Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses SGB II

Anfrage an: Jobcenter Dortmund

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz wurde der Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses eingeführt (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB II / https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba045619.pdf). Die Gesetzesänderung ist bereits in Kraft getreten. Die Fachlichen Weisungen wurden noch nicht ergänzt. Es ist noch kein Bezug auf § 81 (2) SGB III eingearbeitet. Da die Sachbearbeiter bereits jetzt entsprechend entscheiden müssen, müssen Ihnen auch Weisungen, Leitlinien usw. an die Hand gegeben worden sein.

Bitte senden Sie mir alle Weisungen usw. zu, die die Sachbearbeiter in Bezug auf Weiterbildung und Umschulung beim Jobcenter Dortmund beachten müssen. Insebesondere auch die Weisungen usw. zum Rechtsanspruch auf Weiterbildung.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Juli 2020
  • Frist
    5. August 2020
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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Juli 2020 12:33
Status

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit dem Arbeit-von-Morgen-…
An Jobcenter Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses SGB II [#191998]
Datum
20. Juli 2020 22:20
An
Jobcenter Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz wurde der Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses eingeführt (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB II / https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba045619.pdf). Die Gesetzesänderung ist bereits in Kraft getreten. Die Fachlichen Weisungen wurden noch nicht ergänzt. Es ist noch kein Bezug auf § 81 (2) SGB III eingearbeitet. Da die Sachbearbeiter bereits jetzt entsprechend entscheiden müssen, müssen Ihnen auch Weisungen, Leitlinien usw. an die Hand gegeben worden sein. Bitte senden Sie mir alle Weisungen usw. zu, die die Sachbearbeiter in Bezug auf Weiterbildung und Umschulung beim Jobcenter Dortmund beachten müssen. Insebesondere auch die Weisungen usw. zum Rechtsanspruch auf Weiterbildung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191998/
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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. Juli 2020 22:20
Status

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschluss…
An Jobcenter Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unzustellbar: Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses SGB II [#191998]
Datum
10. August 2020 13:50
An
Jobcenter Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses SGB II“ vom 03.07.2020 (#191998) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191998/