Rechtschreibung an Berliner Schulen

Warum gilt an Berliner Schulen nicht einheitlich das amtliche Regelwerk für deutsche Rechtschreibung in Wort und Schrift inkl. Sprachgebrauch der Lehrkräfte (insbesondere Sonderzeichen bzw. Wortbinnenzeichen)? Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist ein Abweichen vom Amtlichen Regelwerk möglich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. November 2023
  • Frist
    30. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtschreibung an Berliner Schulen [#293686]
Datum
28. November 2023 11:30
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum gilt an Berliner Schulen nicht einheitlich das amtliche Regelwerk für deutsche Rechtschreibung in Wort und Schrift inkl. Sprachgebrauch der Lehrkräfte (insbesondere Sonderzeichen bzw. Wortbinnenzeichen)? Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist ein Abweichen vom Amtlichen Regelwerk möglich?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293686/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr << Antragsteller:in >> ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten. Ihre Anfrage stellt keinen Antrag a…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Rechtschreibung an Berliner Schulen [#293686]
Datum
8. Dezember 2023 16:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich wurde gebeten, Ihnen zu antworten. Ihre Anfrage stellt keinen Antrag auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz dar, da die Antworten auf Ihre Fragen nicht in Akten festgehalten sind. Gerne möchte ich Ihnen trotzdem antworten. Lehrkräfte sind nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans verpflichtet dafür zu Sorge zu tragen, dass Schülerinnen und Schüler beim Schriftspracherwerb die Regeln der Amtlichen Rechtschreibung kennenlernen und befähigt werden, diese sicher anzuwenden. Der persönliche Sprachgebrauch einer Lehrkraft unterfällt demgegenüber ihrer pädagogischen Eigenverantwortung. Diese folgt aus § 67 SchulG. Mit freundlichen Grüßen