Rechtswidrigkeit bei der Anordnung von Inhaftierungen (Strafhaft und Abschiebungshaft)
Da sich die entsprechenden Daten nicht aus en Geschäftsplänen der einzelnen Gerichte ermitteln lassen, bitte ich um Informationen zu folgenden Fragen:
Strafhaft:
1. Für wie viele Personen wurde jährlich in den letzten fünf Jahren gerichtlich die Strafhaft angeordnet?
2. Gegen wie viele dieser strafhäftlichen Inhaftierungen wenden sich die Betroffenen mit einem Rechtsmittel?
3. Wie viele der Strafhaftanordnungen werden daraufhin von einem Gericht für rechtswidrig erkannt? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Gerichten. Konkret möchte ich wissen, wie viele der Inhaftierungen in welchem Schritt des Instanzenzuges als als rechtswidrig erkannt werden.
4. Was waren die häufigsten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Strafhaft?
Abschiebungshaft:
1. Für wie viele Personen wurde jährlich in den letzten fünf Jahren gerichtlich Abschiebungshaft angeordnet?
2. Gegen wie viele dieser Inhaftierungen wenden sich die Betroffenen mit einem Rechtsmittel (insbesondere Haftaufhebungsantrag, Haftbeschwerde bzw. Feststellungsantrag)? D.h. wie viele dieser Haftanordnungen wurden anschließend gerichtlich überprüft? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern und nach Art des eingelegten Rechtsmittels.
3. Wie viele der Abschiebungshaftanordnungen werden daraufhin von einem Gericht für rechtswidrig erkannt? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Gerichten. Konkret möchte ich wissen: Wie viele der gerichtlich überprüften Haftanordnungen werden entweder in erster Instanz vor den Amtsgerichten, in zweiter Instanz vor dem Landgericht oder vor dem Bundesgerichtshof als rechtswidrig erkannt? Wie viele dieser Fälle der Landgerichten landen letztlich noch vor dem Bundesgerichtshof und wie viele werden dort als rechtswidrig erkannt?
4. Was waren die häufigsten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Strafhaft?
5. Gibt es Daten darüber, wie viele der in der Abschiebungshaft Inhaftierten bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft von einem Rechtsanwalt bzw. einer Person des Vertrauens (§ 418 II Nr. 3 FamFG) vertreten werden? Falls ja: in wie viel Prozent der Haftüberprüfung erfolgt eine entsprechende Vertretung?
Ich bitte jeweils (soweit möglich) um die Übermittlung der Daten aus den letzten fünf Jahren.
Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. August 2022
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27. September 2022
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