Rechtsgrundlage Stellenausschreibung

Antworten auf die Fragen 1. bis 3.

1. Auf welcher Grundlage werden Stellen in der Stadt Mainz ausgeschrieben?

2. Gibt es Verwaltungsvorschriften, die praktiziert werden, oder eine Übung, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird?

3. Erstreckt sich z.B. eine etwaige Übung auch auf Arbeitnehmer:innen städtischer Gesellschaften?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf die Fragen…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage Stellenausschreibung [#225619]
Datum
27. Juli 2021 11:16
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf die Fragen 1. bis 3. 1. Auf welcher Grundlage werden Stellen in der Stadt Mainz ausgeschrieben? 2. Gibt es Verwaltungsvorschriften, die praktiziert werden, oder eine Übung, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird? 3. Erstreckt sich z.B. eine etwaige Übung auch auf Arbeitnehmer:innen städtischer Gesellschaften?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225619/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr Antragsteller/in anbei die Antworten auf Ihre Fragen: 1. Auf welcher Grundlage werden Stellen in der Stadt …
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
WG: ACHTUNG !!! WG: Rechtsgrundlage Stellenausschreibung [#225619]
Datum
23. August 2021 11:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anbei die Antworten auf Ihre Fragen: 1. Auf welcher Grundlage werden Stellen in der Stadt Mainz ausgeschrieben? Grundsätzlich ist bei der Besetzung von Stellen zwischen Beamtenstellen sowie Stellen für Tarifbeschäftigte zu unterscheiden. Ob Stellen von Beamt:innen und/oder Beschäftigten ausgeübt werden können, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamt:innen zu übertragen sind. In allen anderen Fällen können Stellen auch durch Tarifbeschäftigte ausgeübt werden. Im Beamtenrecht ergibt sich die Pflicht zur Ausschreibung aus den §§ 11 Landesbeamtengesetz bzw. § 8 Bundesbeamtengesetz, wonach freie oder freiwerdende bzw. zu besetzende Stellen auszuschreiben sind. Die Stellen sind hierbei stets, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Für den Bereich der Tarifbeschäftigten existieren keine derartigen unmittelbaren Vorschriften. Die Rechtsprechung ist hier unterschiedlicher Auffassung, inwieweit eine Ausschreibungspflicht besteht. So wird hier zum einen eine Ausschreibungsverpflichtung unmittelbar aus Art 33 Abs. 2 GG gesehen, wonach jeder bzw. jedem Deutschen der Zugang zum öffentlichen Amt gewährleistet werden soll. Hierin begründet sich demnach ein unmittelbarer Anspruch zur Ausschreibung von Stellen. Demgegenüber verneint das Bundesverwaltungsgericht eine allgemeine Verpflichtung zur Ausschreibung freier Stellen im öffentlichen Dienst. Allerdings könne sich eine solche Pflicht aus einschlägigen Gesetzen sowie Verwaltungsvorschriften ergeben, wie beispielsweise solche die dem Diskriminierungsschutz dienen. Grundsätzlich wird eine Ausschreibungspflicht immer dann gesehen, wenn es allgemein im Unternehmen übliche Praxis ist, Stellen auszuschreiben. In allen Fällen gilt das sogenannte Prinzip der Bestenauslese i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, wonach bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes ausschließlich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerbenden abzustellen ist. Bei der Stadtverwaltung werden zu besetzende Stellen grundsätzlich ausgeschrieben, wobei alle Stellen immer für Beamte und Beschäftigte ausgeschrieben werden, soweit keine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Es gilt hierbei stets der Grundsatz der Bestenauslese. 2. Gibt es Verwaltungsvorschriften, die praktiziert werden, oder eine Übung, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird? Stellen werden grundsätzlich immer ausgeschrieben, wenn diese neu geschaffen wurden oder, bei bereits vorhandenen Stellen, wenn diese auf absehbare Zeit frei werden und die Widerbesetzung der Stelle durch den Oberbürgermeister genehmigt wurde. Vor jeder Stellenbesetzung wird die Notwendigkeit der (Wieder)Besetzung der Stelle durch die Verwaltung sowie den Oberbürgermeister geprüft. Einzige Ausnahme sind solche Stellen, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis gefordert ist, so zum Beispiel Stellen der 1. Vorzimmerkraft der Beigeordneten oder deren persönliche Referenten. Jedoch findet auch hier in der Regel ein Auswahlverfahren zwischen mehreren geeigneten Kandidat:innen statt, um dem Grundsatz der Bestenauslese gerecht zu werden. 3. Erstreckt sich z.B. eine etwaige Übung auch auf Arbeitnehmer:innen städtischer Gesellschaften? Diese Frage kann nur durch die jeweilige Gesellschaft beantwortet werden, da diese Verfahren nicht durch die Stadtverwaltung betreut werden. Mit freundlichen Grüßen