Rechtslage Fussgängerüberweg(e) Grenzach-Wyhlen

Besteht bei den inselartigen Fussgängerüberwegen für Automobilisten eine Haltepflicht? Warum wurden in der gesamten Gemeinde auf eine entsprechende Beschilderung verzichtet? Wie hat man sich als Fussgänger zu verhalten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Februar 2019
  • Frist
    14. März 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Besteht bei de…
An Staatliches Hochbauamt Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtslage Fussgängerüberweg(e) Grenzach-Wyhlen [#57403]
Datum
12. Februar 2019 12:47
An
Staatliches Hochbauamt Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Besteht bei den inselartigen Fussgängerüberwegen für Automobilisten eine Haltepflicht? Warum wurden in der gesamten Gemeinde auf eine entsprechende Beschilderung verzichtet? Wie hat man sich als Fussgänger zu verhalten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatliches Hochbauamt Freiburg
Ihre Anfrage vom 12.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage am 12. Februar 2019 erhalten. Nac…
Von
Staatliches Hochbauamt Freiburg
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.02.2019
Datum
18. Februar 2019 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage am 12. Februar 2019 erhalten. Nach Durchsicht Ihres Schreibens sind wir allerdings der Auffassung, dass die inhaltliche Beantwortung Ihres Anliegens ausschließlich durch das zuständige Regierungspräsidium zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet werden kann. Da wir allerdings nicht sicher sind, ob das Staatliche Hochbauamt Freiburg Ihr Anliegen aufgrund Ihres ausdrücklichen Verbots der Weiterleitung der Daten an Dritte vornehmen sollte. Daher schlagen wir vor, dass Sie sich direkt an das Regierungspräsidium Freiburg wenden. Mit freundlichen Grüßen