Rechtlücke § 40 SGB 6?

Eine Zustimmung/Ablehnung mit Begründung (Stellungnahme) zu folgender Aussage:
Die Paragrafen 35 bis 40 des SBG 6 regeln verschiedene Rentenansprüche und sind meiner Ansicht nach wie folgt aufgebaut: „Versicherte haben Anspruch auf (Name der Rentenart [NICHT Bedingung (!) für Erhalt dieser Rentenart]), wenn sie (Bedingungen) [erfüllt] haben. [Teilweise auch:] Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des (Zahl). Lebensjahres möglich. [oder] Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“
Dies würde aber in Bezug auf § 40 SGB 6 bedeuten, dass Bedingungen nur wären „das 62. Lebensjahr vollendet [zu haben]“ und „die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt zu haben“ und es somit keine Bedingung wäre „langjährig unter Tage beschäftigt“ gewesen zu sein, obwohl sich diese Rentenart vermutlich nur an Personen richten soll, welche „langjährig unter Tage beschäftigt“ waren. Aber durch diese, aus meiner Sicht, Rechtslücke, wären auch Personen für diese Rentenart berechtigt, welche nicht „langjährig unter Tage beschäftigt“ waren, obwohl dies vermutlich dem eigentlichen Sinne des Paragrafen widerspricht, weil aber die Begriffe „langjährig unter Tage beschäftigt“ nur im Namen des Paragrafen 40 SGB und im Namen der Rentenart verwendet werden, hingegen aber nicht als Bindung gelistet werden, müsste dies eine Rechtslücke sein.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. August 2023
  • Frist
    9. September 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Zustimmung/Ablehnung mit Begründ…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtlücke § 40 SGB 6? [#285660]
Datum
7. August 2023 13:30
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Zustimmung/Ablehnung mit Begründung (Stellungnahme) zu folgender Aussage: Die Paragrafen 35 bis 40 des SBG 6 regeln verschiedene Rentenansprüche und sind meiner Ansicht nach wie folgt aufgebaut: „Versicherte haben Anspruch auf (Name der Rentenart [NICHT Bedingung (!) für Erhalt dieser Rentenart]), wenn sie (Bedingungen) [erfüllt] haben. [Teilweise auch:] Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des (Zahl). Lebensjahres möglich. [oder] Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“ Dies würde aber in Bezug auf § 40 SGB 6 bedeuten, dass Bedingungen nur wären „das 62. Lebensjahr vollendet [zu haben]“ und „die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt zu haben“ und es somit keine Bedingung wäre „langjährig unter Tage beschäftigt“ gewesen zu sein, obwohl sich diese Rentenart vermutlich nur an Personen richten soll, welche „langjährig unter Tage beschäftigt“ waren. Aber durch diese, aus meiner Sicht, Rechtslücke, wären auch Personen für diese Rentenart berechtigt, welche nicht „langjährig unter Tage beschäftigt“ waren, obwohl dies vermutlich dem eigentlichen Sinne des Paragrafen widerspricht, weil aber die Begriffe „langjährig unter Tage beschäftigt“ nur im Namen des Paragrafen 40 SGB und im Namen der Rentenart verwendet werden, hingegen aber nicht als Bindung gelistet werden, müsste dies eine Rechtslücke sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285660 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285660/
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Guten Tag, Sehen Sie diese Anfrage bitte als geschlossen an. Ich ziehe diese Anfrage zurück. Mit freundlichen Gr…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtlücke § 40 SGB 6? [#285660]
Datum
15. August 2023 15:02
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sehen Sie diese Anfrage bitte als geschlossen an. Ich ziehe diese Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285660 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285660/