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Sehr geehrter Herr Meinzer,
wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(IFG) am 22. November 2016 im Bundesministerium der Finanzen eingegangen.
Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung
" der aktuellen Rechenmodelle, mithilfe derer das Finanzministerium Prognosen und
Kalkulationen zu Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, und aller anderen Steuerarten
vornimmt, sowie
der dazugehörigen Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien, insofern diese
elektronisch vorliegen, sowie
der Datengrundlage, aufgrundderer die jüngste Steuerschätzung vorgenommen wurde".
www.bundesf111anzminis1erium.de
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 habe ich Sie auf die mögliche Kostenfolge Ihres
Antrages und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen hierfür hingewiesen. Mit Antwortschreiben
vom 22. Dezember 2016 teilten Sie mit, dass Sie an dem vorgenannten Antrag trotz
der Entstehung von Kosten festhalten wollen. Daraufhin wurden im Bundesministerium der
Finanzen die erforderlichen Recherche- und Prüfungsschritte eingeleitet.
Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz I IFG wie folgt:
I. Ihren Antrag lehne ich ab.
li. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen. Was eine amtliche Information ist, regelt§ 2 Nummer I
IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung,
unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft
erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung
stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen
Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener
Informationen vermittelt das IFG hingegen nicht. Auch muss die Behörde die Information
nicht nach den Wünschen des Antragstellers aufbereiten (vgl. auch Anwendungshinweise
zum Informationsfreiheitsgesetz - Bekanntmachung des BMI vom 21. November 2005
-V 5a -130 250116).
Die Steuerschätzungen (üblicherweise im Mai und November) werden nicht durch das
Bundesministerium der Finanzen durchgeführt, sondern durch den Arbeitskreis "Steuerschätzungen".
Die erste formalisierte Steuerschätzung fand im Jahr 1955 statt. Dieser Arbeitskreis
ist ein Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, welches zugleich den Vorsitz hat. Das
Gremium setzt sich zusammen aus fachkundigen Vertretern des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie, der Deutschen Bundesbank, dem Statistischen Bundesamt, dem
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und den
Wirtschaftsforschungsinstituten sowie aus Vertretern der 16 Landesfinanzministerien und der
Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände. Es vertritt damit alle drei Ebenen des
Staatsaufbaus. Die Zusammensetzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" bietet die
se~~e 3 Gewähr, dass mögliche Unzulänglichkeiten schnell aufgedeckt werden und beseitigt werden
können. Näheres über den Arbeitskreis können Sie der beigefugten Informationsbroschüre
"50 Jahre Arbeitskreis Steuerschätzungen" entnehmen. Das BMF erstellt, wie auch verschiedene
weitere Mitglieder des Arbeitskreises, mit Hilfe eigener Schätzmodelle und -methoden
einen eigenen Schätzvorschlag. Zu jeder einzelnen Steuerart werden die Schätzvorschläge
diskutiert, bis sich ein Konsens aller Arbeitskreismitglieder ergibt. Erst die Ergebnisse dieser
Diskussion werden in den Schätzunterlagen des BMF eingetragen. Dem Ergebnis der Steuerschätzung wird nicht nur in der Politik und den Medien eine hohe Bedeutung beigemessen:
Vielmehr sind die Ergebnisse der Steuerschätzung Grundlage fur die Aufstellung der Haushalte
von Bund und Ländern sowie der finanzwirtschaftliehen Projektionen der Bundesregierung,
die dem Stabilitätsrat vorgelegt werden. Des Weiteren orientieren sich die Gemeinden
und Sozialversicherungen bei der Aufstellung ihrer Haushalte am Ergebnis der Steuerschätzung.
1. Übersendung aktueller Rechenmodelle nebst Datengrundlagen
Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" tagt grundsätzlich vertraulich, was alle Mitglieder des
Arbeitskreises in der Sitzung vom 21./22. Februar 2017 nochmals ausdrücklich bestätigt
haben. Dies bezieht sich sowohl auf die Sitzungen selbst als auch auf alle Unterlagen bzw.
Dokumente der Sitzungen. Soweit Sie mit Ihrem Antrag den Zugang zu den aktuellen
Rechenmodellen zu allen Steuerarten (Schätzunterlagen) sowie zu den Datengrundlagen
begehren, ist der Zugang zu diesen amtlichen Informationen aus folgenden Gründen gegenwärtig
ausgeschlossen:
Beeinträchtigung behördlicher Beratungen,§ 3 Nummer 3 b) IFG
Die Beratungen des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" sind streng vertraulich. Die Sitzungen
des Arbeitskreises sind nicht öffentlich und die Mitglieder des Arbeitskreises sind zur
Verschwiegenheit über die Inhalte der Sitzungen verpflichtet. Durch das Bekanntwerden der
aktuellen Schätzmodel~e und -methoden bzw. der Schätzvorschläge würde die notwendige
Vertraulichkeit der Beratung des Arbeitskreises nachhaltig beeinträchtigt werden.
Insoweit genügt die konkrete Gefahr, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung.
An die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung sind dabei umso geringere
Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende
Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen
Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses (Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 39; Roth, a. a. 0., § 3 Rn. 106; Sitsen, a. a. 0.,
S. 171; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 114.07 ). Da die Ausnahmetatbestände
des Informationsfreiheitsgesetzes eng auszulegen sind, um den materiell-rechtlich vorausseite4
setzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zur größtmöglichen Wirksamkeit
gelangen zu lassen, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9; näher Schoch, a.a.O., Vorb §§ 3 bis 6
Rn. 52 ff., genügt- ähnlich wie bei § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG- vgl. hierzu OVG NRW,
Urteil vom 3. August 2010- 8 A 283/08 -, juris Rn. 46 m. w. N., auch im Rahmen des
§ 3 Nummer 3 b) IFG nicht jede allgemein in Betracht zu ziehende, nachteilige Auswirkung,
sondern nur eine ernsthafte, konkrete Gefahrdung der geschützten Belange.
§ 3 Nummer 3 b) IFG stellt- im Unterschied zum Umweltinformationsgesetz- ausdrücklich
klar, dass der Schutz zeitlich beschränkt sein kann ("wenn und solange"). Sind die Verhandlungen
oder Beratungen insgesamt abgeschlossen, kann auch der Schutz von § 3 Nummer
3 b) IFG enden. Je nach Fallkonstellation kann es allerdings notwendig sein, bestimmte
Informationen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu schützen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn - aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in Unterlagen vertraulicher Beratungen -
zukünftige Beratungen dadurch belastet würden, dass ihnen die Atmosphäre der Offenheit
und Unbefangenheit fehlt (Sitsen, a. a. 0., S. 171; Roth, a. a. 0., § 3 Rn. 109; zum nachwirkenden
Geheimnisschutz in§ 8 UIG, vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, Teil II Nummer 3, § 8 UIG Rn. 24).
Der Arbeitskreis ist ein heterogen besetztes Gremium, das verschiedene Verkehrskreise
repräsentiert. Die Ergebnisse sollen trotz dieser Besetzung einstimmig beschlossen werden.
Es ist daher zwingend, dass die Mitglieder des Arbeitskreises in hohem Maße zu Kompromissen
bereit sind. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitskreis seine Aufgabe nur erfüllen,
wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und
unbefangen beraten und diskutieren können [vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. September
2006- 8 A 2190/04 -, NWVBI. 2007, 184 = juris Rn. 175, nachgehend BVerwG, Urteil vom
27. September 2007- 7 C 4.07 -, NWVBI. 2008, 179 (zur Grundwasserkommission eines
Kreises)].
Angesichts der oben näher beschriebenen Bedeutung de~ Ergebnisse des Arbeitskreises
"Steuerschätzungen" für den Staat besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass
die Beratungen des Arbeitskreises auf einer analytisch sachlichen Ebene verbleiben und nicht
in die jedenfalls auch- interessenorientierte-öffentliche Diskussion mit der Folge gelangen,
dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht hinreichend gewürdigt werden. Für eine sachgerechte
Arbeit im Arbeitskreis ist deshalb eine Gesprächssituation erforderlich, die es den
Mitgliedern ermöglicht, sich allein an Sachfragen zu orientieren. Sie müssen in der Lage sein,
offen und spontan diskutieren zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Äußerungen ständiger
Beobachtung, Kritik und Beeinflussung von außen ausgesetzt sind.
Der Zugang zu aktuellen Rechenmodellen zu allen Steuerarten sowie den dazugehörigen
Datengrundlagen, so wie sie im Arbeitskreis "Steuerschätzungen" diskutiert werden, würde
Seites zukünftige vertrauliche Beratungen mit großer Wahrscheinlichkeit massiv beeinträchtigen.
Eine unabhängige und unbefangene Beratung wäre aufgrund der drohenden öffentlichen
Diskussion erheblich erschwert. Auch die o. g. Weiterverwendung der Ergebnisse des
Arbeitskreises könnte unter dem Vorbehalt dieser Diskussionen erschwert werden.
Es besteht daneben die Gefahr, dass ohne den Schutz der Vertraulichkeit Mitglieder des
Arbeitskreises bei zukünftigen Beratungen - ihrer Auffassung nach fachlich gebotene -
Stellungnahmen unterlassen, weil sie furchten, dass ihre Stellungnahmen in der Öffentlichkeit
lediglich als Ausdruck mangelnder Unabhängigkeit gedeutet werden könnten. Es droht aber
auch- umgekehrt-, dass bestimmte Einschätzungen erfolgen, allein um den (vermeintlichen)
Erwartungen der von den Arbeitskreismitgliedern repräsentierten Kreisen gerecht zu werden.
Schlimmer noch wäre der Zerfall des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", weil aufgrundder
möglicherweise entstehenden permanenten Rechtfertigungssituation die Funktion des mehr
als 60 Jahre tagenden Arbeitskreises insgesamt in Frage gestellt wird oder dessen Funktionsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt wird.
Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" tagt bereits seit dem Jahr 1955, also wenige Jahre nach
Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die Zusammenarbeit in diesem Arbeitskreis
beruht ganz wesentlich auf großem Vertrauen, für das insbesondere der - gegenseitig
zugesicherte - Vertraulichkeitsschutz bedeutsam ist. Aus dem Vorstehenden folgt, dass dieser
Vertraulichkeitsschutz nicht nur fiir einen beschränkten Zeitraum - etwa die jeweiligen
Sitzungen - gilt, sondern über die Entscheidungstindung als solche hinausreichen muss; denn
zur Sicherstellung der effektiven Arbeit muss fur deren Mitglieder kontinuierlich eine Atmosphäre
der Offenheit und Unbefangenheit gewährleistet sein.
Im Ergebnis wird durch diesen Informationsausschluss auch der Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung geschützt, welcher - auch im Anwendungsbereich des IFG - als unausforschbarer Handlungsbereich der Exekutive bei ressortinternen und ressortübergreifenden
Tätigkeiten anerkannt ist. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BVerfG [BVerfGE
67, 100 (139); BVerfGE 110, 199 (2 14 ff.); BVerfGE 124,78 ( 120 ff.);jüngst BVerfGE 131 ,
152 (206); s. auch BVerwGE 141 , 122 Rn. 31; NVwZ 2012, 251; zusammenfassend
Schnabel/Freund DÖV 2012, 192 (193 f.)] schließt der exekutive Kernbereich einen selbst
von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Die Herausgabe der von Ihnen
begehrten amtlichen Informationen könnte - wie oben dargestellt - die Arbeitsfähigkeit des
Arbeitskreises massiv beeinträchtigen bzw. unmittelbare Auswirkungen auf den Fortbestand
des Arbeitskreises haben. Dadurch würde aber zugleich die exekutive Eigenverantwortung der
Behörde zumindest mittelbar beeinträchtigt werden, weil sich die Entscheidung der Behörde,
die Steuerschätzung nicht allein, sondern durch ein unabhängiges Gremium durchfuhren zu
lassen, so u. U. nicht mehr umsetzbar wäre.
Es muss der Bundesregierung überlassen sein, Steuerschätzungen unter organisatorischer Einbindung betroffener Kreise zu erstellen, auch, wenn damit zwangsläufig Anforderungen an
die Vertraulichkeit der Beiträge verbunden sind. Diese Vertraulichkeit aufzuheben hieße, die
Einrichtung des Arbeitskreises und die Übertragung der Aufgabe der Steuerschätzung auf
diesen Kreis und damit die Steuerschätzung mit ihrem gegenwärtigen Inhalt und zu ihrem
gegenwärtigen Zweck unmöglich zu machen.
Die Beratungsergebnisse selbst werden jeweils im Monatsbericht des BMF veröffentlicht.
Diese sind auf der Internetseite des BMF abrufbar. Insoweit handelt es sich hierbei um
amtliche Informationen, welche aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden
können, § 9 Absatz 3 IFG. Hinsichtlich der von Ihnen begehrten aktuellen Datengrundlagen
verweise ich ebenfalls auf die Allgemeinzugänglichkeit eines Großteils dieser Daten: So
können Sie beispielsweise die statistischen Daten zur Kassenentwicklung der Steuereinnahmen
auf der Internetseite des BMF abrufen (
http://www.bundesfinanzministerium.de).
Die Veranlagungsstatistiken, Verbrauchsstatistiken etc. können Sie den Veröffentlichungen
auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes (https:/ /www.destatis.de/D E/Startseite. htmlO) entnehmen.
Vertraulich übermittelte Information, § 3 Nummer 7 IFG
Soweit Ihr Antrag auch Schätzvorschläge oder Datengrundlagen betrifft, welche dem
Bundesministerium der Finanzen durch ein Mitglied der Arbeitskreises zur Verfügung gestellt
worden sind, handelt es sich hierbei zusätzlich um vertraulich übermittelte Informationen im
Sinne des § 3 Nummer 7 IFG. In der Sitzung vom 21 ./22. Februar 2017 haben alle Mitglieder
bestätigt, dass die vertrauliche Behandlung noch fortbestehen soll.
Besonderes Amtsgeheimnis,§ 3 Nummer 4 IFG
Nach der vierten Alternative des§ 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auflnformationszugang
auch dann nicht, wenn die Informationen einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.
Nach allgemeiner Auffassung stellt die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie
sich etwa aus§ 67 BBG, § 37 BeamtStG, § 6 BMinG und § 14 SG ergibt (vgl. BVerwGE
141 , 122 Rn. 26; s. VG Bin BeckRS 2012,54150 zur Verschwiegenheitspflicht des§ 76 Absatz
1 BRAO), kein besonderes Amtsgeheimnis dar, weil andernfalls das IFG leer laufen
würde (Jastrow/Schlatmann Rn. 86; NK-IFG/Rossi Rn. 50).
Ob es sich um ein besonderes Amtsgeheimnis handelt, das über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinausgeht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein besonderes Amtsgeheimnis muss nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen [BVerwG NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; vgl. Gurlit WM 2009,773 (777)], was dann der
Fall ist, wenn das Geheimhaltungsbedürfnis durch legitime, besondere Zwecke gerechtfertigt
ist (VG Köln NWVBl 2010, 329 [330] in Bezug auf die Vorschriften der Geschäftsordnung
über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und die Vertraulichkeit der Beratungen von
Plenum und Fachausschüssen der Lebensmittel buch-Kommission; in Bezug hierauf offen
gelassen von OVG Münster ZUR 2012, 113). Die Arbeit im Arbeitskreis "Steuerschätzungen"
beruht nach Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise ganz wesentlich auf dem
seit Jahrzehnten aufgebauten gegenseitigen Vertrauen. Diese spezielle gegenseitige Vertraulichkeitsverpflichtung geht über die allgemein geltende Amtsverpflichtung zur Verschwiegenheit hinaus, weshalb der von Ihnen begehrte Zugang auch aus diesem Grund gegenwärtig gesperrt ist.
Es ist aktuell nicht absehbar, ob und wann bezüglich dieser Informationen ein späterer Informationszugang in Betracht kommt,
§ 9 Absatz 2 IFG.
2. Übersendung von Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialien
Anleitungen, Annahmen und Hintergrundmaterialen zu den Schätzmodellen existieren nicht.
Insoweit wird Ihr Antrag bereits mangels vorhandener amtlicher Informationen abgelehnt.
Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium
der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen