Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten über 20 Jahre
Anfrage an:
Finanzamt Oranienburg
Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten über 20 Jahre.
Die Rechtsgrundlagen für die Datenspeicherung. Aus der AO und EStG ergeben sich keine Rechtsgrundlagen für die Datenaufbewahrung. Nach Art. 52 GRCh besteht kein Ermessen für die Datenspeicherung. Die AufbewBest-FV stellen, wenn auch zentral ausgeübt, lediglich ein Ermessen dar.
Information nicht vorhanden
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Datum20. Februar 2024
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22. März 2024
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