Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Auskunft um folgende Aspekte im Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern.

I. Bitte erteilen Sie Auskunft über die Rechtsform von

a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit,
b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und
c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen

II. Bitte erteilen Sie desweiteren Auskunft über Rechtsaufsicht (d.h. durch welche Institution sichergestellt werden soll/wird, dass die nachfolgend genannten Institutionen Gesetze und sonstiges Recht beachten)

a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit,
b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und
c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. wonach die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen sind.

III. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013.

IV. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Agenturen für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013.

V. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Der Antragssteller

Ergebnis der Anfrage

Zusammenfassung/Ergänzung per 2015-11-16:

Im Thomé Newsletter 29/2015 vom 07.11.2015 (abrufbar unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei…) findet sich der "Erfahrungsbericht der NRW Landesregierung zur Umsetzung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)"(Landtag NRW Vorlage 16/3356) (abrufbar unter: http://www.harald-thome.de/media/files/…). In diesem Erfahrungsbericht wird auf den Seiten 6-8 und 10-12 die verschiedenen Trägerformen der Jobcenter sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die Jobcenter am Beispiel des Landes NRW erläutert.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2014
  • Frist
    1. März 2014
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunf…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
28. Januar 2014 01:11
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft um folgende Aspekte im Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern. I. Bitte erteilen Sie Auskunft über die Rechtsform von a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit, b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen II. Bitte erteilen Sie desweiteren Auskunft über Rechtsaufsicht (d.h. durch welche Institution sichergestellt werden soll/wird, dass die nachfolgend genannten Institutionen Gesetze und sonstiges Recht beachten) a. Der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit, b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. wonach die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen sind. III. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. IV. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Agenturen für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. V. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeits…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
1. März 2014 03:47
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern" vom 28.01.2014 (#5535) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeits…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: AW: Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
1. März 2014 03:49
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern" vom 28.01.2014 (#5535) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zur Beantwortung Ihrer nachstehenden Anfrage habe ich die zuständigen Fachbe…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: schn_WG: Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
3. März 2014 17:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, zur Beantwortung Ihrer nachstehenden Anfrage habe ich die zuständigen Fachbereiche angefragt, von dort aber noch keine Antwort erhalten. Ich bitte daher noch um etwas Geduld. Sobald mir eine Antwort des Fachbereichs vorliegt, wird Ihr Antrag bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre E-Mail vom 01. März wurde dem zentralen Kundenreaktionsmanagement der B…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: AW: Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
4. März 2014 07:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre E-Mail vom 01. März wurde dem zentralen Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zugeleitet. Eine Anfrage, wie von Ihnen angeführt, wurde dem zentralen Kundenreaktionsmanagement nicht zugeleitet. Prüfen Sie bitte Ihre Anfrage und wenden Sie sich ggf. an den Adressat Ihrer E-Mail. Ich bedauere, Ihnen keine anderslautende Mitteilung übersenden zu können. Evtl. übersenden Sie dem zentralen Kundenreaktionsmanagement erneut Ihr Problem. Kathrin Geist 1. Fachkraft Kundenreaktionsmanagement Telefon:    0911/179 0 Telefax:    0911/179 2123 E-Mail:     <<E-Mail-Adresse>> Internet:   www.arbeitsagentur.de Bundesagentur für Arbeit Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg Von: Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Gesendet: Samstag, 1. März 2014 03:50 An: _BA-Zentrale Betreff: AW: AW: Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern" vom 28.01.2014 (#5535) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Guten Morgen Frau Geist, vielen Dank für ihre Rückmeldung. Meine Anfrage werde ich dem zentralen Kundenreaktionsm…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
4. März 2014 09:00
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Guten Morgen Frau Geist, vielen Dank für ihre Rückmeldung. Meine Anfrage werde ich dem zentralen Kundenreaktionsmanagement nicht zuleiten, da ich gestern aus dem der Abteilung JD-Justiziariat eine Nachricht erhielt. Sie lautete: [Z]ur Beantwortung Ihrer [...] Anfrage habe ich die zuständigen Fachbereiche angefragt, von dort aber noch keine Antwort erhalten. Ich bitte daher noch um etwas Geduld. Sobald mir eine Antwort des Fachbereichs vorliegt, wird Ihr Antrag bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre nachstehenden Fragen beantworte ich wie folgt: I. Auskunft über die Re…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Rechtsform und Rechtsaufsicht von Arbeitsagenturen und Jobcentern [#5535]
Datum
14. März 2014 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre nachstehenden Fragen beantworte ich wie folgt: I. Auskunft über die Rechtsform a. der Bundesagentur für Arbeit, ihre Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit b. Jobcentern als gemeinsame Einrichtung d.h. wonach Jobcenter gemeinsame Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und Kommune (Kreise und kreisfreie Städte) sind, und c. Jobcenter in einer Optionskommune d.h. die Kommune bzw. der Landkreis als alleiniger Träger des SGB II zugelassen a) Zur Rechtsform der Bundesagentur für Arbeit wird auf § 367 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III verwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Zur Rechtsform der Jobcenter siehe zunächst Art. 91e GG: Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen (Art. 91e Abs. 1 GG). Nach Art. 91e Abs. 2 GG kann der Bund zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Art. 91e Absatz 1 GG als zugelassene kommunale Träger allein wahrnimmt. Die Zulassung der kommunalen Träger, die Aufgaben nach dem SGB II in eigener Zuständigkeit wahrnehmen richtet sich nach der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24.9. 2004 (BGBl. I S. 2349). b) Rechtsform der Jobcenter in Form einer gemeinsamen Einrichtung Die gemeinsamen Einrichtungen sind Einrichtungen „sui generis“ (§ 44b SGB II i.V.m. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr.2 SGB II). Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger Kommune und Bundesagentur auf dem Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. c) Rechtsform der Jobcenter, die von einem zugelassenen kommunalen Träger betrieben werden Nach Zulassung von kommunalen Trägern zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 SGB II werden die Jobcenter von der Kommune betrieben. Nach § 6b Abs. 1 SGB II sind die zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit auch Träger der Aufgaben der Bundesagentur und nehmen damit alle Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Unterschied zu den gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) alleine wahr. II. Rechtsaufsicht a) über die Bundesagentur für Arbeit Nach § 393 Abs. 1 SGB III führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht über die Bundesagentur, soweit diese Aufgaben nach dem SGB III wahrnimmt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden. b) über die Jobcenter (gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II) Gemäß § 47 Abs. 1 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Für den Aufgabenbereich der Trägerversammlung in der gemeinsamen Einrichtung gilt § 47 Absatz 3 SGB II: „Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.“ c) über die Jobcenter (zugelassener kommunaler Träger§ 6a SGB II) Nach §§ 6a, 6b i.V.m. § 48 Abs. 1 und 2 SGB II obliegt die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger den zuständigen Landesbehörden. Soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen, übt die Bundesregierung die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden aus. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bunderechnungshof haben außerdem Prüfrechte nach § 6b Abs. 3 und 4 SGB II. Fragen III.-V. Bitte senden Sie mir in maschinenlesbarer Form d.h. im Dateiformat Excel der Softwarefirma Microsoft eine Auslistung einer aller Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland, aller Agenturen für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland und aller Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland mit Nennung ihrer Rechtsform und Rechtsaufsicht zum 1. Januar 2013. Zu den Fragen III.- V. wird auf die beigefügten Excel-Dateien (geordnet nach den Bezirken der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit)verwiesen. Eine Auflistung unter Nennung der Rechtsform der Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde existiert nicht. Insoweit wird auf die Antwort zu II. verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Schneider Bundesagentur für Arbeit Zentrale Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg