Rechtliche Festlegung zur Nutzung von LoF-Fahrzeugen (grüne Kennzeichen) bei Demonstrationen

Informationen, Einschätzungen bzw. Grundsatzentscheidungen des Zolls für die Zollstellen die zuständig für die Kfz-Steuer sind, betreffend der Nutzung von Fahrzeugen bei Demonstrationen die von der Kfz-Steuer befreit sind (solange diese zum Zwecke der Land- oder Forstwirtschaft genutzt werden).

Hiermit soll grundsätzlich die Frage beantwortet werden ob steuerbefreite LoF-Fahrzeuge an Demonstrationen, Corsofahrten, Protestfahrten u.ä. nach rechtlicher Ansicht des Zolls teilnehmen dürfen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, Einschätzungen bzw. Gr…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtliche Festlegung zur Nutzung von LoF-Fahrzeugen (grüne Kennzeichen) bei Demonstrationen [#296525]
Datum
7. Januar 2024 18:47
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, Einschätzungen bzw. Grundsatzentscheidungen des Zolls für die Zollstellen die zuständig für die Kfz-Steuer sind, betreffend der Nutzung von Fahrzeugen bei Demonstrationen die von der Kfz-Steuer befreit sind (solange diese zum Zwecke der Land- oder Forstwirtschaft genutzt werden). Hiermit soll grundsätzlich die Frage beantwortet werden ob steuerbefreite LoF-Fahrzeuge an Demonstrationen, Corsofahrten, Protestfahrten u.ä. nach rechtlicher Ansicht des Zolls teilnehmen dürfen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296525/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Rechtliche Festlegung zur Nutzung von Fahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Rechtliche Festlegung zur Nutzung von Fahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft bei Demonstrationen
Datum
8. Januar 2024 08:13
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion GZD-O 1004-2024.00040-0002-GZD_DI.B.161-0002 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 7. Januar 2024 zur Nutzung von Fahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft bei Demonstrationen ist im Arbeitsbereich DI.B.16 als zuständige Stelle der Generalzolldirektion (GZD) für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Rechtliche Festlegung zur Nutzung von Fahrzeugen der Land- oder Forstwirtsc…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Rechtliche Festlegung zur Nutzung von Fahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft bei Demonstrationen [#296525]
Datum
12. Februar 2024 14:43
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtliche Festlegung zur Nutzung von LoF-Fahrzeugen (grüne Kennzeichen) bei Demonstrationen“ vom 07.01.2024 (#296525) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Generalzolldirektion Arbeitsgebiet DI.A.421 GZD-O 1004-2024.00040-0002-GZD_DI.B.161-0003 Sehr << Antragste…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
AW: GNWG: [EXTERN] Rechtliche Festlegung zur Nutzung von LoF-Fahrzeugen (grüne Kennzeichen) bei Demonstrationen [#296525]
Datum
13. Februar 2024 12:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Generalzolldirektion Arbeitsgebiet DI.A.421 GZD-O 1004-2024.00040-0002-GZD_DI.B.161-0003 Sehr << Antragsteller:in >> an erster Stelle entschuldige ich mich für die Fristüberschreitung. In der Sache teile ich Ihnen Folgendes mit: Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG auf Zugang zu amtlichen Informationen i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG kann gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die steuerunschädliche Verwendung von gem. § 3 Nr. 7 Buchstabe a) KraftStG steuerbefreiten Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft bei Demonstrationen ist in Ziffer 7.8.3.1 Buchstabe b) der DV-KraftSt (S 60 03) dargelegt. Darüber hinaus liegen hier keine Grundsatzentscheidungen zu diesem Thema vor. Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn die Information einem Träger entnommen werde kann, der technisch geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Dies trifft auf die Datenbank JURIS https://www.juris.de/jportal/nav/loginseite.jsp zu. Mit einem kostenlosen Probeabo (30 Tage) ist die Recherche auf diesem Portal möglich und zumutbar. Aus diesem Grund wäre Ihr Antrag daher gem. § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abzulehnen. Ein ablehnender Bescheid ist ein Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mir noch Ihre Postanschrift mitzuteilen. Soweit ich bis zum 27. 02.2024 keine Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen