Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik)

Bei Diensten zur Webseiten-Analyse gibt es unterschiedliche Ansichten, auf welche Rechtsgrundlage deren Nutzung gestützt werden kann. Sie nutzen laut Ihrer Datenschutzerklärung unter "3. Webanalyse" (https://www.sachsen-anhalt.de/meta/datenschutz/) auf Ihrem Internetauftritt den Webanalysedienst Matomo (ehemals Piwik).

1. Mich würde interessieren, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Sie Matomo/Piwik nutzen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16) könnte ich mir vorstellen, dass gegebenenfalls § 15 Abs. 3 S. 1 TMG eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Nutzung von Matomo ist.

2. Sofern Sie Matomo/Piwik auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen, würde mich das zugehörige öffentliche Interesse und die damit verbundene Interessenabwägung interessieren.

Ich möchte Sie daher bitten, mir die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls das verfolgte öffentliche Interesse sowie die Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo/Piwik mitzuteilen. Danke sehr, dass Sie sich mit meiner Anfrage befassen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage und ggf. öffentliches Interesse und Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo (ehemals Piwik) [#195896]
Datum
24. August 2020 21:00
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei Diensten zur Webseiten-Analyse gibt es unterschiedliche Ansichten, auf welche Rechtsgrundlage deren Nutzung gestützt werden kann. Sie nutzen laut Ihrer Datenschutzerklärung unter "3. Webanalyse" (https://www.sachsen-anhalt.de/meta/datenschutz/) auf Ihrem Internetauftritt den Webanalysedienst Matomo (ehemals Piwik). 1. Mich würde interessieren, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Sie Matomo/Piwik nutzen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16) könnte ich mir vorstellen, dass gegebenenfalls § 15 Abs. 3 S. 1 TMG eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Nutzung von Matomo ist. 2. Sofern Sie Matomo/Piwik auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO nutzen, würde mich das zugehörige öffentliche Interesse und die damit verbundene Interessenabwägung interessieren. Ich möchte Sie daher bitten, mir die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls das verfolgte öffentliche Interesse sowie die Interessenabwägung für die Nutzung von Matomo/Piwik mitzuteilen. Danke sehr, dass Sie sich mit meiner Anfrage befassen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195896/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. September 2020 15:54
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Ihre Anfrage zur Nutzung von Matomo Az.: 3-830/6-3 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Ihre Anfrage zur Nutzung von Matomo
Datum
15. Dezember 2020 14:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 3-830/6-3 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 24. August 2020 und möchte mich zunächst für die entstandene Verzögerung entschuldigen. Ihre Anfrage wurde allerdings als allgemeine datenschutzrechtliche Anfrage bearbeitet und nicht als Antrag nach dem IZG LSA. Grund dafür ist, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht Betreiber des gesamten Landesportals ist, sondern nur die Verantwortung für die beiden Fachportale datenschutz.sachsen-anhalt.de und informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de trägt. Die Datenschutzerklärung unter https://www.sachsen-anhalt.de/meta/da... informiert gem. Art. 12 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über Art, Umfang, Dauer und Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beim Besuch des Landesportals aber auch aller Fachportale. Dies beinhaltet auch die Information über den Einsatz des Webanalysetools Matomo (früher: Piwik). Verantwortlich für das Landesportal und damit auch für die Nutzung von Matomo ist das Land Sachsen-Anhalt vertreten durch die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt. Technischer Dienstleister und damit verantwortlich für Betrieb, Entwicklung und Support des Landesportals ist die Teleport GmbH. Bezüglich Ihrer Anfrage, auf welcher Rechtsgrundlage Matomo im Landesportal genutzt wird, möchte ich im Folgenden auf die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Einordnung dieses Webanalysetools verweisen, die auch Grund für die entstandene Verzögerung sind. Im März 2019 veröffentlichte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder eine Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien (siehe Anhang). Entsprechend dieser Orientierungshilfe würde man anhand der Beispiele auf S. 13 und S. 17 zum Ergebnis kommen, dass das berechtigte Interesse des Webseitenbetreibers aufgrund des geringen Eingriffs in die Rechte der Webseitenbesucher überwiegt. Vorausgesetzt, Matomo wird vom Betreiber der Webseite selbst oder dessen Dienstleister im Rahmen einer Auftragsverarbeitung betrieben, sodass keine Datenübermittlung an Dritte erfolgt und die Auswertung des Nutzerverhaltens erfolgt durch Kürzung der IP-Adresse anonym. Für den Einsatz von Matomo käme also bei nicht-öffentlichen Stellen Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO als Rechtsgrundlage in Frage. Bei öffentlichen Stellen kann davon ausgegangen werden, dass die Reichweitenmessung des Internetauftritts zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe dient und demzufolge Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i. V. m. § 4 Satz 1 Nr. 2 DSAG LSA (für Sachsen-Anhalt) die Rechtsgrundlage ist. Das Landesportal mit seinen zahlreichen Fachportalen dient im Wesentlichen der ausführlichen Information der Bürgerinnen und Bürger Sachsen-Anhalts und der weiteren interessierten Öffentlichkeit. Insofern handelt es sich beim Betrieb des Landesportals um eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Webseitenanalyse mithilfe von Matomo erfolgt die Verarbeitung der Nutzerdaten durch Kürzung der IP-Adressen anonym. Die dabei gewonnenen Informationen dienen u. a. der Verbesserung des Internetangebots und der Anpassung der Darstellung an die verwendeten Endgeräte der Nutzer. Außerdem kann so relativ schnell festgestellt werden, ob die im Landesportal veröffentlichten Informationen die Bürgerinnen und Bürger auch tatsächlich erreicht haben. Damit ist m. E. das öffentliche Interesse für den Einsatz von Matomo hinreichend begründet. Eine Interessenabwägung wie in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist in Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO nicht vorgesehen. Anhand der Orientierungshilfe wäre also die rechtliche Einordnung von Matomo beendet und Ihre Frage nach der Rechtsgrundlage beantwortet. Allerdings ergeben sich die o. g. rechtlichen Schwierigkeiten durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Mai 2020 (Az.: I ZR 7/16). Der BGH geht im Ergebnis davon aus, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Nutzer seine Einwilligung erteilt hat. Es sei denn, die Speicherung bzw. der Zugriff sind technisch zur Erbringung des Dienstes erforderlich. In der Standard-Variante setzt Matomo Cookies auf dem Endgerät des Nutzers, die die Analyse des Nutzerverhaltens unterstützen. Da dies für den Internetauftritt nicht technisch erforderlich ist, wäre der Einsatz von Matomo nur mit Einwilligung zulässig. Mittlerweile lässt sich der Einsatz von Cookies zwar auch deaktivieren, allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob für das alternativ verwendete Device Fingerprinting, mit dem Matomo das Nutzerverhalten dann nachvollzieht, ebenfalls eine Einwilligung erforderlich ist. Hier besteht also hinsichtlich der Rechtsgrundlage für den Einsatz von Matomo eine Diskrepanz zwischen der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden und dem Urteil des BGH. Momentan wird von mehreren Aufsichtsbehörden eine koordinierte Prüfung der Webseiten von Medienunternehmen zum Einsatz von Tracking-Diensten durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde auch der Einsatz von Matomo und ähnlichen Webanalysetools diskutiert, bei denen die Verarbeitung der Nutzerdaten auf dem eigenen Server bzw. auf dem Server des Auftragsverarbeiters erfolgt. Da diese Diskussion und auch die Prüfung noch nicht abgeschlossen sind, kann ich derzeit die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Einsatz von Matomo noch nicht abschließend beantworten, hoffe aber, dass ich Ihnen mit meinen Erläuterungen helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen