Rechte Hassmails

Ich kann einfach nicht verstehen, warum die Gerichte überschüttet werden mit Anzeigen, weil mal jemand einen anderen ein Arschloch nennt, aber rechte Hassmails, die anderen mit dem Tode drohen und eindeutige Äußerungen und Gesten von Rechten bei Demos nicht weiter verfolgt werden.
Es ist mir unverständlich, das rechte Hassmailer nicht identifiziert werden können. Ist die Justiz hier dümmer als die Rechten? Das wäre eine Schande für den Staat.
Warum werden Personen, die auf Demos ganz klar rechtswiedrige Symbole tragen oder tätowiert haben oder entsprechende Gesten gegenüber der Polizei machen nicht einfach angezeigt? Feigheit vor dem Feind? Dies scheint mir als Formulierung durchaus angebracht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Juni 2019
  • Frist
    26. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich kann einfach ni…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechte Hassmails [#152237]
Datum
23. Juni 2019 17:58
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich kann einfach nicht verstehen, warum die Gerichte überschüttet werden mit Anzeigen, weil mal jemand einen anderen ein Arschloch nennt, aber rechte Hassmails, die anderen mit dem Tode drohen und eindeutige Äußerungen und Gesten von Rechten bei Demos nicht weiter verfolgt werden. Es ist mir unverständlich, das rechte Hassmailer nicht identifiziert werden können. Ist die Justiz hier dümmer als die Rechten? Das wäre eine Schande für den Staat. Warum werden Personen, die auf Demos ganz klar rechtswiedrige Symbole tragen oder tätowiert haben oder entsprechende Gesten gegenüber der Polizei machen nicht einfach angezeigt? Feigheit vor dem Feind? Dies scheint mir als Formulierung durchaus angebracht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. Juni 2019, in der Sie sich zur Arbeitsweise d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Rechte Hassmails [#152237] - BMJV-ID: [12142002]
Datum
27. Juni 2019 14:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. Juni 2019, in der Sie sich zur Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden äußern. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hingegen ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung und den damit zusammenhängenden Aufgaben beschäftigt und darf selbst keine Strafverfolgung durchführen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass nach dem Grundgesetz die rechtsprechende Gewalt den unabhängigen Richtern anvertraut ist. Es ist allein deren Aufgabe, die Gesetze verbindlich auszulegen und im konkreten Fall anzuwenden. Es liegt nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, Straftaten zu verfolgen. Vielmehr gilt im Strafprozess das Legalitätsprinzip, d.h. die Staatsanwaltschaft muss als Herrin des Ermittlungsverfahrens bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bzgl. strafbarer Handlungen die Ermittlungen aufnehmen, § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung. So sind die Staatsanwaltschaften ebenso wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend haben die Staatsanwaltschaften und die Polizei den Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen. Wer zudem als Amtsträger absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (vgl. § 258a in Verbindung mit § 258 des Strafgesetzbuches). Ich hoffe mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben. Mit freundlichen Grüßen