Rechtsgrundlage für Privatfeiern in Bundestagsgebäuden

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Die Rechtsgrundlage (bspw. Erlass, Dienstanweisung, Leitlinien), die private Feiern in Liegenschaften des Bundestags ermöglichen (vgl. auch https://www.sueddeutsche.de/politik/feier-in-berlin-polonaise-statt-schweigeminute-1.4907898)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2020
  • Frist
    17. Juni 2020
  • 8 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rechtsg…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rechtsgrundlage für Privatfeiern in Bundestagsgebäuden [#186741]
Datum
15. Mai 2020 10:15
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rechtsgrundlage (bspw. Erlass, Dienstanweisung, Leitlinien), die private Feiern in Liegenschaften des Bundestags ermöglichen (vgl. auch https://www.sueddeutsche.de/politik/feier-in-berlin-polonaise-statt-schweigeminute-1.4907898)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186741 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-GZ.: ZR 4-1334-IFG-134/2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, das al…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)-GZ.: ZR 4-1334-IFG-134/2020
Datum
26. Mai 2020 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, das als Anlage beigefügte Dokument übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Verzögerung
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Verzögerung
Datum
15. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
417,2 KB

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Deutscher Bundestag
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 15. Mai 2020 bitten Sie: „bltte senden Sie mir Folgende…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
16. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 15. Mai 2020 bitten Sie: „bltte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rechtsgrundlage (bspw. Erlass, Dienstanweisung, Leitlinien), die private Feiern in Liegenschaften des Bundestags ermöglichen (vgl. auch https://www.sueddeutsche.de/politik/feier-in-berlinpolonaise-statt-schweigeminute-1.4907898)". Bezüglich Ihres Antrags weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend der§§ 3 ff. IFG vorliegen. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nur, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind. Auf den spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ist das IFG nicht anwendbar. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann ich Ihnen mitteilen, dass es, wie auch in zahlreichen anderen Behörden und Dienststellen, in der Bundestagsverwaltung kraft ständiger Übung zur Stärkung des kollegialen Zusammenhalts gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, dass in den Verwaltungsliegenschaften zu bestimmten Anlässen (beispielsweise Weihnachten, Jubiläen, runde Geburtstage, Karneval) private Zusammenkünfte bzw. Feiern stattfinden dürfen. Sollten Sie über diese allgemeine Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich Sie mir dies gegebenenfalls bis zum 27. Juli 2020 mittzuteilen. Anderenfalls werde ich davon ausgehen, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen, und das hiesige Verwaltungsverfahren ohne weitere Nachricht einstellen. Mit freundlichen Grüßen