Ref. 95 Anfrage über Ausstellung unbrauchbarer Defizitbescheide für ausländische Ärztinnen und Ärzte
Rechtsgrundlage zum bei Ihnen verwendeten Verfahren
da Sie abweichend vom Ausländergesetz nur minderwertige Defizitbescheide ausgeben, mit denen die Antragsteller bei den deutschen Auslandsbehörden (Botschaften, Konsulaten etc) abgewiesen werden.
Sie geben nur "Ersatz-Defizitbescheide" aus.
Diese werden von vielen Botschaften, deren Filialen und Subunternehmern im Ausland nicht angenommen.
Auch findet sich im "Aufenthaltsgesetz" keinerlei Beschreibung zu Ersatz-Defizitbescheiden.
Das führt dazu, dass die Empfänger dieser Belege, die von Ihnen ausgestellt wurden, bei den betroffenen Botschaften usw. abgewiesen werden und dadurch Nachteile erleiden.
Was bezwecken Sie mit dieser nach Bundesgesetz unzulässigen (unerlaubten) Aktion?
Möchten Sie als Land Baden-Württemberg damit den antragstellenden Personen schaden, weil Ihre Aktion dazu führt,
a) dass Visa gar nicht ausgegeben werden?
b) dass Visa verspätet ausgegeben werden?
c) dass Antragstellende finanzielle Verluste erleiden, weil sich Ihre Wartezeit und der Start in die neue Anstellung in Deutschland verzögert?
d) dass die internationalen Antragsteller davon absehen, Approbationsanträge in Baden-Württemberg zu stellen?
Das offen zugängliche Schriftwerk des Aussenministeriums in Berlin (Auswärtiges Amt), genannt "Visumhandbuch" (dort auch downloadbar) beschreibt das Verfahren der Defizitbescheide. Wir zitieren von Seite Seite 36 von 669;
"„2.1. Vorliegen eines Defizitbescheids
Voraussetzung ist, dass ein Anerkennungsverfahren bei einer nach den Regelungen des Bun-
des oder der Länder für die berufliche Anerkennung in Deutschland zuständigen Stelle durch-
geführt wurde und der Antragsteller einen Bescheid (sog. Defizitbescheid) oder eine schrift-
liche Nachricht (Zwischenbescheid) dieser Stelle vorlegt.
Dieser muss die Feststellung enthalten, dass zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit oder
der Berufsausübungserlaubnis Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Quali-
fikationen (einschließlich anschließender Prüfungen) erforderlich sind. Im nicht reglemen-
tierten Bereich reicht die Feststellung, dass praktische und/oder theoretische Kenntnisse feh-
len.
Erläuterungen zum Anerkennungsverfahren:
Die für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zuständigen Stellen prüfen im Rah-
men einer Gleichwertigkeitsprüfung, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländi-
schen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss des Referenzberufs vor-
liegen. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, erteilt die zuständige Stelle einen
Bescheid (oder Zwischenbescheid). In diesem werden die festgestellten Defizite beschrieben.
Bei reglementierten Berufen wird zusätzlich die Erforderlichkeit von Qualifizierungsmaß-
nahmen (Anpassungslehrgang) oder einer Prüfung festgestellt. Im reglementierten Bereich
wird zusätzlich geprüft, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen. Wenn diese nicht
nachgewiesen werden können, enthält der Bescheid eine entsprechende Feststellung. Auch bei
voller Gleichwertigkeit wird die Berufsausübungserlaubnis bei fehlenden Sprachkenntnissen
nicht erteilt.
Im Bereich der Gesundheitsberufe (insbesondere der akademischen Heilberufe) ist es in eini-
gen Ländern Verwaltungspraxis, dass Antragsstellende auf die Durchführung der Gleichwer-
tigkeitsprüfung verzichten können. In diesem Fall reicht auch die schriftliche Nachricht (Zwi-
schenbescheid) der zuständigen Stelle, dass für die Berufszulassung eine Kenntnisprüfung,
eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang abzulegen und bzw. oder Sprachkennt-
nisse nachzuweisen sind. Zwischenbescheide werden von den zuständigen Stellen zur Verfah-
rensbeschleunigung angeboten. Sie enthalten keine Auflistung der festgestellten Unterschiede.
Für die Erteilung des Visums nach § 16d AufenthG reicht ein entsprechender Bescheid aus.“
Mit keinem Wort erwähnt das Gesetz die von Ihnen versandten Ersatz-Defizitbescheide, sehr wohl der Grund dafür, dass deutsche Botschaften Ihre Bescheide ablehnen.
Erklären Sie bitte zur Weiterveröffentlichung Ihren Standpunkt und geben Sie Hinweise, wie die ausländischen Antragstellenden sich Ihrer Meinung nach verhalten sollten.
Dieses ist eine Presseanfrage zur Veröffentlichung in den Sozialen Medien.
Ergebnis der Anfrage
Als einziges Bundesland stellt die angesprochene Dienststelle anstelle von Defizitbescheiden selbst so genannte "Ersatz-Defizitbescheide" aus, die auch weiterhin von deutschen Botschaften in anderen Ländern nicht akzeptiert werden.
Es wird zwar suggeriert, das Auswärtige Amt sei informiert und einverstanden gewesen, eine offizielle Information an die Botschaften und Kondulate im Ausland hat es aber scheinbar nicht gegeben.
Es wird weiterhin von Approbationsbewerbern in Sozialen Medien berichtet, dass Visumanträge bei Vorlage des "Ersatz-Defizitbescheids" abgelehnt werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. Mai 2022
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25. Juni 2022
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