Ref. 95 Anfrage über Ausstellung unbrauchbarer Defizitbescheide für ausländische Ärztinnen und Ärzte

Rechtsgrundlage zum bei Ihnen verwendeten Verfahren
da Sie abweichend vom Ausländergesetz nur minderwertige Defizitbescheide ausgeben, mit denen die Antragsteller bei den deutschen Auslandsbehörden (Botschaften, Konsulaten etc) abgewiesen werden.
Sie geben nur "Ersatz-Defizitbescheide" aus.
Diese werden von vielen Botschaften, deren Filialen und Subunternehmern im Ausland nicht angenommen.
Auch findet sich im "Aufenthaltsgesetz" keinerlei Beschreibung zu Ersatz-Defizitbescheiden.
Das führt dazu, dass die Empfänger dieser Belege, die von Ihnen ausgestellt wurden, bei den betroffenen Botschaften usw. abgewiesen werden und dadurch Nachteile erleiden.

Was bezwecken Sie mit dieser nach Bundesgesetz unzulässigen (unerlaubten) Aktion?

Möchten Sie als Land Baden-Württemberg damit den antragstellenden Personen schaden, weil Ihre Aktion dazu führt,
a) dass Visa gar nicht ausgegeben werden?
b) dass Visa verspätet ausgegeben werden?
c) dass Antragstellende finanzielle Verluste erleiden, weil sich Ihre Wartezeit und der Start in die neue Anstellung in Deutschland verzögert?
d) dass die internationalen Antragsteller davon absehen, Approbationsanträge in Baden-Württemberg zu stellen?

Das offen zugängliche Schriftwerk des Aussenministeriums in Berlin (Auswärtiges Amt), genannt "Visumhandbuch" (dort auch downloadbar) beschreibt das Verfahren der Defizitbescheide. Wir zitieren von Seite Seite 36 von 669;
"„2.1. Vorliegen eines Defizitbescheids
Voraussetzung ist, dass ein Anerkennungsverfahren bei einer nach den Regelungen des Bun-
des oder der Länder für die berufliche Anerkennung in Deutschland zuständigen Stelle durch-
geführt wurde und der Antragsteller einen Bescheid (sog. Defizitbescheid) oder eine schrift-
liche Nachricht (Zwischenbescheid) dieser Stelle vorlegt.
Dieser muss die Feststellung enthalten, dass zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit oder
der Berufsausübungserlaubnis Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Quali-
fikationen (einschließlich anschließender Prüfungen) erforderlich sind. Im nicht reglemen-
tierten Bereich reicht die Feststellung, dass praktische und/oder theoretische Kenntnisse feh-
len.
Erläuterungen zum Anerkennungsverfahren:
Die für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zuständigen Stellen prüfen im Rah-
men einer Gleichwertigkeitsprüfung, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländi-
schen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss des Referenzberufs vor-
liegen. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, erteilt die zuständige Stelle einen
Bescheid (oder Zwischenbescheid). In diesem werden die festgestellten Defizite beschrieben.
Bei reglementierten Berufen wird zusätzlich die Erforderlichkeit von Qualifizierungsmaß-
nahmen (Anpassungslehrgang) oder einer Prüfung festgestellt. Im reglementierten Bereich
wird zusätzlich geprüft, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen. Wenn diese nicht
nachgewiesen werden können, enthält der Bescheid eine entsprechende Feststellung. Auch bei
voller Gleichwertigkeit wird die Berufsausübungserlaubnis bei fehlenden Sprachkenntnissen
nicht erteilt.
Im Bereich der Gesundheitsberufe (insbesondere der akademischen Heilberufe) ist es in eini-
gen Ländern Verwaltungspraxis, dass Antragsstellende auf die Durchführung der Gleichwer-
tigkeitsprüfung verzichten können. In diesem Fall reicht auch die schriftliche Nachricht (Zwi-
schenbescheid) der zuständigen Stelle, dass für die Berufszulassung eine Kenntnisprüfung,
eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang abzulegen und bzw. oder Sprachkennt-
nisse nachzuweisen sind. Zwischenbescheide werden von den zuständigen Stellen zur Verfah-
rensbeschleunigung angeboten. Sie enthalten keine Auflistung der festgestellten Unterschiede.
Für die Erteilung des Visums nach § 16d AufenthG reicht ein entsprechender Bescheid aus.“

Mit keinem Wort erwähnt das Gesetz die von Ihnen versandten Ersatz-Defizitbescheide, sehr wohl der Grund dafür, dass deutsche Botschaften Ihre Bescheide ablehnen.
Erklären Sie bitte zur Weiterveröffentlichung Ihren Standpunkt und geben Sie Hinweise, wie die ausländischen Antragstellenden sich Ihrer Meinung nach verhalten sollten.

Dieses ist eine Presseanfrage zur Veröffentlichung in den Sozialen Medien.

Ergebnis der Anfrage

Als einziges Bundesland stellt die angesprochene Dienststelle anstelle von Defizitbescheiden selbst so genannte "Ersatz-Defizitbescheide" aus, die auch weiterhin von deutschen Botschaften in anderen Ländern nicht akzeptiert werden.
Es wird zwar suggeriert, das Auswärtige Amt sei informiert und einverstanden gewesen, eine offizielle Information an die Botschaften und Kondulate im Ausland hat es aber scheinbar nicht gegeben.
Es wird weiterhin von Approbationsbewerbern in Sozialen Medien berichtet, dass Visumanträge bei Vorlage des "Ersatz-Defizitbescheids" abgelehnt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtsgrundlag…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ref. 95 Anfrage über Ausstellung unbrauchbarer Defizitbescheide für ausländische Ärztinnen und Ärzte [#249640]
Datum
21. Mai 2022 10:53
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtsgrundlage zum bei Ihnen verwendeten Verfahren da Sie abweichend vom Ausländergesetz nur minderwertige Defizitbescheide ausgeben, mit denen die Antragsteller bei den deutschen Auslandsbehörden (Botschaften, Konsulaten etc) abgewiesen werden. Sie geben nur "Ersatz-Defizitbescheide" aus. Diese werden von vielen Botschaften, deren Filialen und Subunternehmern im Ausland nicht angenommen. Auch findet sich im "Aufenthaltsgesetz" keinerlei Beschreibung zu Ersatz-Defizitbescheiden. Das führt dazu, dass die Empfänger dieser Belege, die von Ihnen ausgestellt wurden, bei den betroffenen Botschaften usw. abgewiesen werden und dadurch Nachteile erleiden. Was bezwecken Sie mit dieser nach Bundesgesetz unzulässigen (unerlaubten) Aktion? Möchten Sie als Land Baden-Württemberg damit den antragstellenden Personen schaden, weil Ihre Aktion dazu führt, a) dass Visa gar nicht ausgegeben werden? b) dass Visa verspätet ausgegeben werden? c) dass Antragstellende finanzielle Verluste erleiden, weil sich Ihre Wartezeit und der Start in die neue Anstellung in Deutschland verzögert? d) dass die internationalen Antragsteller davon absehen, Approbationsanträge in Baden-Württemberg zu stellen? Das offen zugängliche Schriftwerk des Aussenministeriums in Berlin (Auswärtiges Amt), genannt "Visumhandbuch" (dort auch downloadbar) beschreibt das Verfahren der Defizitbescheide. Wir zitieren von Seite Seite 36 von 669; "„2.1. Vorliegen eines Defizitbescheids Voraussetzung ist, dass ein Anerkennungsverfahren bei einer nach den Regelungen des Bun- des oder der Länder für die berufliche Anerkennung in Deutschland zuständigen Stelle durch- geführt wurde und der Antragsteller einen Bescheid (sog. Defizitbescheid) oder eine schrift- liche Nachricht (Zwischenbescheid) dieser Stelle vorlegt. Dieser muss die Feststellung enthalten, dass zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit oder der Berufsausübungserlaubnis Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Quali- fikationen (einschließlich anschließender Prüfungen) erforderlich sind. Im nicht reglemen- tierten Bereich reicht die Feststellung, dass praktische und/oder theoretische Kenntnisse feh- len. Erläuterungen zum Anerkennungsverfahren: Die für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zuständigen Stellen prüfen im Rah- men einer Gleichwertigkeitsprüfung, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländi- schen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss des Referenzberufs vor- liegen. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, erteilt die zuständige Stelle einen Bescheid (oder Zwischenbescheid). In diesem werden die festgestellten Defizite beschrieben. Bei reglementierten Berufen wird zusätzlich die Erforderlichkeit von Qualifizierungsmaß- nahmen (Anpassungslehrgang) oder einer Prüfung festgestellt. Im reglementierten Bereich wird zusätzlich geprüft, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen. Wenn diese nicht nachgewiesen werden können, enthält der Bescheid eine entsprechende Feststellung. Auch bei voller Gleichwertigkeit wird die Berufsausübungserlaubnis bei fehlenden Sprachkenntnissen nicht erteilt. Im Bereich der Gesundheitsberufe (insbesondere der akademischen Heilberufe) ist es in eini- gen Ländern Verwaltungspraxis, dass Antragsstellende auf die Durchführung der Gleichwer- tigkeitsprüfung verzichten können. In diesem Fall reicht auch die schriftliche Nachricht (Zwi- schenbescheid) der zuständigen Stelle, dass für die Berufszulassung eine Kenntnisprüfung, eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang abzulegen und bzw. oder Sprachkennt- nisse nachzuweisen sind. Zwischenbescheide werden von den zuständigen Stellen zur Verfah- rensbeschleunigung angeboten. Sie enthalten keine Auflistung der festgestellten Unterschiede. Für die Erteilung des Visums nach § 16d AufenthG reicht ein entsprechender Bescheid aus.“ Mit keinem Wort erwähnt das Gesetz die von Ihnen versandten Ersatz-Defizitbescheide, sehr wohl der Grund dafür, dass deutsche Botschaften Ihre Bescheide ablehnen. Erklären Sie bitte zur Weiterveröffentlichung Ihren Standpunkt und geben Sie Hinweise, wie die ausländischen Antragstellenden sich Ihrer Meinung nach verhalten sollten. Dieses ist eine Presseanfrage zur Veröffentlichung in den Sozialen Medien.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249640/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> wir beziehen uns auf Ihre Anfragemail vom 21. Mai 20200 über das Portal "…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Ref. 95 Anfrage über Ausstellung unbrauchbarer Defizitbescheide für ausländische Ärztinnen und Ärzte [#249640]
Datum
3. Juni 2022 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir beziehen uns auf Ihre Anfragemail vom 21. Mai 20200 über das Portal "Frag den Staat". Um Ihre Frage zu beantworten muss genauer auf den Anerkennungsprozess eingegangen werden. Wir gehen davon aus, dass Sie den Anerkennungsprozess von akademischen Hochschulabschlüssen aus Drittstaaten meinen, denn nur dort werden Schreiben mit Betreff: "Ersatz-Defizitbescheid" an Antragstellende versendet. Der Anerkennungsprozess bei uns ist vollkommen losgelöst von dem Prozess der Einreise und Visumserteilung, den die Antragsteller durchlaufen müssen. Die Antragstellenden stellen einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis und müssen die notwendigen Unterlagen vollständig und in richtiger Form einreichen. Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie in Baden-Württemberg tätig werden wollen, ansonsten wären wir nicht zuständig. Sind wir zuständig, sichten wir die Unterlagen und erkennen in der Regel schon, ob eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt. Dann erhält der Antragstellende, der sich noch im Ausland befindet ein Informationsschreiben, das eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt und welche Unterlagen noch fehlen. In diesem Stadium ist noch keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt bzw. konnte noch nicht erfolgen. Damit die Antragstellenden so schnell wie möglich nach Deutschland einreisen können, steht im Betreff dieser Schreiben "Ersatz-Defizitbescheid", der in der Regel von dem Auswärtigen Amt und von den Ausländerämtern für die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen akzeptiert wird. Es handelt sich somit nicht um einen wie von Ihnen behauptet minderwertigen Bescheide, es ist in der Tat kein Bescheid im rechtlichen Sinne, sondern diese Schreiben wurden tatsächlich so benannt, um den Antragstellenden bei den anderen Behörden wie dem auswärtigem Amt oder den Ausländeramt entgegen zu kommen. Der Prozess der Anerkennung ist ein mitunter langwieriger Prozess, denn wir sind gesetzlich verpflichtet die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung in einem Defizitbescheid festzustellen. In dem Stadium in dem die Antragstellenden sich an uns wenden und den Antrag stellen und so schnell wie möglich nach Deutschland einreisen möchten, ist es jedoch nicht möglich schon eine Gleichwertigkeitsfeststellung zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt entstehen Wartezeiten vor allem dadurch, dass die Unterlagen der Antragstellenden nicht vollständig und nicht in der richtigen Form eingereicht werden oder uns nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg erfolgen wird. Die eigentliche Gleichwertigkeitsprüfung kann erst stattfinden, wenn alle Unterlagen vorliegen. Die Gleichwertigkeitsfeststellung findet entweder durch ein Gutachten und/oder die Kenntnisprüfung statt. Wir sind dabei im ärztlichen Bereich auf externe Gutachter angewiesen. Bei freien Gutachtern ist die Wartezeit momentan mindestens ein dreiviertel Jahr, bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Minimum ein halbes Jahr. Die Wartezeiten auf eine Kenntnisprüfung sind nicht so lange, jedoch bedarf es dafür auch eine gewisse Vorbereitungszeit. Somit kann zu dem Zeitpunkt zu dem die Antragstellenden nach Deutschland einreisen wollen, noch kein Defizitbescheid vorliegen. Sollten wir tatsächlich vor der Einreise die Gleichwertigkeitsprüfung durchführen, würden die Antragstellenden viele Monate, wenn nicht sogar Jahre auf die Einreise warten müssen. Trotzdem können die Antragstellenden mit unserem Schreiben "Ersatz-Defizitbescheid" in der Regel einreisen und sich hier schon mal auf die Fachsprachenprüfung vorbereiten und bei einer von uns festgestellten abgeschlossenen Ausbildung mit einer Berufserlaubnis tätig werden. Davon machen sehr, sehr viele Antragstellende Gebrauch. Im Jahre 2020 waren wir die Anerkennungsbehörde, die im Bundesvergleich die meisten Verfahren auf Anerkennung in den Gesundheitsberufen bearbeitet hat. Dies wird im Jahre 2021 sehr wahrscheinlich genauso gewesen sein. Somit können wir Ihren Vorwurf, wir würden absichtlich den Antragstellenden Schaden wollen in keiner Weise nachvollziehen, im Gegenteil wir kommen den Antragstellenden weitest möglichst entgegen. Sollten es im Einzelfall mit unserem Schreiben Probleme mit dem Auswärtigen Amt bei der Visumserteilung geben, so sind wir jederzeit bereit auch direkt mit dieser Stelle zu kommunizieren, was wir in der Vergangenheit auch gerne getan haben. Mit freundlichen Grüßen

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> wir beziehen uns auf Ihre Anfragemail vom 21. Mai 2022 über das Portal "F…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Ref. 95 Anfrage über Ausstellung unbrauchbarer Defizitbescheide für ausländische Ärztinnen und Ärzte [#249640]
Datum
3. Juni 2022 15:17
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir beziehen uns auf Ihre Anfragemail vom 21. Mai 2022 über das Portal "Frag den Staat". Um Ihre Frage zu beantworten muss genauer auf den Anerkennungsprozess eingegangen werden. Wir gehen davon aus, dass Sie den Anerkennungsprozess von akademischen Hochschulabschlüssen aus Drittstaaten meinen, denn nur dort werden Schreiben mit Betreff: "Ersatz-Defizitbescheid" an Antragstellende versendet. Der Anerkennungsprozess bei uns ist vollkommen losgelöst von dem Prozess der Einreise und Visumserteilung, den die Antragsteller durchlaufen müssen. Die Antragstellenden stellen einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis und müssen die notwendigen Unterlagen vollständig und in richtiger Form einreichen. Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie in Baden-Württemberg tätig werden wollen, ansonsten wären wir nicht zuständig. Sind wir zuständig, sichten wir die Unterlagen und erkennen in der Regel schon, ob eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt. Dann erhält der Antragstellende, der sich noch im Ausland befindet ein Informationsschreiben, das eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt und welche Unterlagen noch fehlen. In diesem Stadium ist noch keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt bzw. konnte noch nicht erfolgen. Damit die Antragstellenden so schnell wie möglich nach Deutschland einreisen können, steht im Betreff dieser Schreiben "Ersatz-Defizitbescheid", der in der Regel von dem Auswärtigen Amt und von den Ausländerämtern für die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen akzeptiert wird. Es handelt sich somit nicht um einen wie von Ihnen behauptet minderwertigen Bescheide, es ist in der Tat kein Bescheid im rechtlichen Sinne, sondern diese Schreiben wurden tatsächlich so benannt, um den Antragstellenden bei den anderen Behörden wie dem auswärtigem Amt oder den Ausländeramt entgegen zu kommen. Der Prozess der Anerkennung ist ein mitunter langwieriger Prozess, denn wir sind gesetzlich verpflichtet die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung in einem Defizitbescheid festzustellen. In dem Stadium in dem die Antragstellenden sich an uns wenden und den Antrag stellen und so schnell wie möglich nach Deutschland einreisen möchten, ist es jedoch nicht möglich schon eine Gleichwertigkeitsfeststellung zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt entstehen Wartezeiten vor allem dadurch, dass die Unterlagen der Antragstellenden nicht vollständig und nicht in der richtigen Form eingereicht werden oder uns nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg erfolgen wird. Die eigentliche Gleichwertigkeitsprüfung kann erst stattfinden, wenn alle Unterlagen vorliegen. Die Gleichwertigkeitsfeststellung findet entweder durch ein Gutachten und/oder die Kenntnisprüfung statt. Wir sind dabei im ärztlichen Bereich auf externe Gutachter angewiesen. Bei freien Gutachtern ist die Wartezeit momentan mindestens ein dreiviertel Jahr, bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Minimum ein halbes Jahr. Die Wartezeiten auf eine Kenntnisprüfung sind nicht so lange, jedoch bedarf es dafür auch eine gewisse Vorbereitungszeit. Somit kann zu dem Zeitpunkt zu dem die Antragstellenden nach Deutschland einreisen wollen, noch kein Defizitbescheid vorliegen. Sollten wir tatsächlich vor der Einreise die Gleichwertigkeitsprüfung durchführen, würden die Antragstellenden viele Monate, wenn nicht sogar Jahre auf die Einreise warten müssen. Trotzdem können die Antragstellenden mit unserem Schreiben "Ersatz-Defizitbescheid" in der Regel einreisen und sich hier schon mal auf die Fachsprachenprüfung vorbereiten und bei einer von uns festgestellten abgeschlossenen Ausbildung mit einer Berufserlaubnis tätig werden. Davon machen sehr, sehr viele Antragstellende Gebrauch. Im Jahre 2020 waren wir die Anerkennungsbehörde, die im Bundesvergleich die meisten Verfahren auf Anerkennung in den Gesundheitsberufen bearbeitet hat. Dies wird im Jahre 2021 sehr wahrscheinlich genauso gewesen sein. Somit können wir Ihren Vorwurf, wir würden absichtlich den Antragstellenden Schaden wollen in keiner Weise nachvollziehen, im Gegenteil wir kommen den Antragstellenden weitest möglichst entgegen. Sollten es im Einzelfall mit unserem Schreiben Probleme mit dem Auswärtigen Amt bei der Visumserteilung geben, so sind wir jederzeit bereit auch direkt mit dieser Stelle zu kommunizieren, was wir in der Vergangenheit auch gerne getan haben. Mit freundlichen Grüßen