Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserklärungen bei Schengenvisa

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Rechtsgrundlage in Form von Gesetz, Erlass oder Rundschreiben oder sonstiger Verwaltungsanweisung, die das pauschale Einfordern von Verpflichtungserklärungen bei Besuchervisa festlegt. Der Hintergrund: Im "Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung ", BMI Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1, ist beim Unterpunkt c der Grundsätze geschrieben : "Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visaantrages."

Wie ist es erklärbar, dass z.B. das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah -palästinensischen Autonomiegebiete- stets die Vorlage von Verpflichtungsungerklärungen bei der Beantragung von Besuchervisa einfordert, selbst wenn der Lebensunterhalt des Besuchers durch seine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist?

Mir geht es um den konkreten Fall des Vertretungsbüros der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah -palästinensischen Autonomiegebiete-. Und zwar auf der Seite der deutschen Vertretung unter Visastelle, InformationenSchengenVisum, Merkblatt Besuch (C) - wird unter Punkt 4 und 5 das "Verpflichtungserklärung (nicht älter als 6 Monate) gegenüber der Ausländerbehörde, wonach der Unterzeichner für sämtliche Kosten nach §§ 66 –68 Aufenthaltsgesetz aufkommt UND Nachweis über genügend finanzielle Eigenmittel (Kontoauszüge, mindestens der letzten 4 Monate)" gefordert. In der Merkblatt steht geschrieben: "Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unvollständige Anträge führen zu einer Ablehnung." Direkter Link zu der Seite:

http://www.ramallah.diplo.de/Vertretung/ramallah/de/Visastelle/InformationenSchengenVisum.html

Link zu Mekrblatt Besuch (C):

http://www.ramallah.diplo.de/contentblob/4861646/Daten/6785339/BesuchC.pdf

Demnach wird von der deutschen Vetretung in Ramallah in jedem Fall für Besuchervisa eine Verpflichtungserklärung verlangt. Diese pauschale Forderung muss auf irgendeiner Rechtsgrundlage basieren bzw. irgendwer hat die benötigten Dokumente für ein Besuchervisa per Erlass festgelegt. Ich bitte Sie darum, mir die entsprechenden Dokumente zu übersenden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. März 2017
  • Frist
    25. April 2017
  • Ein:e Follower:in
Alaa Hassouna
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtsgrundlage …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Alaa Hassouna
Betreff
Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserklärungen bei Schengenvisa [#20757]
Datum
22. März 2017 13:23
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtsgrundlage in Form von Gesetz, Erlass oder Rundschreiben oder sonstiger Verwaltungsanweisung, die das pauschale Einfordern von Verpflichtungserklärungen bei Besuchervisa festlegt. Der Hintergrund: Im "Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung ", BMI Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1, ist beim Unterpunkt c der Grundsätze geschrieben : "Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visaantrages." Wie ist es erklärbar, dass z.B. das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah -palästinensischen Autonomiegebiete- stets die Vorlage von Verpflichtungsungerklärungen bei der Beantragung von Besuchervisa einfordert, selbst wenn der Lebensunterhalt des Besuchers durch seine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist? Mir geht es um den konkreten Fall des Vertretungsbüros der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah -palästinensischen Autonomiegebiete-. Und zwar auf der Seite der deutschen Vertretung unter Visastelle, InformationenSchengenVisum, Merkblatt Besuch (C) - wird unter Punkt 4 und 5 das "Verpflichtungserklärung (nicht älter als 6 Monate) gegenüber der Ausländerbehörde, wonach der Unterzeichner für sämtliche Kosten nach §§ 66 –68 Aufenthaltsgesetz aufkommt UND Nachweis über genügend finanzielle Eigenmittel (Kontoauszüge, mindestens der letzten 4 Monate)" gefordert. In der Merkblatt steht geschrieben: "Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sowie unvollständige Anträge führen zu einer Ablehnung." Direkter Link zu der Seite: http://www.ramallah.diplo.de/Vertretung/ramallah/de/Visastelle/InformationenSchengenVisum.html Link zu Mekrblatt Besuch (C): http://www.ramallah.diplo.de/contentblob/4861646/Daten/6785339/BesuchC.pdf Demnach wird von der deutschen Vetretung in Ramallah in jedem Fall für Besuchervisa eine Verpflichtungserklärung verlangt. Diese pauschale Forderung muss auf irgendeiner Rechtsgrundlage basieren bzw. irgendwer hat die benötigten Dokumente für ein Besuchervisa per Erlass festgelegt. Ich bitte Sie darum, mir die entsprechenden Dokumente zu übersenden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Alaa Hassouna <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Alaa Hassouna << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alaa Hassouna

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Auswärtiges Amt
47916 HASSOUNA Sehr geehrter Herr Hassouna, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir gehen davon aus, dass sich Ihre An…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: H 47916 HASSOUNA, WG: Rechtsgrundlage für das pauschale Verlangen von Verpflichtungserklärungen bei Schengenvisa [#20757]
Datum
30. März 2017 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
47916 HASSOUNA Sehr geehrter Herr Hassouna, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage durch die E-Mail des Vertretungsbüros Ramallah vom 22.03.2017 erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen