Rechtliche Grundlage für Nichtanwendung der Dublin III Verordnung
Gemäß Asylgeschäftsstatistik 12/2015 wurden im Jahr 2015 über 140.000 Anträge auf Asyl bewilligt (Anerkennung als Asylberechtigter oder subsidiärer Schutz).
In GG Art 16a heißt es:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Gemäß Dublin III Verordnung muss ein Flüchtling in dem Staat um Asyl bitten, in dem er den EU-Raum erstmals betreten hat.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge seit dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden.
Nach Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung kann ein Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Bitte senden Sie mir das Dokument (Beschluss), in welchem der Deutsche Bundestag die Anwendung der Dublin-III Verordnung für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aus Ländern der EU nach Deutschland einreisen, aufhebt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum6. Januar 2016
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9. Februar 2016
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