Rechnung von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre

die Rechnung von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre

[1] https://www.tagesschau.de/investigativ/rbb/rbb-aufarbeitung-anwaelte-101.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Re…
An Rundfunk Berlin-Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechnung von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre [#271307]
Datum
23. Februar 2023 19:04
An
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Rechnung von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre [1] https://www.tagesschau.de/investigativ/rbb/rbb-aufarbeitung-anwaelte-101.html
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271307/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rundfunk Berlin-Brandenburg
(No Reply) Vielen Dank für Ihre E-Mail an den rbb Guten Tag, << Antragsteller:in >> Guten Tag, sehr ge…
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
(No Reply) Vielen Dank für Ihre E-Mail an den rbb
Datum
23. Februar 2023 19:06
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, << Antragsteller:in >> Guten Tag, sehr geehrte Hörerin, sehr geehrter Hörer, vielen Dank für Ihr Interesse am Programm des rbb. Wir sind bemüht Ihr Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Bitte beachten Sie: Unaufgefordert eingereichte Manuskripte oder Pressemitteilungen werden von uns automatisch gelöscht. Beleidigende oder anonyme bzw. namentlich nicht gekennzeichnete E-Mails werden nicht bearbeitet. Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht alle Anfragen beantworten können. Alle E-Mails werden gelesen und bearbeitet und an die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner weitergeleitet. Freundliche Grüße
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Februar 2023. Leider muss ich Ihn…
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
AW: Rechnung von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre [#271307]
Datum
6. März 2023 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Februar 2023. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft bzgl. der Rechnungen "von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre" nach denen von Ihnen zitierten Normen nicht besteht. Die begehrten Informationen unterfallen bereits nicht dem Anwendungsbereich des IFG Berlin, da sie einem nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten Bereich unterfallen. Vorsorglich wird zudem darauf verwiesen, dass selbst bei Eröffnung des Anwendungsbereichs des IFG Berlin die angeforderte Auskunft aufgrund des Vorliegens von Ausschlussgründen zu versagen wäre. Der Auskunftsanspruch des § 3 Abs. 1 IFG Berlin muss seine Schranken neben den unmittelbar genannten Ausschlussvorschriften jedenfalls in den unmittelbar von der Verfassung geschützten Rechtsgütern finden - eine Auskunftserteilung darf in grundrechtlich garantierte Positionen nicht ohne Rechtfertigung eingreifen. Der rbb als Rundfunkanstalt nimmt aufgrund seiner Dualität im Gefüge der öffentlich-rechtlichen Organisationen eine Sonderstellung ein. Er ist zwar öffentlich-rechtlich organisiert, jedoch gem. Art. 5 Abs. 1 GG auch gegenüber dem Staat grundrechtsberechtigt und unterfällt dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. Bezüglich der Frage, inwieweit das IFG Berlin auf den rbb anzuwenden ist, ist daher eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Der Informationsanspruch ist wie in diesem Fall jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit nicht mehr Rechnung getragen wird wobei neben der freien Programmauswahl, Programmgestaltung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch mittelbare Einflüsse an der Rundfunkfreiheit gemessen werden müssen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.02.2012 - 5 A 166/10 -, juris Rn. 64 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20). Der Auskunftsanspruch des § 3 Abs. 1 IFG Berlin findet seine Grenzen gem. § 7 S. 1 IFG Berlin, wonach das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht besteht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Rechnungen um solche, die aufgrund einer Mandatsvereinbarung gestellt werden. Solche wiederum sind Ausdruck des Vertrauensverhältnisses zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und der Mandantschaft, das von der Offenlegung sensibelster interner Daten geprägt ist. Mandatsvereinbarungen stehen am Ende langwieriger Verhandlungen, die individuelle Vergütungsvereinbarungen und Abrechnungsmodalitäten beinhalten. Daraus ergibt sich, dass ein berechtigtes Interesse der Kanzleien sowie des rbb daran besteht, dass die Rechnungen nicht an die Öffentlichkeit gelangen, denn losgelöst von dem Wissen über Einzelheiten der Verhandlungen, lässt sich kein ausreichender Erkenntnisgewinn, bspw. über die Angemessenheit der Vergütungshöhe oder Anzahl der tätigen Personen, ableiten. Zudem lassen sich aufgrund der Aufschlüsselung der abgerechneten Stunden und Tätigkeitsgebiete Rückschlüsse auf schützenswerte Informationen bzgl. einzelner Personen, Schwerpunkt der Ermittlungen und Organisationsstrukturen schließen, die im noch laufenden Prozess der Aufarbeitung schützenswert sind. Das Bekanntwerden dieser Tatsachen ist zum einen schädlich für die beteiligten Kanzleien, da sie Konkurrenten einen wettbewerblichen Vorteil durch Rückschlüsse auf empfindliche Informationen über Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie und Entgeltgestaltungen verschaffen. Die Verhandlungspositionen der Kanzleien würden betreffend zukünftiger Vergütungsvereinbarungen irreversibel verletzt. Zum anderen dient die Maßnahme, die Informationen lediglich einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich zu machen, einer ungehinderten und unbeeinflussten Aufarbeitung der Vorkommnisse innerhalb des rbb, die dem rbb ein besonderes Anliegen ist und an welcher er - insbesondere im Hinblick auf vertrauensbildende Maßnahmen - ein berechtigtes und schützenswertes Interesse hat. Aufgrund dessen sind die von Ihnen angeforderten Rechnungen selbst innerhalb des rbb aufgrund der genannten Argumente lediglich einem eng begrenzten Personenkreis einsehbar, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Untersuchung der Kanzleien eine aufsichtsrechtliche Maßnahme eines Aufsichtsgremiums des rbb - konkret des Verwaltungsrates des rbb, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 rbb-Staatsvertrag - darstellt, welche noch nicht abgeschlossen ist. Das vorzeitige Bekanntwerden der Rechnungsinhalte wäre geeignet, den Erfolg einer Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG Berlin zu vereiteln, weshalb auch hiernach eine Auskunft zu verweigern wäre. Auch eine teilweise Zugänglichmachung gemäß § 12 IFG Berlin in Form einer teilweise geschwärzten Fassung ist abzulehnen, da schon die Teilbarkeit der Rechnungen in Frage zu stellen ist, zumindest aber so weite Teile der Rechnungen unkenntlich gemacht werden müssten, um keine schützenswerten Informationen erkennen zu lassen, dass in der Offenlegung der Aktenausschnitte keinerlei Erkenntniswert läge und in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stünde. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist auf den rbb nicht anwendbar, da der rbb keine zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG ist. Ich bedanke mich für Ihr Interesse, bitte jedoch um Verständnis, dass der rbb zu Ihrer Anfrage keine Auskunft erteilen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechnung von vier Rechtsanwaltskanzleien über 1,4 Millionen Euro zur Aufarbeitung der rbb-Affäre“ [#271307]
Datum
6. März 2023 16:27
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/271307/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht komplett abgelehnt, da zumindest eine geschwärzte Fassung des Vertrags erstellt werden sollte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 271307.pdf - 2023-03-06_1-image001.png Anfragenr: 271307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271307/
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Fristgerechte Bearbeitung Ihrer Anfragen Sehr << Antragsteller:in >> sowohl Ihre beiden Anfragen mit …
Von
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Betreff
Fristgerechte Bearbeitung Ihrer Anfragen
Datum
7. März 2023 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
anj-worner-1-ervxccz2tvfragdenstaat-dejustitiariatservice-redaktion-aw-rechnungvonvierrechtsanwaltskanzleienber1.msg
68,5 KB
auskunftsersuchennachifgbln.msg
323,0 KB
image001.png
1,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> sowohl Ihre beiden Anfragen mit Datum vom 02.02.2023 als auch Ihre Anfrage vom 23.02.2023, welche Sie an den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtet haben, wurden von uns fristgerecht bearbeitet. Unsere diesbezüglichen Schreiben vom 17.02.2023 und 06.03.2023 finden sich hier nochmals mit Nachweis der Versendung im Anhang. Sollten Ihnen diese Antworten nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen genutzte Plattform "fragdenstaat", welche die als Absender angegebenen Mailadressen zu generieren scheint. Andere Mailadressen sind uns nicht bekannt und Sie bitten in Ihren Nachrichten explizit um Versendung an diese Adressen. Beste Grüße
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 6. März 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 6. März 2023
Datum
22. März 2023 16:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeichen 525.982 veraktet. Hierüber würde ich gerne mit Ihnen sprechen. Ich bitte deshalb um Ihren Anruf (nicht Montags). Oder Sie teilen mir eine Telefonnummer mit, unter der ich Sie erreichen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 6. März 2023 / meine Anrufbitte vom 22. März 2023 Sehr << Antragsteller:in >> wir hab…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 6. März 2023 / meine Anrufbitte vom 22. März 2023
Datum
5. April 2023 15:04
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben bislang nicht telefoniert. Deshalb teile ich Ihnen auf diesem Wege mit, dass ich hier nicht vermitteln werde. Denn ich kann der Auffassung des RBB nichts Substanzielles entgegensetzen. Das betrifft insbesondere die Aussagen zu § 7 IFG (Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen), auf den sich der RBB maßgeblich beruft. Zwar fehlt hier die nach § 7 Satz 1, letzter Halbsatz IFG erforderliche Abwägung zwischen Ihrem Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse der Kanzleien. Allerdings haben Sie zu Ihrem Informationsinteresse nichts vorgetragen, so dass dem RBB eine Abwägung, ob Ihr Interesse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, nicht möglich war. Diese Abwägung muss der RBB nachträglich vornehmen, wenn Sie ihm Ihr überwiegendes (!) Informationsinteresse darlegen (wobei allein die Berufung auf die Medienberichterstattung hierfür nicht genügen dürfte). Dann sollten Sie zugleich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, damit er ggf. gerichtlich überprüfbar ist. Die Auffassung des RBB, dass geschwärzte Fassungen der Rechnungen (nicht: des Vertrages, wie Sie in Ihrer Vermittlungsbitte formulieren) keinen Erkenntniswert bieten und deshalb in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stünden, lässt sich zwar als Ablehnungsgrund nicht § 12 IFG entnehmen. Allerdings entspricht diese Auffassung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen