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Rechtskraft von Urteilen auch für Betroffene

Sind Rentenversicherungsträger befugt Renten aus zu Unrecht entrichteten Beiträgen zu zahlen ohne sie zuvor zu beanstanden, wenn sie Kenntnis (durch rechtskräftige Urteile) von der Unrechtmäßigkeit der Zahlung hatten.
Sind also von rechtskräftige Urteilen auch Betroffene erfasst,wenn die in diesem Fall maßgeblichen Vertragsverhältnisse, mit denen, der an den Verfahren Beteiligten, identisch sind. Bei den Betroffenen wurden daher ebenfalls zu Unrecht Beiträge gezahlt.
Darf eine Einzugstelle wissentlich zu Unrecht gezahlte Beiträge mit der Begründung, sie kenne die Namen der angeblich Versicherten nicht, annehmen?

Ergebnis der Anfrage

Die Behörde wünscht weitere Informationen. Man will Antworten, wenn diese vorliegen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. August 2011
  • Frist
    15. September 2011
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtskraft von Urteilen auch für Betroffene
Datum
14. August 2011 18:49
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Sind Rentenversicherungsträger befugt Renten aus zu Unrecht entrichteten Beiträgen zu zahlen ohne sie zuvor zu beanstanden, wenn sie Kenntnis (durch rechtskräftige Urteile) von der Unrechtmäßigkeit der Zahlung hatten. Sind also von rechtskräftige Urteilen auch Betroffene erfasst,wenn die in diesem Fall maßgeblichen Vertragsverhältnisse, mit denen, der an den Verfahren Beteiligten, identisch sind. Bei den Betroffenen wurden daher ebenfalls zu Unrecht Beiträge gezahlt. Darf eine Einzugstelle wissentlich zu Unrecht gezahlte Beiträge mit der Begründung, sie kenne die Namen der angeblich Versicherten nicht, annehmen?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich leider feststellen musste, wurdedie gesetzlich vorgeschriebene Frist für di…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
AW: Rechtskraft von Urteilen auch für Betroffene
Datum
15. September 2011 11:26
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich leider feststellen musste, wurdedie gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Beantwortung meiner Anfrage vom 14.August 2011 nicht eingehalten. Ich bitte erneut um Beantwortung oder Mitteilung welche Gründe einer Beantwortung entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen H.Anonymer Nutzer
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, falls Sie der Ansicht sein sollten, dass meine auf das Informationsfreiheitsgesetz …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Rechtskraft von Urteilen auch für Betroffene
Datum
16. September 2011 12:51
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, falls Sie der Ansicht sein sollten, dass meine auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Anfrage keine amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nummer 1 IFG zum Ziel hat, bitte ich meine Fragen gleichwohl ohne Bescheidung zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen H.Anonymer Nutzer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Rechtskaft von Urteilen für Betroffene Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworten wir Ihnen Ihre E-Mails vom 1…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Rechtskaft von Urteilen für Betroffene
Datum
6. Oktober 2011 16:43
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworten wir Ihnen Ihre E-Mails vom 18. August, 15. und 16. September 2011. Leider können wir aus Ihren Schreiben den genauen Sachverhalt nicht nachvollziehen und bitte Sie um weitere Erläuterung gegebenenfalls unter Mitsendung von Bescheiden bzw. Benennung von Urteilen. Danach werden wir Ihr Anliegen unverzüglich an das zuständige Referat weiterleiten. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Claudia Wagner Referat IVb2 - Grundsatzfragen der Alterssicherung, Finanzierung der Rentenversicherung Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin Telefon: 030/18 527-1722 Fax: 030/18 527-1927 Internet: www.bmas.de<http://www.bmas.de/> P Bitte prüfen Sie, ob diese E-Mail wirklich ausgedruckt werden muss!

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Rechtskaft von Urteilen für Betroffene Sehr geehrtAntragsteller/in es handelt sich um die rechtskräftigen Urt…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtskaft von Urteilen für Betroffene
Datum
6. Oktober 2011 19:07
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in es handelt sich um die rechtskräftigen Urteile der Sozialgerichte BSG vom 24.09.08 - Az.: B 12 R 10/07 und LSG Baden – Württemberg vom 26.06.09 Az.:L 4 KR 2614/07. Alle Übergangsversorgten der DFS sind m. E. davon betroffen, denn sie unterliegen demselben Tarifvertrag.Die Urteile gelten dann nicht nur für die an den Verfahrenen beteiligten Kollegen. Da keine Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr.4 SGB VI festgestellt wurde, müsste der Rentenversicherungsträger spätestens bei Rentenantragsstellung in Kenntnis der zu Unrecht entrichteten Beiträge, diese zunächst beanstanden.Die Folgen einer Beanstandung sind bekannt. Mir geht es lediglich um die Gleichbehandlung. Auch die zuständige Einzugstelle (die selber die nicht vorhandene Versicherungspflicht festgestellt hat) müsste eine weitere Beitragszahlung durch den Arbeitgeber unterbinden, um weiteres Unrecht zu verhindern. Auch die Zusatzverträge, die den Mangel der Tarifverträge heilen sollten, sind nach Beurteilung der DRV-Bund sowie der BarmerGEK nicht geeignet um die Versicherungspflicht zu bewirken. Ich bitte um Auskunft. Mit freundlichen Grüßen H.Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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