Rechtliche Grundlage für Nichtanwendung der Dublin III Verordnung

Gemäß Asylgeschäftsstatistik 12/2015 wurden im Jahr 2015 über 140.000 Anträge auf Asyl bewilligt (Anerkennung als Asylberechtigter oder subsidiärer Schutz).
In GG Art 16a heißt es:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Gemäß Dublin III Verordnung muss ein Flüchtling in dem Staat um Asyl bitten, in dem er den EU-Raum erstmals betreten hat.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge seit dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden.

Nach Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung kann ein Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Bitte senden Sie mir das Dokument (Beschluss), in welchem der Deutsche Bundestag die Anwendung der Dublin-III Verordnung für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aus Ländern der EU nach Deutschland einreisen, aufhebt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Januar 2016
  • Frist
    9. Februar 2016
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Frank Weyhers
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Asylgeschä…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Frank Weyhers
Betreff
Rechtliche Grundlage für Nichtanwendung der Dublin III Verordnung [#12382]
Datum
6. Januar 2016 15:01
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Asylgeschäftsstatistik 12/2015 wurden im Jahr 2015 über 140.000 Anträge auf Asyl bewilligt (Anerkennung als Asylberechtigter oder subsidiärer Schutz). In GG Art 16a heißt es: (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Gemäß Dublin III Verordnung muss ein Flüchtling in dem Staat um Asyl bitten, in dem er den EU-Raum erstmals betreten hat. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge seit dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden. Nach Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung kann ein Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bitte senden Sie mir das Dokument (Beschluss), in welchem der Deutsche Bundestag die Anwendung der Dublin-III Verordnung für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aus Ländern der EU nach Deutschland einreisen, aufhebt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Frank Weyhers <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Frank Weyhers << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank Weyhers

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Weyhers, bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.01.2016 tei…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Rechtliche Grundlage für Nichtanwendung der Dublin III Verordnung [#12382]
Datum
26. Januar 2016 14:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weyhers, bezugnehmend auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.01.2016 teile ich Ihnen mit, dass ein derartiger Beschluss des Deutschen Bundestages dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorliegt. Mit freundlichen Grüßen