Rechtswidrige Nutzung von Microsoft 365 (Onlinedienste) im Kontext des Datenschutzes

Mit Ihrem Schreiben vom 01.02.2023 an den Hessischen Städtetag definieren Sie die Nutzung von jeglichen Microsoft Onlinediensten als rechtswidrig, da diese den Normen der DSGVO entgegen stehen sollen. Bitte übersenden Sie mir Ihr datenschutzrechtliches Gutachten bzw. Ihre Dokumentation, welche dieser weitreichenden Entscheidung zugrunde liegt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2023
  • Frist
    23. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >> Mit Ihrem Schreiben vom 01.02.202…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtswidrige Nutzung von Microsoft 365 (Onlinedienste) im Kontext des Datenschutzes [#271041]
Datum
21. Februar 2023 18:16
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, << Antragsteller:in >>
Mit Ihrem Schreiben vom 01.02.2023 an den Hessischen Städtetag definieren Sie die Nutzung von jeglichen Microsoft Onlinediensten als rechtswidrig, da diese den Normen der DSGVO entgegen stehen sollen. Bitte übersenden Sie mir Ihr datenschutzrechtliches Gutachten bzw. Ihre Dokumentation, welche dieser weitreichenden Entscheidung zugrunde liegt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271041 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271041/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenz…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Rechtswidrige Nutzung von Microsoft 365 (Onlinedienste) im Kontext des Datenschutzes [#271041]; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0014/wz
Datum
7. März 2023 16:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Gegenüber dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) besteht nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG ein Anspruch auf Informationszugang nur insoweit, als er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um solche, die den Kernbereich der Aufsichtstätigkeit des HBDI betreffen. Somit haben Sie nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Mit freundlichen Grüßen