Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0

Auf welcher Rechtsgrundlage, werden die im HiK3.0 genannten Rettungsmittel, nicht mit Personal wie in §22 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz - RettDG -) vorgeschrieben besetzt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2023
  • Frist
    28. November 2023
  • 5 Follower:innen
Ralf Müller
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welcher Rechtsgrundlage, werde…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Ralf Müller
Betreff
Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0 [#291059]
Datum
26. Oktober 2023 13:30
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Rechtsgrundlage, werden die im HiK3.0 genannten Rettungsmittel, nicht mit Personal wie in §22 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) vorgeschrieben besetzt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller Anfragenr: 291059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291059/ Postanschrift Ralf Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller
Ralf Müller
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0“ vom 26.10.2023 (…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Ralf Müller
Betreff
AW: Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0 [#291059]
Datum
28. November 2023 21:54
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0“ vom 26.10.2023 (#291059) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Müller, Sie haben eine Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) gestellt. Ihre Fra…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0 [#291059]
Datum
29. November 2023 12:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müller, Sie haben eine Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) gestellt. Ihre Frage lautet: Auf welcher Rechtsgrundlage, werden die im HiK3.0 genannten Rettungsmittel, nicht mit Personal wie in §22 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) vorgeschrieben besetzt. Die Frage wird wie folgt beantwortet: Die Besetzung der Fahrzeuge richtet ich nach mehreren Kriterien. Damit die Besetzungsvorschrift des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) Anwendung finden kann, muss es sich beim Einsatz des Fahrzeuges auch um Rettungsdienst handeln. Das HiK Konzept 3.0 regelt die Ausstattung und Besetzung von Fahrzeugen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung von Einsätzen nach dem LBKG. Nach § 14 Absatz 4 Satz 2 RettDG sind § 21 (Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge) und 22 RettDG ( Besetzung von Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Luftfahrzeugen im Rettungsdienst), nicht bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz anzuwenden. Demnach ist diese Vorschrift auch auf die Fahrzeuge, die nach HiK 3.0 im Katastrophenschutz eingesetzt werden, anzuwenden. Sollte das Fahrzeug des Katastrophenschutzes allerdings ersatzweise im Rettungsdienst außerhalb eines Einsatzes nach dem LBKG eingesetzt werden, gilt natürlich die Vorschrift des § 22 RettDG. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen
Ralf Müller
Guten Tag, vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. D.h. wenn z.B. ein RTW einer SEG, als Sänitatsabsicherung …
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Ralf Müller
Betreff
AW: Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0 [#291059]
Datum
11. Dezember 2023 15:44
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. D.h. wenn z.B. ein RTW einer SEG, als Sänitatsabsicherung Feuerwehr, für die Atemschutzgeräteträger fungiert, muss dieser nach §22 RettDG besetzt werden, da dieser Einsatz nicht durch das LBKG gedeckt wäre? Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller Anfragenr: 291059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291059/

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Hallo Herr Müller, wenn das Fahrzeug einen Transport nach RettDG durchführen möchte, dann muss es auch den gesetz…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Rechtsgrundlagebesatzung der Fahrzeuge im HiK3.0 [#291059]
Datum
11. Dezember 2023 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo Herr Müller, wenn das Fahrzeug einen Transport nach RettDG durchführen möchte, dann muss es auch den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Wenn es nur absichert, dann nicht. Mit freundlichen Grüßen