Rechtsgutachten: Klimastiftung kann nicht aufgelöst werden

Ergebnis der Anfrage

Hab vergessen die Anfrage nochmal per Post zu versenden. Daher abgelehnt.
Bei Gelegenheit Sende ich das nochmal neu per Post.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folge…
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgutachten: Klimastiftung kann nicht aufgelöst werden [#300929]
Datum
22. Februar 2024 20:29
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 300929 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300929/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> für Ihren Antrag auf Informationsgewährung bezüglich des Rechtsgutachtens…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: [extern] Rechtsgutachten: Klimastiftung kann nicht aufgelöst werden [#300929]
Datum
4. März 2024 15:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> für Ihren Antrag auf Informationsgewährung bezüglich des Rechtsgutachtens: „Klimastiftung kann nicht aufgelöst werden“, danke ich Ihnen. Dieser ist am 22.02.2024 per E-Mail in der Staatskanzlei eingegangen. Im Zuge der Antragsprüfung wurde festgestellt, dass Ihr Antrag nicht dem Schriftformerfordernis nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V i. V. m. § 126 BGB genügt. Hiernach muss ein entsprechender Antrag eine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers tragen. Sie haben bisher den Antrag ausschließlich per E-Mail gestellt. Eine E-Mail enthält keine eigenhändige Unterschrift. Ohne das Vorliegen einer entsprechenden Unterschrift wäre Ihr Antrag somit als unzulässig abzulehnen. Sollten Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen, übersenden Sie bitte Ihren eigenhändig unterschriebenen Antrag entweder postalisch oder als Anlage zu einer E-Mail binnen einer Woche an die Staatskanzlei. Bitte nutzen Sie für den Versand die in meiner E-Mail- Signatur enthaltenen Kontaktdaten. Sollte nach Verstreichen der genannten Frist kein den Formerfordernissen entsprechender Antrag eingegangen sein, werde ich nach Aktenlage entscheiden. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages durch die Staatskanzlei voraussichtlich ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 1 IFG M-V durchzuführen ist, da es sich bei dem von Ihnen erbetenen Gutachten, um ein durch die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommer beauftragtes Gutachten handelt. Mit der Durchführung dieses Verfahrens kann eine entsprechend längere Bearbeitungsdauer verbunden sein. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG M-V ist der Antrag im Fall der Beteiligung eines Dritten spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen

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Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anträge nach IFG MV, LUIG MV, und VIG MV vom 22.02.2024 Sehr << Antragsteller:in >> anbei überse…
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anträge nach IFG MV, LUIG MV, und VIG MV vom 22.02.2024
Datum
18. März 2024 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen den Bescheid zu Ihren Anträgen vom 22.02.2024 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen