Reduzierung der Schlaf- Wohnfläche in der vorläufigen Unterbringung von 7m² auf 4,5m²
Die Rechtsgrundlage, die die Reduzierung der Schlaf-, Wohnfläche in BW (von 7m² auf 4,5m²) bei der vorläufigen Unterbringung gestattet.
Wie wurde diese Regelung zeitlich beschränkt?
Welche Behörde veranlasste diese Regelung?
Die 4,5m² werden bundesweit angewendet. Wann stimmten sich die Länder ab?
Legt in BW ein Regierungspräsidium die Vorgabe für alle RPs? Wenn ja, welches?
Ergebnis der Anfrage
In BW ist das Justizministerium die oberste Aufnahmebehörde. Nach §8 Absatz 2 FlüAG kann sie in besonderen Ausnahmesituationen eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatzt 1 befristet zulassen und die Bedingungen hierzu festlegen.
Mit Rundschreiben v. 20.6.22 (Az. JUMRV-1350-82/1/56) hat das Justizministerium von dieser Option Gebrauch gemacht. Bis zum Ablauf 31.12.22 darf die in §8 Absatz 1 Satz 4 vorgegebene durchschnittliche Wohn-und Schlaffläche von sieben Quadratmetern unterschritten werden, mit der Maßgabe, dass für die durchschnittliche Wohn-und Schlaffläche von mindestens 4,5 Quadratmetern zugrunde zu legen ist.
Mit Rundschreiben v. 22.8.22 (Az. JUMRV-1300-83/11/36) wurde die Ausnahmegenehmigung bis zum Ablauf des 31.Dezembers 2023 verlängert.
Anfrage erfolgreich
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Datum6. März 2023
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12. April 2023
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