Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten

Nach den Vorgaben des SGB II müssen für die Bewilligung von Arbeitsgelegenheiten die Kriterien der Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität sichergestellt sein.

Seit Jahren rügt der Bundesrechnungshof den massiven Missbrauch der AGHs durch die Träger.

Einer dieser erhobenen Vorwürfe rügt den Missbrauch für die Erledigung allgemeiner Pflichtaufgaben der Träger.

Darüber hinaus werden regelmäßig Erwerbslose für Verpflichtungen aus Versicherungsauflagen eingesetzt.

1. Ich beantrage die Übersendung oder Veröffentlichung aller Geschäftsanweisungen der BA an die Geschäftsführer der Jobcenter und Optionskommunen zum rechtskonformen Einsatz von Arbeitsgelegenheiten.

2. Ich beantrage die Übersendung oder Veröffentlichung aller Prüfberichte des Bundesrechnungshofes zu AGHs, einschließlich aller Schriftwechsel zwischen der BA und dem Bundesrechnungshof.

3. Ich bitte um die Information, wie im Falle des Verstosses gegen nur eine einzige der Auflagen zu verfahren ist, d.h. ob die ganze AGH grundsätzlich als rechtswidrig einzustufen ist?

4. Welche sozialrechtlichen Auswirkungen haben Verstöße der Träger auf die Rechtskraft von Sanktionen im Zusammenhang mit AGHs? Wie ist die Weisungslage der BA?

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit zwei wichtigen Grundsatzentscheidungen kürzlich die Informationsfreiheit gestärkt. Die Richter stellten klar, dass auch der Bundesrechnungshof unter das IFG fällt und dass Regierungsstellen gleichfalls vom Auskunfts- und Einsichtsrecht erfasst sind.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wollte der Anfrage nicht vollständig nachkommen.

Die Recherchen mussten also auf weitere Möglichkeiten erweitert werden und auf diesem Wege wurden unter anderem immense Steuerverschwendungen in Millionenhöhe durch rechtswidrige Arbeitsgelegenheiten im Bereich des Jobcenter Märkischer Kreis nachgewiesen:
http://www.beispielklagen.de/IFG008.html

Hartnäckigkeit führte auch beim Thema Kritik an 1-€-Jobs in den Prüfberichten des Bundesrechnungshof zu weiterführenden Resultaten.
http://www.beispielklagen.de/IFG006.html

Zumindest die Rechtswidrigkeit eine Arbeitsgelegenheit wurde im Rahmen einer Wertersatzklage nachgewiesen:
http://www.beispielklagen.de/klage033.h…
Kurzfassung:
https://youtu.be/HAsYEGVNv3I

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2011
  • Frist
    17. Januar 2012
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
14. Dezember 2011 01:39
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Nach den Vorgaben des SGB II müssen für die Bewilligung von Arbeitsgelegenheiten die Kriterien der Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität sichergestellt sein. Seit Jahren rügt der Bundesrechnungshof den massiven Missbrauch der AGHs durch die Träger. Einer dieser erhobenen Vorwürfe rügt den Missbrauch für die Erledigung allgemeiner Pflichtaufgaben der Träger. Darüber hinaus werden regelmäßig Erwerbslose für Verpflichtungen aus Versicherungsauflagen eingesetzt. 1. Ich beantrage die Übersendung oder Veröffentlichung aller Geschäftsanweisungen der BA an die Geschäftsführer der Jobcenter und Optionskommunen zum rechtskonformen Einsatz von Arbeitsgelegenheiten. 2. Ich beantrage die Übersendung oder Veröffentlichung aller Prüfberichte des Bundesrechnungshofes zu AGHs, einschließlich aller Schriftwechsel zwischen der BA und dem Bundesrechnungshof. 3. Ich bitte um die Information, wie im Falle des Verstosses gegen nur eine einzige der Auflagen zu verfahren ist, d.h. ob die ganze AGH grundsätzlich als rechtswidrig einzustufen ist? 4. Welche sozialrechtlichen Auswirkungen haben Verstöße der Träger auf die Rechtskraft von Sanktionen im Zusammenhang mit AGHs? Wie ist die Weisungslage der BA? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit zwei wichtigen Grundsatzentscheidungen kürzlich die Informationsfreiheit gestärkt. Die Richter stellten klar, dass auch der Bundesrechnungshof unter das IFG fällt und dass Regierungsstellen gleichfalls vom Auskunfts- und Einsichtsrecht erfasst sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Mittwoch, 14. Dezember 201…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SIK Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
14. Dezember 2011 13:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Mittwoch, 14. Dezember 2011 01:40 An: <<email address>> Betreff: SIK Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Nach den Vorgaben des SGB II müssen für die Bewilligung von Arbeitsgelegenheiten die Kriterien der Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität sichergestellt sein. Seit Jahren rügt der Bundesrechnungshof den massiven Missbrauch der AGHs durch die Träger. Einer dieser erhobenen Vorwürfe rügt den Missbrauch für die Erledigung allgemeiner Pflichtaufgaben der Träger. Darüber hinaus werden regelmäßig Erwerbslose für Verpflichtungen aus Versicherungsauflagen eingesetzt. 1. Ich beantrage die Übersendung oder Veröffentlichung aller Geschäftsanweisungen der BA an die Geschäftsführer der Jobcenter und Optionskommunen zum rechtskonformen Einsatz von Arbeitsgelegenheiten. 2. Ich beantrage die Übersendung oder Veröffentlichung aller Prüfberichte des Bundesrechnungshofes zu AGHs, einschließlich aller Schriftwechsel zwischen der BA und dem Bundesrechnungshof. 3. Ich bitte um die Information, wie im Falle des Verstosses gegen nur eine einzige der Auflagen zu verfahren ist, d.h. ob die ganze AGH grundsätzlich als rechtswidrig einzustufen ist? 4. Welche sozialrechtlichen Auswirkungen haben Verstöße der Träger auf die Rechtskraft von Sanktionen im Zusammenhang mit AGHs? Wie ist die Weisungslage der BA? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit zwei wichtigen Grundsatzentscheidungen kürzlich die Informationsfreiheit gestärkt. Die Richter stellten klar, dass auch der Bundesrechnungshof unter das IFG fällt und dass Regierungsstellen gleichfalls vom Auskunfts- und Einsichtsrecht erfasst sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
in Kürze: "Die jeweils aktuell gültige Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Um-setzung d…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
30. Dezember 2011
Status
Warte auf Antwort
in Kürze: "Die jeweils aktuell gültige Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Um-setzung des § 16d SGB II ist auf der Internetseite der BA (www.arbeitsagentur.de) unter derRubrik „Weisungen" veröffentlicht". Die Geschäftsanweisung befindet sich derzeit, aufgrundder durch das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" ab 1.April 2012 geänderten Rechtslage, in Überarbeitung."
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Greeting >> auf der Seite http://www.beispielklagen.de/…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
5. Januar 2012 01:38
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Greeting >> auf der Seite http://www.beispielklagen.de/klage029.html wird ein konkretes Fallbeispiel aus dem Bereich des Jobcenters Märkischer Kreis dokumentiert bei dem weder die Eingliederungsvereinbarung den Maßgaben des SGB II entspricht, noch das vor AGH-Zuweisung zwingend geforderte Profiling durchgeführt wurde, noch die AGH selbst den rechtlichen Vorgaben entsprach. Das Tätigkeitenprofil wurde nicht vom Jobcenter bestimmt, und die vom Träger mündlich benannten, eingeforderten Leistungen verstießen gegen alle gesetzlichen Vorgaben. So wurden rechtswidrig versicherungspflichtige Leistungen eingefordert (Schnee- und Laubräumung); allgemeine Pflichtaufgaben des Trägers (Instandhaltung) und außerdem wurde die Wettbewerbsneutralität dadurch verletzt, dass ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz abgebaut wurde und ortsansässigen Firmen Aufträge vorenthalten wurden. All das wurde dem Jobcenter Märkischer Kreis vorab zur Kenntnis gebracht. Trotz all dieser Hinweise wurden jedoch die angezeigten Rechtsverletzungen beim Jobcenter ignoriert und als Arbeitsverweigerung des Leistungsberechtigten interpretiert. Noch vor Antritt der AGH wurde dann sanktioniert und der Weg durch die Klageinstanzen währt nunmehr 1 1/4 Jahre. Die 30%ig Sanktion bedeutet - vor dem Hintergrund der Entscheidung des BverfG vom 09.02.2010, 1 BvR 1/09 - , eine empfindliche Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums. Selbst das BSG hat ja inzwischen für rechtsgrundlos geleistete Arbeit Ausgleichzahlungen für rechtens erklärt. 1. Welche strafrechtlichen Möglichkeiten bieten sich in solchen Fällen für die so Geschädigten gegen die Verantwortlichen vorzugehen? 2. Welche innerbehördlichen Instanzen werden z.B. auf Missbrauchsfälle, wie dem oben dokumentierten angesetzt und mit welche Konsequenzen haben die Verantwortlichen zu rechnen? 3. Welche Möglichkeiten für Opferentschädigungen sind bei solchen Formen von „Behördenmobbing“ vorgesehen? Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Donnerstag, 5. Januar 2012…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
5. Januar 2012 11:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Donnerstag, 5. Januar 2012 01:39 An: <<email address>> Betreff: RUR wl mit Abgabenachricht SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Greeting >> auf der Seite http://www.beispielklagen.de/klage029.html wird ein konkretes Fallbeispiel aus dem Bereich des Jobcenters Märkischer Kreis dokumentiert bei dem weder die Eingliederungsvereinbarung den Maßgaben des SGB II entspricht, noch das vor AGH-Zuweisung zwingend geforderte Profiling durchgeführt wurde, noch die AGH selbst den rechtlichen Vorgaben entsprach. Das Tätigkeitenprofil wurde nicht vom Jobcenter bestimmt, und die vom Träger mündlich benannten, eingeforderten Leistungen verstießen gegen alle gesetzlichen Vorgaben. So wurden rechtswidrig versicherungspflichtige Leistungen eingefordert (Schnee- und Laubräumung); allgemeine Pflichtaufgaben des Trägers (Instandhaltung) und außerdem wurde die Wettbewerbsneutralität dadurch verletzt, dass ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz abgebaut wurde und ortsansässigen Firmen Aufträge vorenthalten wurden. All das wurde dem Jobcenter Märkischer Kreis vorab zur Kenntnis gebracht. Trotz all dieser Hinweise wurden jedoch die angezeigten Rechtsverletzungen beim Jobcenter ignoriert und als Arbeitsverweigerung des Leistungsberechtigten interpretiert. Noch vor Antritt der AGH wurde dann sanktioniert und der Weg durch die Klageinstanzen währt nunmehr 1 1/4 Jahre. Die 30%ig Sanktion bedeutet - vor dem Hintergrund der Entscheidung des BverfG vom 09.02.2010, 1 BvR 1/09 - , eine empfindliche Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums. Selbst das BSG hat ja inzwischen für rechtsgrundlos geleistete Arbeit Ausgleichzahlungen für rechtens erklärt. 1. Welche strafrechtlichen Möglichkeiten bieten sich in solchen Fällen für die so Geschädigten gegen die Verantwortlichen vorzugehen? 2. Welche innerbehördlichen Instanzen werden z.B. auf Missbrauchsfälle, wie dem oben dokumentierten angesetzt und mit welche Konsequenzen haben die Verantwortlichen zu rechnen? 3. Welche Möglichkeiten für Opferentschädigungen sind bei solchen Formen von "Behördenmobbing" vorgesehen? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheite…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
3. September 2012 16:11
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten" vom 14.12.2011 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Monate, 2 Wochen überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Anfrage bat ich um die Übersendung Ihrer Korrespondenz mit dem Bundesrec…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
21. Oktober 2012 23:18
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Anfrage bat ich um die Übersendung Ihrer Korrespondenz mit dem Bundesrechnungshof. Ungeachtet der Tatsache, ob die Berichte des BRH dem IFG unterliegen oder nicht, so unterliegen die Schriftsätze und Antworten der Bundesagentur für Arbeit dem IFG. Ich fordere Sie nochmals auf mir die angeforderten Unterlagen nunmehr endlich zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, es wäre schön, wenn Sie meine Anfrage an die zuständige Behörde weiterleiten könnt…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
15. Dezember 2012 02:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, es wäre schön, wenn Sie meine Anfrage an die zuständige Behörde weiterleiten könnten, da mir bisher mehrmals Auskünfte verweigert wurden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine mehrfachen Nachfragen haben Sie leider noch immer nicht sachdienlich gea…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten
Datum
15. Oktober 2013 08:55
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine mehrfachen Nachfragen haben Sie leider noch immer nicht sachdienlich geantwortet. Die Antwort vom 20.12.2011 formulierte lediglich die Theorie der Gesetzesanwendung. In meiner Antwort habe ich dies in einem ersten konkreten Beispiel wiederlegt. Die aufgezeigte rechtswidrige Sanktion wurde noch immer nicht rechtskräfig verurteilt und das Geld noch immer nicht erstattet. Es ist nicht beabsichtigt die Angelegenheit rechtswidriger AGHs und die damit verbundene massive Steuerverschiebung hinzunehmen. Auf meine Rückfragen vom 05.01.2012 haben Sie trotz mehrmaliger Nachfragen noch immer nicht geantwortet. Es verträgt sich nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn Erwerbslose wegen jeder Bagatelle mit Strafverfahren überzogen werden, Jobcenter und deren Begünstigte allerdings den "Schutz der Staatsgewalt" auch in der Illegalität genießen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in

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Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine mehrfachen Nachfragen haben Sie leider noch immer nicht sachdienlich gea…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: AW: SYR AW: Rechtswidrigkeit von Arbeitsgelegenheiten [#372]
Datum
12. Januar 2014 21:44
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine mehrfachen Nachfragen haben Sie leider noch immer nicht sachdienlich geantwortet. Die Antwort vom 20.12.2011 formulierte lediglich die Theorie der Gesetzesanwendung. In meiner Antwort habe ich dies in einem ersten konkreten Beispiel wiederlegt. Die aufgezeigte rechtswidrige Sanktion wurde noch immer nicht rechtskräfig verurteilt und das Geld noch immer nicht erstattet. Es ist nicht beabsichtigt die Angelegenheit rechtswidriger AGHs und die damit verbundene massive Steuerverschiebung hinzunehmen. Auf meine Rückfragen vom 05.01.2012 haben Sie trotz mehrmaliger Nachfragen noch immer nicht geantwortet. Es verträgt sich nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn Erwerbslose wegen jeder Bagatelle mit Strafverfahren überzogen werden, Jobcenter und deren Begünstigte allerdings den "Schutz der Staatsgewalt" auch in der Illegalität genießen. Mit freundlichen Grüßen