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes eng auszulegen sind, um den materiell-rechtlich vorausseite4 setzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zur größtmöglichen Wirksamkeit gelangen zu lassen, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9; näher Schoch, a.a.O., Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 52 ff., genügt- ähnlich wie bei § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010- 8 A 283/08 -, juris Rn. 46 m. w. N., auch im Rahmen des § 3 Nummer 3 b) IFG nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung, sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefahrdung der geschützten Belange. § 3 Nummer 3 b) IFG stellt- im Unterschied zum Umweltinformationsgesetz- ausdrücklich klar, dass der Schutz zeitlich beschränkt sein kann ("wenn und solange"). Sind die Verhandlungen oder Beratungen insgesamt abgeschlossen, kann auch der Schutz von § 3 Nummer 3 b) IFG enden. Je nach Fallkonstellation kann es allerdings notwendig sein, bestimmte Informationen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu schützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in Unterlagen vertraulicher Beratungen - zukünftige Beratungen dadurch belastet würden, dass ihnen die Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehlt (Sitsen, a. a. 0., S. 171; Roth, a. a. 0., § 3 Rn. 109; zum nachwirkenden Geheimnisschutz in§ 8 UIG, vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nummer 3, § 8 UIG Rn. 24). Der Arbeitskreis ist ein heterogen besetztes Gremium, das verschiedene Verkehrskreise repräsentiert. Die Ergebnisse sollen trotz dieser Besetzung einstimmig beschlossen werden. Es ist daher zwingend, dass die Mitglieder des Arbeitskreises in hohem Maße zu Kompromissen bereit sind. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitskreis seine Aufgabe nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und unbefangen beraten und diskutieren können [vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006- 8 A 2190/04 -, NWVBI. 2007, 184 = juris Rn. 175, nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. September 2007- 7 C 4.07 -, NWVBI. 2008, 179 (zur Grundwasserkommission eines Kreises)]. Angesichts der oben näher beschriebenen Bedeutung de~ Ergebnisse des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" für den Staat besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Beratungen des Arbeitskreises auf einer analytisch sachlichen Ebene verbleiben und nicht in die jedenfalls auch- interessenorientierte-öffentliche Diskussion mit der Folge gelangen, dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht hinreichend gewürdigt werden. Für eine sachgerechte Arbeit im Arbeitskreis ist deshalb eine Gesprächssituation erforderlich, die es den Mitgliedern ermöglicht, sich allein an Sachfragen zu orientieren. Sie müssen in der Lage sein, offen und spontan diskutieren zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Äußerungen ständiger Beobachtung, Kritik und Beeinflussung von außen ausgesetzt sind. Der Zugang zu aktuellen Rechenmodellen zu allen Steuerarten sowie den dazugehörigen Datengrundlagen, so wie sie im Arbeitskreis "Steuerschätzungen" diskutiert werden, würde Seites zukünftige vertrauliche Beratungen mit großer Wahrscheinlichkeit massiv beeinträchtigen. Eine unabhängige und unbefangene Beratung wäre aufgrund der drohenden öffentlichen Diskussion erheblich erschwert. Auch die o. g. Weiterverwendung der Ergebnisse des Arbeitskreises könnte unter dem Vorbehalt dieser Diskussionen erschwert werden. Es besteht daneben die Gefahr, dass ohne den Schutz der Vertraulichkeit Mitglieder des Arbeitskreises bei zukünftigen Beratungen - ihrer Auffassung nach fachlich gebotene - Stellungnahmen unterlassen, weil sie furchten, dass ihre Stellungnahmen in der Öffentlichkeit lediglich als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit gedeutet werden könnten. Es droht aber auch- umgekehrt-, dass bestimmte Einschätzungen erfolgen, allein um den (vermeintlichen) Erwartungen der von den Arbeitskreismitgliedern repräsentierten Kreisen gerecht zu werden. Schlimmer noch wäre der Zerfall des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", weil aufgrundder möglicherweise entstehenden permanenten Rechtfertigungssituation die Funktion des mehr als 60 Jahre tagenden Arbeitskreises insgesamt in Frage gestellt wird oder dessen Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" tagt bereits seit dem Jahr 1955, also wenige Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die Zusammenarbeit in diesem Arbeitskreis beruht ganz wesentlich auf großem Vertrauen, für das insbesondere der - gegenseitig zugesicherte - Vertraulichkeitsschutz bedeutsam ist. Aus dem Vorstehenden folgt, dass dieser Vertraulichkeitsschutz nicht nur fiir einen beschränkten Zeitraum - etwa die jeweiligen Sitzungen - gilt, sondern über die Entscheidungstindung als solche hinausreichen muss; denn zur Sicherstellung der effektiven Arbeit muss fur deren Mitglieder kontinuierlich eine Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit gewährleistet sein. Im Ergebnis wird durch diesen Informationsausschluss auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung geschützt, welcher - auch im Anwendungsbereich des IFG - als unausforschbarer Handlungsbereich der Exekutive bei ressortinternen und ressortübergreifenden Tätigkeiten anerkannt ist. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BVerfG [BVerfGE 67, 100 (139); BVerfGE 110, 199 (2 14 ff.); BVerfGE 124,78 ( 120 ff.);jüngst BVerfGE 131 , 152 (206); s. auch BVerwGE 141 , 122 Rn. 31; NVwZ 2012, 251; zusammenfassend Schnabel/Freund DÖV 2012, 192 (193 f.)] schließt der exekutive Kernbereich einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Die Herausgabe der von Ihnen begehrten amtlichen Informationen könnte - wie oben dargestellt - die Arbeitsfähigkeit des Arbeitskreises massiv beeinträchtigen bzw. unmittelbare Auswirkungen auf den Fortbestand des Arbeitskreises haben. Dadurch würde aber zugleich die exekutive Eigenverantwortung der Behörde zumindest mittelbar beeinträchtigt werden, weil sich die Entscheidung der Behörde, die Steuerschätzung nicht allein, sondern durch ein unabhängiges Gremium durchfuhren zu lassen, so u. U. nicht mehr umsetzbar wäre. Es muss der Bundesregierung überlassen sein, Steuerschätzungen unter organisatorischer Einbindung betroffener Kreise zu erstellen, auch, wenn damit zwangsläufig Anforderungen an die Vertraulichkeit der Beiträge verbunden sind. Diese Vertraulichkeit aufzuheben hieße, die Einrichtung des Arbeitskreises und die Übertragung der Aufgabe der Steuerschätzung auf diesen Kreis und damit die Steuerschätzung mit ihrem gegenwärtigen Inhalt und zu ihrem gegenwärtigen Zweck unmöglich zu machen. Die Beratungsergebnisse selbst werden jeweils im Monatsbericht des BMF veröffentlicht. Diese sind auf der Internetseite des BMF abrufbar. Insoweit handelt es sich hierbei um amtliche Informationen, welche aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, § 9 Absatz 3 IFG. Hinsichtlich der von Ihnen begehrten aktuellen Datengrundlagen verweise ich ebenfalls auf die Allgemeinzugänglichkeit eines Großteils dieser Daten: So können Sie beispielsweise die statistischen Daten zur Kassenentwicklung der Steuereinnahmen auf der Internetseite des BMF abrufen (http://www.bundesfinanzministerium.de). Die Veranlagungsstatistiken, Verbrauchsstatistiken etc. können Sie den Veröffentlichungen auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes (https:/ /www.destatis.de/D E/Startseite. htmlO) entnehmen. Vertraulich übermittelte Information, § 3 Nummer 7 IFG Soweit Ihr Antrag auch Schätzvorschläge oder Datengrundlagen betrifft, welche dem Bundesministerium der Finanzen durch ein Mitglied der Arbeitskreises zur Verfügung gestellt worden sind, handelt es sich hierbei zusätzlich um vertraulich übermittelte Informationen im Sinne des § 3 Nummer 7 IFG. In der Sitzung vom 21 ./22. Februar 2017 haben alle Mitglieder bestätigt, dass die vertrauliche Behandlung noch fortbestehen soll. Besonderes Amtsgeheimnis,§ 3 Nummer 4 IFG Nach der vierten Alternative des§ 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auflnformationszugang auch dann nicht, wenn die Informationen einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Nach allgemeiner Auffassung stellt die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich etwa aus§ 67 BBG, § 37 BeamtStG, § 6 BMinG und § 14 SG ergibt (vgl. BVerwGE 141 , 122 Rn. 26; s. VG Bin BeckRS 2012,54150 zur Verschwiegenheitspflicht des§ 76 Absatz 1 BRAO), kein besonderes Amtsgeheimnis dar, weil andernfalls das IFG leer laufen würde (Jastrow/Schlatmann Rn. 86; NK-IFG/Rossi Rn. 50). Ob es sich um ein besonderes Amtsgeheimnis handelt, das über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinausgeht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein besonderes Amtsgeheimnis muss nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen [BVerwG NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; vgl. Gurlit WM 2009,773 (777)], was dann der Fall ist, wenn das Geheimhaltungsbedürfnis durch legitime, besondere Zwecke gerechtfertigt ist (VG Köln NWVBl 2010, 329 [330] in Bezug auf die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und die Vertraulichkeit der Beratungen von Plenum und Fachausschüssen der Lebensmittel buch-Kommission; in Bezug hierauf offen gelassen von OVG Münster ZUR 2012, 113). Die Arbeit im Arbeitskreis "Steuerschätzungen" beruht nach Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise ganz wesentlich auf dem seit Jahrzehnten aufgebauten gegenseitigen Vertrauen. Diese spezielle gegenseitige Vertraulichkeitsverpflichtung geht über die allgemein geltende Amtsverpflichtung zur Verschwiegenheit hinaus, weshalb der von Ihnen begehrte Zugang auch aus diesem Grund gegenwärtig gesperrt ist. Es ist aktuell nicht absehbar, ob und wann bezüglich dieser Informationen ein späterer Informationszugang in Betracht kommt, § 9 Absatz 2 IFG. 2. Übersendung von Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialen zu den Schätzmodellen existieren nicht. Insoweit wird Ihr Antrag bereits mangels vorhandener amtlicher Informationen abgelehnt. Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen