Recht auf Information und Archivbesuche im kommunalen Archiven

Die Infos werden für eine Buchrecherge benötigt: Jede natürliche Person hat das Recht auf Auskünfte eines Stadtarchives, so ist es im Archivgesetz Art 10 geschrieben. Vor allem bei einer Recherchearbeit für ein Buch und wenn es sich um Informationen handelt, welche über 100 zurückliegen.
Gibt es eine Frist in welcher nach Eingang der Terminanfrage eine Auskunft erfolgen soll/muss und wann man in das Archiv Zutritt erhalten soll)/muss? Es sind in vielen Kommunen nur ehrenamtliche Archivmitarbeiter beschäftigt, dennoch sollte doch die Informationsmöglichkeit meines Erachtens im Archiv vorhanden sein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2022
  • Frist
    2. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Infos werd…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Recht auf Information und Archivbesuche im kommunalen Archiven [#252363]
Datum
29. Juni 2022 12:55
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Infos werden für eine Buchrecherge benötigt: Jede natürliche Person hat das Recht auf Auskünfte eines Stadtarchives, so ist es im Archivgesetz Art 10 geschrieben. Vor allem bei einer Recherchearbeit für ein Buch und wenn es sich um Informationen handelt, welche über 100 zurückliegen. Gibt es eine Frist in welcher nach Eingang der Terminanfrage eine Auskunft erfolgen soll/muss und wann man in das Archiv Zutritt erhalten soll)/muss? Es sind in vielen Kommunen nur ehrenamtliche Archivmitarbeiter beschäftigt, dennoch sollte doch die Informationsmöglichkeit meines Erachtens im Archiv vorhanden sein.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252363 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252363/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zur Benutzung kommunaler Archive, in der Sie…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
WG: Recht auf Information und Archivbesuche im kommunalen Archiven [#252363]
Datum
6. Juli 2022 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zur Benutzung kommunaler Archive, in der Sie unter Verweis auf Art. 10 des Bayerischen Archivgesetzes um Auskunft bitten, ob es eine Frist gibt, innerhalb der nach Eingang einer Terminanfrage eine Auskunft erfolgen und der Zutritt zu einem Stadtarchiv gewährt werden muss. Hierzu dürfen wir Folgendes mitteilen: Art. 10 des Bayerischen Archivgesetzes bezieht sich nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf die "Benützung staatlicher Archive". Auf kommunale Archive finden die Vorschiften des Bayerischen Archivgesetztes gemäß Art. 13 Abs. 2 sinngemäß nur in den dort genannten Fällen Anwendung, d.h. bei Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten. Die bayerischen Kommunen regeln die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit, vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Archivgesetz. Zur Regelung des Zugangs zu einem kommunalen Archiv können die Gemeinden eine entsprechende Satzung erlassen, in der die maßgeblichen Bedingungen und Voraussetzungen für die Benutzung des Archivs geregelt sind. Inwieweit die Voraussetzungen für einen Zutritt zum Stadtarchiv erfüllt sind, muss daher stets im konkreten Einzelfall vor Ort durch die zuständige Gemeinde bewertet werden. Soweit eine entsprechende Satzung in dem Ihrer Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt vorhanden ist, entscheidet somit die Gemeinde über die Benutzung des kommunalen Archivs in eigener Zuständigkeit anhand einer kommunalen Satzung. Hierbei kann insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass Sie das kommunale Archiv nach Ihren Schilderungen im Rahmen von Recherchearbeiten für ein Buch nutzen möchten. Hinsichtlich der von Ihnen ebenfalls angesprochenen Bearbeitungsfristen weisen wir auf Folgendes hin: Für eine Gemeinde gilt der allgemeine Grundsatz, für einen ordnungsgemäße Gang der Geschäfte zu sorgen (siehe Art. 56 Abs. 2 Gemeindeordnung). Darüber hinaus gibt es in einigen Fachverfahren Fristen von unterschiedlicher Bedeutung. Wir bitten um Verständnis, dass es uns ohne weitere Informationen nicht möglich ist, Ihre Anfrage konkreter zu beantworten. Um eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sind vielmehr detailliertere Kenntnisse der konkreten Sachlage erforderlich. Dabei bitten wir jedoch um Verständnis, dass wir, auch um eine verwaltungsaufwendige Überprüfung über mehrere Verwaltungsstufen hinweg zu vermeiden, einer Prüfung durch die unmittelbar zuständige Aufsichtsbehörde nicht vorgreifen können. Zu weiteren Auskünften bitten wir Sie daher, sich erforderlichenfalls an die für die Gemeinde zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden, d.h. bei kreisangehörigen Gemeinden an das zuständige Landratsamt und bei kreisfreien Gemeinden an die zuständige Regierung. Mit freundlichen Grüßen