Rechtsgrundlage zur Testung am Arbeitsplatz, wer ist zuständig, wenn keine Schnelltests zur Verfügung stehen?
Wenn täglich am Arbeitsplatz gegen Corona getestet werden soll, der Arbeitnehmer aber Arbeitszeiten hat, in denen keine öffentlichen Testzentren aufgesucht werden können, wer führt dann die Tests durch? Wer zahlt die Tests?
Was macht der Arbeitnehmer wenn sämtliche Schnelltests vergriffen sind und nicht getestet werden kann? Muss er dann von der Arbeit freigestellt werden?
Wo kann ich eine beurkundete Rechtsgrundlage bzgl. der Testpflicht einsehen?
Was passiert, wenn ich keinen Test durchführen möchte, da ich gesund bin und keine Symptome habe, die auf eine Coviderkrankung hinweisen?
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum22. November 2021
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25. Dezember 2021
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"(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Testnachweis zugrunde liegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen. Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um
1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder
2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren."
Ich habe mir angewöhnt, am Vortag-Nachmittag mich testen zu lassen (Schnelltest gilt 24 Stunden), angeschi##en sind natürlich die, die wie ich auf den ÖPNV angewiesen sind. Die müssen sich 7x die Woche testen lassen (Sonnto-ag um Montag auf Arbeit zu kommen, Samstag um Sonntag zur Teststelle zu kommen, Freitag um Samstag zur Teststelle zu kommen, usw.). Daher nehme ich mir die Montage frei, um wenigstens am Wochenende mich nicht den hohen Ansteckungsrisiken an den überfüllten Testzentren aussetzen zu müssen und gehe Montag nachmittag mich testen lassen.