Recht auf Berichtigung laut Datenschutz

Wenn die Polizei einen Bericht mit einem Tatvorwurf an die Fahrerlaubnisstelle übermittelt und der Bericht sich im Nachhinein als falsch erweist, weil das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird,
wer ist dann in der Pflicht die Daten zu berichtigen?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
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Jens-Detlev Doll
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn die Polizei einen Bericht mit ei…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
Jens-Detlev Doll
Betreff
Recht auf Berichtigung laut Datenschutz [#293499]
Datum
27. November 2023 17:45
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn die Polizei einen Bericht mit einem Tatvorwurf an die Fahrerlaubnisstelle übermittelt und der Bericht sich im Nachhinein als falsch erweist, weil das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, wer ist dann in der Pflicht die Daten zu berichtigen?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens-Detlev Doll Anfragenr: 293499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293499/ Postanschrift Jens-Detlev Doll << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens-Detlev Doll
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr geehrter Herr Doll, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragestellungen unterliegen zwar nicht den Regelung…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Recht auf Berichtigung laut Datenschutz [#293499]
Datum
6. Dezember 2023 11:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Doll, vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragestellungen unterliegen zwar nicht den Regelungen des IZG, trotzdem möchte ich Ihnen hierzu folgendes ausführen: Ihre Anfrage lässt nicht erkennen, an welcher Stelle die Daten „berichtigt“ werden sollen. Bitte teilen Sie nähere Einzelheiten zu dem von Ihnen angeführten Sachverhalt mit, gegebenenfalls kann dann eine Klärung erfolgen. Mit freundlichen Grüßen

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Jens-Detlev Doll
Sehr << Anrede >> die Polizei hat 95 Aktenzeichen und Berichte mit Anfangsverdachten gegen mich an un…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
Jens-Detlev Doll
Betreff
AW: [EXTERN] Recht auf Berichtigung laut Datenschutz [#293499]
Datum
6. Dezember 2023 16:21
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Polizei hat 95 Aktenzeichen und Berichte mit Anfangsverdachten gegen mich an unsere Kreisverwaltung übermittelt. Die Tatvorwürfe waren alle erlogen und die Staatsanwaltschaft hat sämtliche Verfahren eingestellt. Leider weiß aber unsere Kreisverwaltung immer noch nichts von der Einstellung dieser Verfahren, weil weder Polizei noch Staatsanwaltschaft es ihr mitgeteilt haben. Mir steht aber ein Recht auf Berichtigung nach §58 BDSG zu. Wer ist in der Pflicht, Berichtigungen zu den Aktenzeichen gemäß §75 BDSG zu übermitteln? Mit freundlichen Grüßen Jens-Detlev Doll Anfragenr: 293499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293499/