Rechtlicher Rahmen der Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland

Ich würde gerne wissen, auf welchen allgemeinen, rechtlichen Rahmenbedingungen die Bundesrepublik Deutschland ihre Entwicklungspolitik bzw. die Entwicklungszusammenarbeit mit Entwicklungsländern bspw. in Afrika stützt. Mit rechtlichen Rahmenbedingungen sind z.B. formelle Gesetze, einzelne Rechtsnormen sowie bilaterale Verträge und Abkommen mit den entsprechenden Staaten gemeint.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    27. März 2024
  • Frist
    30. April 2024
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Fabian Altmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne wissen, auf welchen a…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Fabian Altmann
Betreff
Rechtlicher Rahmen der Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland [#304370]
Datum
27. März 2024 13:00
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen, auf welchen allgemeinen, rechtlichen Rahmenbedingungen die Bundesrepublik Deutschland ihre Entwicklungspolitik bzw. die Entwicklungszusammenarbeit mit Entwicklungsländern bspw. in Afrika stützt. Mit rechtlichen Rahmenbedingungen sind z.B. formelle Gesetze, einzelne Rechtsnormen sowie bilaterale Verträge und Abkommen mit den entsprechenden Staaten gemeint.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fabian Altmann Anfragenr: 304370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304370/ Postanschrift Fabian Altmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fabian Altmann
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag – Gz.: Z14 O4010-3005/075; hier: Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Altmann, ich bestätige den…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag – Gz.: Z14 O4010-3005/075; hier: Eingangsbestätigung
Datum
2. April 2024 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Altmann, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.03.2024 eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Sollte die Bearbeitung Ihres Antrags länger als einen Monat in Anspruch nehmen (z.B. weil umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden), werde ich Sie darüber informieren. Mögliche Gebührenerhebung Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Datenschutz Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Beruf und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nach fünf Jahren gelöscht. Informationen zum Datenschutzbeauftragten und Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMZ: https://www.bmz.de/de/service/datenschutzerklaerung Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG-Antrag - Gz.: Z14 O4010-3005/075 - hier: Informationen Sehr geehrter Herr Altmann, bezugnehmend auf Ihren…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG-Antrag - Gz.: Z14 O4010-3005/075 - hier: Informationen
Datum
23. April 2024 14:36
Status
Sehr geehrter Herr Altmann, bezugnehmend auf Ihren IFG-Antrag vom 27.03.2024 mit oben benanntem Aktenzeichen teile ich Ihnen folgendes mit: Die bilaterale entwicklungspolitische Technische und Finanzielle Zusammenarbeit (TZ/FZ) basiert auf völkerrechtlichen Verträgen. In der Regel werden Regierungsübereinkünfte abgeschlossen, die als sogenannte Verwaltungsabkommen unter Art. 59 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) fallen. Meistens werden mit den Partnerländern Rahmenabkommen geschlossen, welche die Zusammenarbeit näher konkretisieren, also die Leistungen und Beiträge beider Seiten sowie deren Pflichten und Rechte regeln, ebenso wie die Steuer- und Abgabenbefreiung für entsandte Fachkräfte, deren Schutzrechte und Privilegien sowie Verhaltensregeln, etc. Die Rahmenabkommen werden erforderlichenfalls durch projektbezogene völkerrechtliche Verträge konkretisiert. In der entwicklungspolitischen TZ und FZ sind außerdem die Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung als "Leitlinien des BMZ zur Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit" zu beachten. Diese finden Sie hier: https://ddei5-0-ctp.trendmicro.com:443/wis/clicktime/v1/query?url=https%3a%2f%2fwww.bmz.de%2fresource%2fblob%2f85392%2ffz%2dtz%2dleitlinien.pdf&umid=DF4FEBC4-16C2-CD06-A266-2038F4B9FDB7&auth=8e8aea5fd7aefe31cd5606c15e1e465fa651aa09-4d2a1668250a309d6ab4c51abf2cf43a1f6fb2f0. Das innerstaatliche Verfahren zur Erstellung der Regierungsübereinkünfte basiert im Übrigen auf der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie den Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV). Zwischenstaatlich werden diese durch das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK, BGBl. 1985 II S. 926) geregelt. Ihr Antrag wird hiermit als erledigt angesehen. Falls Sie sich für konkrete bilaterale Verträge und Abkommen interessieren, bitte ich Sie, mir diese konkret zu benennen, damit eine Herausgabe gesondert geprüft werden kann. Mit freundlichen Grüßen