Rechnungslegung der Fraktionen im Hessischen Landtag

Anfrage an: Hessischer Landtag

Auskunftsanfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 FrakG müssen die Landtagsfraktionen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahre ihre Rechnungslegung vorlegen, die auch als Drucksache des Landtages veröffentlicht wird (§ 8 FrakG).
Im Dokumentationssystem ist die letzte veröffentlichte Rechnungslegung auf Drucksache 19/4617 für das Jahr 2014 veröffentlicht, die am 06.03.2017 publiziert wurde. § 6 Abs. 5 FrakG sind die Zuschüsse an die Landtagsfraktionen solange zurückzuhalten, wenn die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern eine zwingende gesetzliche Anordnung.

Ich bitte daher um Auskunft
1) wann eine Veröffentlichung der Fraktionsrechenlegungen für die Jahre 2015-17 erfolgt
2) wann der Landtagspräsident gem. § 6 Abs. 5 FrakG die Auszahlung der Zuschüsse an die Fraktionen seit 2007 verhängt hat.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Oktober 2018
  • Frist
    30. November 2018
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<< Anfragesteller:in >>
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An Hessischer Landtag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechnungslegung der Fraktionen im Hessischen Landtag [#34281]
Datum
29. Oktober 2018 05:56
An
Hessischer Landtag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Auskunftsanfrage Sehr << Anrede >> Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 FrakG müssen die Landtagsfraktionen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahre ihre Rechnungslegung vorlegen, die auch als Drucksache des Landtages veröffentlicht wird (§ 8 FrakG). Im Dokumentationssystem ist die letzte veröffentlichte Rechnungslegung auf Drucksache 19/4617 für das Jahr 2014 veröffentlicht, die am 06.03.2017 publiziert wurde. § 6 Abs. 5 FrakG sind die Zuschüsse an die Landtagsfraktionen solange zurückzuhalten, wenn die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern eine zwingende gesetzliche Anordnung. Ich bitte daher um Auskunft 1) wann eine Veröffentlichung der Fraktionsrechenlegungen für die Jahre 2015-17 erfolgt 2) wann der Landtagspräsident gem. § 6 Abs. 5 FrakG die Auszahlung der Zuschüsse an die Fraktionen seit 2007 verhängt hat. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Hessischer Landtag
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier die Antworten zu Ihren Fragen: 1) Einen Termin für eine…
Von
Hessischer Landtag
Betreff
AW: Rechnungslegung der Fraktionen im Hessischen Landtag [#34281]
Datum
29. Oktober 2018 15:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier die Antworten zu Ihren Fragen: 1) Einen Termin für eine Veröffentlichung der Fraktionsrechnungslegung für die Jahre 2015 bis 2017 können wir nicht nennen. Eine Veröffentlichung kann bisher nicht erfolgen, weil dem Landtagspräsidenten für keines dieser Jahre die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs vollständig vorliegen. Sobald die Prüfungsergebnisse für ein Kalenderjahr vollständig vorliegen, wird die Veröffentlichung für dieses Kalenderjahr zeitnah erfolgen. 2) In den abgefragten Jahren war eine Zurückbehaltung von Mitteln nach § 6 Abs. 5 FraktG nicht erforderlich. Im Hinblick auf Frage 1) ist ergänzend zu bemerken, dass die Rechungslegung der Fraktionen für die Jahre 2015 bis 2017 vollständig erfolgt ist und die Veröffentlichung nicht wegen fehlender Rechnungen der Fraktionen aussteht. Freundliche Grüße