Rechtswidrigkeit bei der Anordnung von Inhaftierungen (Strafhaft und Abschiebungshaft)

Da sich die entsprechenden Daten nicht aus en Geschäftsplänen der einzelnen Gerichte ermitteln lassen, bitte ich um Informationen zu folgenden Fragen:

Strafhaft:
1. Für wie viele Personen wurde jährlich in den letzten fünf Jahren gerichtlich die Strafhaft angeordnet?
2. Gegen wie viele dieser strafhäftlichen Inhaftierungen wenden sich die Betroffenen mit einem Rechtsmittel?
3. Wie viele der Strafhaftanordnungen werden daraufhin von einem Gericht für rechtswidrig erkannt? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Gerichten. Konkret möchte ich wissen, wie viele der Inhaftierungen in welchem Schritt des Instanzenzuges als als rechtswidrig erkannt werden.
4. Was waren die häufigsten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Strafhaft?

Abschiebungshaft:
1. Für wie viele Personen wurde jährlich in den letzten fünf Jahren gerichtlich Abschiebungshaft angeordnet?
2. Gegen wie viele dieser Inhaftierungen wenden sich die Betroffenen mit einem Rechtsmittel (insbesondere Haftaufhebungsantrag, Haftbeschwerde bzw. Feststellungsantrag)? D.h. wie viele dieser Haftanordnungen wurden anschließend gerichtlich überprüft? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern und nach Art des eingelegten Rechtsmittels.
3. Wie viele der Abschiebungshaftanordnungen werden daraufhin von einem Gericht für rechtswidrig erkannt? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Gerichten. Konkret möchte ich wissen: Wie viele der gerichtlich überprüften Haftanordnungen werden entweder in erster Instanz vor den Amtsgerichten, in zweiter Instanz vor dem Landgericht oder vor dem Bundesgerichtshof als rechtswidrig erkannt? Wie viele dieser Fälle der Landgerichten landen letztlich noch vor dem Bundesgerichtshof und wie viele werden dort als rechtswidrig erkannt?
4. Was waren die häufigsten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Strafhaft?
5. Gibt es Daten darüber, wie viele der in der Abschiebungshaft Inhaftierten bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft von einem Rechtsanwalt bzw. einer Person des Vertrauens (§ 418 II Nr. 3 FamFG) vertreten werden? Falls ja: in wie viel Prozent der Haftüberprüfung erfolgt eine entsprechende Vertretung?

Ich bitte jeweils (soweit möglich) um die Übermittlung der Daten aus den letzten fünf Jahren.
Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
  • 0 Follower:innen
Hannah Franz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Da sich die entsp…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Hannah Franz
Betreff
Rechtswidrigkeit bei der Anordnung von Inhaftierungen (Strafhaft und Abschiebungshaft) [#257689]
Datum
24. August 2022 10:10
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da sich die entsprechenden Daten nicht aus en Geschäftsplänen der einzelnen Gerichte ermitteln lassen, bitte ich um Informationen zu folgenden Fragen: Strafhaft: 1. Für wie viele Personen wurde jährlich in den letzten fünf Jahren gerichtlich die Strafhaft angeordnet? 2. Gegen wie viele dieser strafhäftlichen Inhaftierungen wenden sich die Betroffenen mit einem Rechtsmittel? 3. Wie viele der Strafhaftanordnungen werden daraufhin von einem Gericht für rechtswidrig erkannt? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Gerichten. Konkret möchte ich wissen, wie viele der Inhaftierungen in welchem Schritt des Instanzenzuges als als rechtswidrig erkannt werden. 4. Was waren die häufigsten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Strafhaft? Abschiebungshaft: 1. Für wie viele Personen wurde jährlich in den letzten fünf Jahren gerichtlich Abschiebungshaft angeordnet? 2. Gegen wie viele dieser Inhaftierungen wenden sich die Betroffenen mit einem Rechtsmittel (insbesondere Haftaufhebungsantrag, Haftbeschwerde bzw. Feststellungsantrag)? D.h. wie viele dieser Haftanordnungen wurden anschließend gerichtlich überprüft? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Daten nach Bundesländern und nach Art des eingelegten Rechtsmittels. 3. Wie viele der Abschiebungshaftanordnungen werden daraufhin von einem Gericht für rechtswidrig erkannt? Hier bitte ich um Aufschlüsselung der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Gerichten. Konkret möchte ich wissen: Wie viele der gerichtlich überprüften Haftanordnungen werden entweder in erster Instanz vor den Amtsgerichten, in zweiter Instanz vor dem Landgericht oder vor dem Bundesgerichtshof als rechtswidrig erkannt? Wie viele dieser Fälle der Landgerichten landen letztlich noch vor dem Bundesgerichtshof und wie viele werden dort als rechtswidrig erkannt? 4. Was waren die häufigsten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Strafhaft? 5. Gibt es Daten darüber, wie viele der in der Abschiebungshaft Inhaftierten bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Haft von einem Rechtsanwalt bzw. einer Person des Vertrauens (§ 418 II Nr. 3 FamFG) vertreten werden? Falls ja: in wie viel Prozent der Haftüberprüfung erfolgt eine entsprechende Vertretung? Ich bitte jeweils (soweit möglich) um die Übermittlung der Daten aus den letzten fünf Jahren. Sollte es hierzu keinerlei Daten geben und sollten diese nicht erhoben werden können, so bitte ich um eine entsprechende Klarstellung, dass über diese Daten nichts bekannt ist und wieso diese Daten nicht erhoben werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannah Franz Anfragenr: 257689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257689/ Postanschrift Hannah Franz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannah Franz

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 493/2022 Sehr geehrte Frau Franz, nach § 1 Absatz 1 Sat…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Rechtswidrigkeit bei der Anordnung von Inhaftierungen (Strafhaft und Abschiebungshaft) [#257689]
Datum
30. September 2022 09:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 493/2022 Sehr geehrte Frau Franz, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Über die öffentliche verfügbaren Strafrechtsstatistiken (https://www.destatis.de/DE/Themen/Sta... ) hinaus liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) zu Ihrem Antrag nach dem IFG vom 24. August 2022 keine Informationen vor. Einer Zugangsgewährung zu öffentlich verfügbaren Informationen bedarf es nicht, § 9 Absatz 3 IFG. Informationen zu Abschiebungshaftstatistiken könnten Sie möglicherweise beim Bundesgerichtshof erhalten. Mit freundlichen Grüßen