Rechtsgrundlagen Schulpsychologie

Sämtliche rechtlichen Dokumente zur Schulpsychologie in Sachsen-Anhalt, die außer dem Schulgesetz existieren:
-(Rechts-)Verordnungen
-Ausführungsbestimmungen
-Dienstanweisungen
Daraus hervorgehen sollte:
- der rechtliche Rahmen der Tätigkeit von Schulpsychologen/Schulpsychologinnen
- der rechtliche Rahmen von Gesprächen mit Kindern (Teilnehmer, Datenschutz, in welchen Fällen müssen Eltern über Gespräche informiert werden, in welchen Fällen sollen Eltern an Gesprächen teilnehmen)
-Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Jugendamt, Polizei,...)
Darüber hinaus bitte ich Sie freundlich, mich darüber zu informieren, auf welchen kinderpsychologischen Annahmen die Arbeit des Schulpsychologischen Dienstes basiert.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2015
  • Frist
    21. August 2015
  • Ein:e Follower:in
Claudia Herbst
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: S…
An Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt Details
Von
Claudia Herbst
Betreff
Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
20. Juli 2015 22:20
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche rechtlichen Dokumente zur Schulpsychologie in Sachsen-Anhalt, die außer dem Schulgesetz existieren: -(Rechts-)Verordnungen -Ausführungsbestimmungen -Dienstanweisungen Daraus hervorgehen sollte: - der rechtliche Rahmen der Tätigkeit von Schulpsychologen/Schulpsychologinnen - der rechtliche Rahmen von Gesprächen mit Kindern (Teilnehmer, Datenschutz, in welchen Fällen müssen Eltern über Gespräche informiert werden, in welchen Fällen sollen Eltern an Gesprächen teilnehmen) -Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Jugendamt, Polizei,...) Darüber hinaus bitte ich Sie freundlich, mich darüber zu informieren, auf welchen kinderpsychologischen Annahmen die Arbeit des Schulpsychologischen Dienstes basiert.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin im Urlaub und ab 3. August wieder für Sie d…
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
Automatische Antwort: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
20. Juli 2015 22:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin im Urlaub und ab 3. August wieder für Sie da. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle unter 0391/567-7777, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Beste Grüße Martin Hanusch
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Ich bin am 30. Juli 2015 wieder im Büro. Eingehende Mails werden nicht automatisch weiter geleitet. Bitte wenden …
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
Automatische Antwort: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
20. Juli 2015 22:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Ich bin am 30. Juli 2015 wieder im Büro. Eingehende Mails werden nicht automatisch weiter geleitet. Bitte wenden Sie sich bei Anfragen an die Kollegen der Pressestelle unter 0391/567 77 77 oder <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>. Vielen Dank Kerstin Klötzing
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Frau Herbst, Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Ich werde diese mit der Bitte um Zuarbeit in die …
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
21. Juli 2015 08:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Herbst, Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Ich werde diese mit der Bitte um Zuarbeit in die Fachabteilung bzw. an das Landesschulamt weitergeben und Ihnen die Antwort zukommen lassen. Ich bitte herzlich um Verständnis, wenn die Antwort ein paar Tage dauert, aber durch die Sommerferien in Sachsen-Anhalt sind auch bei uns viele Kolleginnen und Kollegen im Urlaub. Viele Grüße Karina Kunze
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Frau Herbst, Sie baten um sämtliche rechtlichen Dokumente zur Schulpsychologie in Sachsen-Anhalt, di…
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
24. Juli 2015 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Herbst, Sie baten um sämtliche rechtlichen Dokumente zur Schulpsychologie in Sachsen-Anhalt, die außer dem Schulgesetz existieren und nennen zu Beginn Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen. Solche für Sachsen-Anhalt gültigen Erlasse sind im Folgenden der - Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MK) vom 07.07.2004 - 36.2 – 81411 zu Organisation und Aufgaben schulpsychologischer Beratung in Sachsen-Anhalt; - RdErl. des MK vom 13.5.2008 - 21.2-83107/81400 zu Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräften für die Sekundarstufe I; - NEU der RdErl. des MK vom 12. 2. 2015 – 24.3-51967 zu Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräften für die Sekundarstufe und - der RdErl. des MK vom 14.01.2015 – 24-83107 zum Umgang mit Schulverweigerung. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes bitte ich Sie gemäß § 9 Abs. 2 IZG, sich diese Erlasse aus den allgemein zugänglichen Quellen in Sachsen-Anhalt zu beschaffen, dies ist zum Beispiel unter http://suche.sachsen-anhalt.de/?q=Organ… möglich. Das Landesschulamt in Halle, hier das Referat für schulpsychologische Beratung, welches parallel um Unterstützung bei der Beantwortung Ihrer Fragen gebeten wurde, gab folgende Hinweise: Weitere Rechtsgrundlagen, denen der schulpsychologische Dienst verpflichtet ist und sein Handeln bestimmt, sind: - § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen - geltende Erlasse und Verordnungen zur Leistungsbewertung, Gestaltung der Übergänge und zur sonderpädagogischen Förderung etc. in Sachsen-Anhalt; - Beschlüsse der Kultusministerkonferenz; - ethische Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. (DGPs) und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP); - die UN Kinderrechtskonvention und - die UN Behindertenrechtskonvention Das schulpsychologische Handeln - orientiert sich an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus den Bereichen Entwicklungspsychologie, Klinische Psychologie, Organisationspsychologie, Sozialwissenschaften, Neurowissenschaften, der Lerntheorie, Gesundheitspsychologie - umfasst Prävention, Intervention und Evaluation sowohl im Einzelfall aber auch auf Gruppen- und/ oder Systemebene - Beratungsgrundsätze sind: Freiwilligkeit, freier Zugang, Kostenfreiheit, Schweigepflicht, Unabhängigkeit und Neutralität Personensorgeberechtigte geben im Regelfall ihr schriftliches Einverständnis zur schulpsychologischen Beratung. Ausnahmen sind: Krisensituationen, in denen unmittelbares Handeln zwingend erforderlich ist, z. B. bei Selbst- und/ oder Fremdgefährdung. Eine schulpsychologische Beratung erfolgt systemisch-lösungsorientiert, so dass in Abhängigkeit vom Beratungsprozess Personen (z. B. die Eltern) einbezogen werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Ratsuchende immer "Experten in eigener Sache" sind, zielen die schulpsychologischen Beratungen in der Regel auf „Hilfe zur Selbsthilfe“. Grundsätzlich geht es dabei um die Entfaltung der Persönlichkeit, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Entwicklung von Kompetenzen sowie die Förderung der Ressourcen und Unterstützung, ggfs auch unter Hinzunahme von Kooperationspartnern mit externen Sachverstand. Die Kooperation mit anderen Ämtern, Beratungsdiensten und Einrichtungen (Jugendamt, Psychiatrien, Polizei, Beratungsstellen etc.) erfolgen in Abhängigkeit der Bedarfe sowohl im Einzelfall als auch systembezogen. Viele Grüße Karina Kunze
Claudia Herbst
Sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre freundliche und ausführliche Nachricht. Erlauben Sie mir…
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Von
Claudia Herbst
Betreff
AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
25. Juli 2015 08:27
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
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Sehr geehrt<< Anrede >> besten Dank für Ihre freundliche und ausführliche Nachricht. Erlauben Sie mir bitte eine Nachfrage: Ist es in Sachsen-Anhalt rechtlich zulässig, dass bei einem Antrag beim Schulamt auf einen Wechsel von Grundschule zu Grundschule der Schulpsychologische Dienst Kinder befragt, ohne dass die Sorgeberechtigten darüber informiert werden? (Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen) ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anfragenr: 10715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Frau Herbst, Ihre Nachfrage werde ich am Montag in die Fachabteilung geben. Viele Grüße Karina Kunze
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Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
25. Juli 2015 08:54
Status
Sehr geehrte Frau Herbst, Ihre Nachfrage werde ich am Montag in die Fachabteilung geben. Viele Grüße Karina Kunze
Claudia Herbst
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Bemühungen. ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anf…
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Claudia Herbst
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AW: AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
25. Juli 2015 09:16
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
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Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Bemühungen. ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anfragenr: 10715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Frau Herbst, auf Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt antworten: Ein Wechsel von Grundschule zu …
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AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
27. Juli 2015 14:55
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Sehr geehrte Frau Herbst, auf Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt antworten: Ein Wechsel von Grundschule zu Grundschule ist in erster Linie möglich, wenn sich der Wohnort der Eltern ändert. Ein weiterer Grund kann nur sein, wenn das schulisch soziale Umfeld des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin sich extrem negativ auf seine/ihre Gesundheit auswirkt (Mobbing), sodass ein Schulwechsel als einzig richtige Lösung erscheint. In der Regel entscheidet hier die schulfachliche Referentin oder der schulfachliche Referent über den Schulwechsel. Je nach Situation ist es möglich, dass sie die Schulpsychologin/den Schulpsychologen als systemischen Berater mit einbeziehen. Im Rahmen dieser systemischen Beratung kann eine Befragung im Umfeld eingeschlossen sein. Da es sich um verfahrensinterne Auskünfte handelt (keine Daten, die nach außen gelangen), ist eine Information der Eltern der befragten Kinder entbehrlich. Sollten im Verlauf diagnostische Verfahren nötig sein, wird auf jeden Fall die Zustimmung der Personensorgeberechtigten eingeholt. Viele Grüße Karina Kunze
Claudia Herbst
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich freue mich, dass Sie auf meine Fragen so de…
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Von
Claudia Herbst
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AW: AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
28. Juli 2015 14:53
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich freue mich, dass Sie auf meine Fragen so detailliert eingegangen sind. Mich würde dazu noch interessieren, was "verfahrensinterne Auskünfte" genau bedeutet. Heißt das, dass die Informationen nur zur Entscheidung über den Antrag verwendet werden und beim zuständigen Schulamt verbleiben? Oder heißt das evtl. auch, dass die Informationen an das Kultusministerium oder weitere, dem Kultusministerium unterstehende Behörden weitergegeben werden können, (dass sie z.B. in die Schülerakte aufgenommen werden können)? ... Mit freundlichen Grüßen Claudia Herbst Anfragenr: 10715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Frau Herbst, „Verfahrensinterne Auskünfte“ bedeutet genau dies, nämlich, dass die Informationen nur…
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
30. Juli 2015 11:53
Status
Sehr geehrte Frau Herbst, „Verfahrensinterne Auskünfte“ bedeutet genau dies, nämlich, dass die Informationen nur zur Entscheidung über den Antrag verwendet werden und beim zuständigen Schulamt verbleiben. Alles andere trifft nicht zu. Viele Grüße Karina Kunze

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Claudia Herbst
Sehr geehrt<< Anrede >> danke, dass Sie auch diese Nachfrage beantwortet haben. Herzlichen Dank und…
An Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt Details
Von
Claudia Herbst
Betreff
AW: AW: AW: AW: Rechtsgrundlagen Schulpsychologie [#10715]
Datum
31. Juli 2015 11:16
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke, dass Sie auch diese Nachfrage beantwortet haben. Herzlichen Dank und freundliche Grüße Claudia Herbst Anfragenr: 10715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Claudia Herbst << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>