Rechtlücke § 40 SGB 6?
Eine Zustimmung/Ablehnung mit Begründung (Stellungnahme) zu folgender Aussage:
Die Paragrafen 35 bis 40 des SBG 6 regeln verschiedene Rentenansprüche und sind meiner Ansicht nach wie folgt aufgebaut: „Versicherte haben Anspruch auf (Name der Rentenart [NICHT Bedingung (!) für Erhalt dieser Rentenart]), wenn sie (Bedingungen) [erfüllt] haben. [Teilweise auch:] Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des (Zahl). Lebensjahres möglich. [oder] Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“
Dies würde aber in Bezug auf § 40 SGB 6 bedeuten, dass Bedingungen nur wären „das 62. Lebensjahr vollendet [zu haben]“ und „die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt zu haben“ und es somit keine Bedingung wäre „langjährig unter Tage beschäftigt“ gewesen zu sein, obwohl sich diese Rentenart vermutlich nur an Personen richten soll, welche „langjährig unter Tage beschäftigt“ waren. Aber durch diese, aus meiner Sicht, Rechtslücke, wären auch Personen für diese Rentenart berechtigt, welche nicht „langjährig unter Tage beschäftigt“ waren, obwohl dies vermutlich dem eigentlichen Sinne des Paragrafen widerspricht, weil aber die Begriffe „langjährig unter Tage beschäftigt“ nur im Namen des Paragrafen 40 SGB und im Namen der Rentenart verwendet werden, hingegen aber nicht als Bindung gelistet werden, müsste dies eine Rechtslücke sein.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum7. August 2023
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9. September 2023
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