Sehr Antragsteller/in
anbei die Antworten auf Ihre Fragen:
1. Auf welcher Grundlage werden Stellen in der Stadt Mainz ausgeschrieben?
Grundsätzlich ist bei der Besetzung von Stellen zwischen Beamtenstellen
sowie Stellen für Tarifbeschäftigte zu unterscheiden.
Ob Stellen von Beamt:innen und/oder Beschäftigten ausgeübt werden können,
ergibt sich aus Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitlicher
Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamt:innen zu übertragen
sind. In allen anderen Fällen können Stellen auch durch Tarifbeschäftigte
ausgeübt werden.
Im Beamtenrecht ergibt sich die Pflicht zur Ausschreibung aus den §§ 11
Landesbeamtengesetz bzw. § 8 Bundesbeamtengesetz, wonach freie oder
freiwerdende bzw. zu besetzende Stellen auszuschreiben sind. Die Stellen
sind hierbei stets, soweit nicht zwingende dienstliche Belange
entgegenstehen, auch in Teilzeitform auszuschreiben.
Für den Bereich der Tarifbeschäftigten existieren keine derartigen
unmittelbaren Vorschriften.
Die Rechtsprechung ist hier unterschiedlicher Auffassung, inwieweit eine
Ausschreibungspflicht besteht. So wird hier zum einen eine
Ausschreibungsverpflichtung unmittelbar aus Art 33 Abs. 2 GG gesehen,
wonach jeder bzw. jedem Deutschen der Zugang zum öffentlichen Amt
gewährleistet werden soll. Hierin begründet sich demnach ein unmittelbarer
Anspruch zur Ausschreibung von Stellen. Demgegenüber verneint das
Bundesverwaltungsgericht eine allgemeine Verpflichtung zur Ausschreibung
freier Stellen im öffentlichen Dienst. Allerdings könne sich eine solche
Pflicht aus einschlägigen Gesetzen sowie Verwaltungsvorschriften ergeben,
wie beispielsweise solche die dem Diskriminierungsschutz dienen.
Grundsätzlich wird eine Ausschreibungspflicht immer dann gesehen, wenn es
allgemein im Unternehmen übliche Praxis ist, Stellen auszuschreiben.
In allen Fällen gilt das sogenannte Prinzip der Bestenauslese i. S. d.
Art. 33 Abs. 2 GG, wonach bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes
ausschließlich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Bewerbenden abzustellen ist.
Bei der Stadtverwaltung werden zu besetzende Stellen grundsätzlich
ausgeschrieben, wobei alle Stellen immer für Beamte und Beschäftigte
ausgeschrieben werden, soweit keine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Es
gilt hierbei stets der Grundsatz der Bestenauslese.
2. Gibt es Verwaltungsvorschriften, die praktiziert werden, oder eine
Übung, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird?
Stellen werden grundsätzlich immer ausgeschrieben, wenn diese neu
geschaffen wurden oder, bei bereits vorhandenen Stellen, wenn diese auf
absehbare Zeit frei werden und die Widerbesetzung der Stelle durch den
Oberbürgermeister genehmigt wurde. Vor jeder Stellenbesetzung wird die
Notwendigkeit der (Wieder)Besetzung der Stelle durch die Verwaltung sowie
den Oberbürgermeister geprüft.
Einzige Ausnahme sind solche Stellen, bei denen ein besonderes
Vertrauensverhältnis gefordert ist, so zum Beispiel Stellen der 1.
Vorzimmerkraft der Beigeordneten oder deren persönliche Referenten. Jedoch
findet auch hier in der Regel ein Auswahlverfahren zwischen mehreren
geeigneten Kandidat:innen statt, um dem Grundsatz der Bestenauslese
gerecht zu werden.
3. Erstreckt sich z.B. eine etwaige Übung auch auf Arbeitnehmer:innen
städtischer Gesellschaften?
Diese Frage kann nur durch die jeweilige Gesellschaft beantwortet werden,
da diese Verfahren nicht durch die Stadtverwaltung betreut werden.
Mit freundlichen Grüßen