Rechtsgrundlose Grundstücksübereignung

Leider haben sich die Kommunalaufsicht des LRA und der Reg.v.Ofr. bisher der Beantwortung nachstehender Angelegenheit entzogen!
!. Handelt eine Stadtverwaltung (Verwaltungsleiter) nur dienstpflichtwidrig oder sogar in Amtsuntreue, wenn trotz Kenntnis eines Übereignungsverbots im WR-Bescheid und ohne Rechtsgrundlage nach ZwV-Satzung eine Beschlussvorlage erstellt wird, nach der der Verwaltungsausschuss beschließt, die Grundstücke GEGENLEISTUNGSFREI dem ZwV zu übereignen, statt wie nach § 4 (7) ZwV-Satzung geboten zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen?
Auf welche Rechtsgrundlage könnten sich der ZwV und die Stadtverwaltung hierbei berufen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Leider ha…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Rechtsgrundlose Grundstücksübereignung [#183289]
Datum
24. März 2020 12:05
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Leider haben sich die Kommunalaufsicht des LRA und der Reg.v.Ofr. bisher der Beantwortung nachstehender Angelegenheit entzogen! !. Handelt eine Stadtverwaltung (Verwaltungsleiter) nur dienstpflichtwidrig oder sogar in Amtsuntreue, wenn trotz Kenntnis eines Übereignungsverbots im WR-Bescheid und ohne Rechtsgrundlage nach ZwV-Satzung eine Beschlussvorlage erstellt wird, nach der der Verwaltungsausschuss beschließt, die Grundstücke GEGENLEISTUNGSFREI dem ZwV zu übereignen, statt wie nach § 4 (7) ZwV-Satzung geboten zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen? Auf welche Rechtsgrundlage könnten sich der ZwV und die Stadtverwaltung hierbei berufen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 183289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183289 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrter Herr Mayer, mit Ihren Fragen haben Sie sich bereits mehrfach an das Staatsministerium des Innern, f…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Rechtsgrundlose Grundstücksübereignung [#183289]
Datum
1. April 2020 17:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, mit Ihren Fragen haben Sie sich bereits mehrfach an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Landratsamt Bayreuth und auch an die Regierung von Oberfranken gewandt. Das Landratsamt Bayreuth hat Ihnen mit Schreiben vom 15.10.2019 geantwortet. Mittlerweile haben Sie am 31.03.2019 eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht, die die Trinkwasserversorgung in Leups betrifft. Über Ihre Petition wird der Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport beraten und beschließen. Ich bitte um Verständnis, dass wir der Beratung und dem Beschluss des Bayerischen Landtags nicht vorgreifen können. Der Bayerische Landtag wird Sie über seine abschließende Entscheidung informieren. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen