Rechtliche Grundlage der Live- und On-Demand Übertragung des Bundestages
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Live- und On-Demand Übertragung des Bundestages?
Ist es dabei unerheblich, ob die Übertragung durch das „Hausfernsehen“ oder einen beliebigen Sender erfolgt? Welche Einschränkungen wären denkbar?
Ab welcher Verwaltungsebene (Bund, Land, Kreis, Stadt/Gemeinde) überwiegen die Persönlichkeitsrechte vor dem öffentlichen Interesse an Information über diese Veranstaltungen? Woran wird diese Begründung festgemacht?
Spielt es eine Rolle über welches Kommunikationsmedium (z.B. DVB-T, Einspeisung in Kabelnetze) die Veranstaltung übertragen wird?
Welchen Unterschied macht es aus, ob über diese öffentliche Veranstaltung unter Namensnennung in der Presse (mit Fotos), als Übertragung im Rundfunk oder als Übertragung im TV berichtet wird?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum30. April 2013
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1. Juni 2013
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