Referentenentwurf "Einsatz von V-Leuten bei der Polizei"

Den Referentenentwurf für die Neuregelung des Einsatzes von V-Leuten bei der Polizei, über den u.a. hier berichtet wird: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-07/ampel-koalition-gesetz-v-personen-polizei-bundesjustizministerium

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Juli 2023
  • Frist
    22. August 2023
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Referentenentwurf für die Neurege…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Referentenentwurf "Einsatz von V-Leuten bei der Polizei" [#284263]
Datum
19. Juli 2023 17:03
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Referentenentwurf für die Neuregelung des Einsatzes von V-Leuten bei der Polizei, über den u.a. hier berichtet wird: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-07/ampel-koalition-gesetz-v-personen-polizei-bundesjustizministerium
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284263/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)

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Bundesministerium der Justiz
Ablehnungsbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zug…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
4. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 19. Juli 2023 ergeht folgender Bescheid: 1. Ich lehne Ihren Antrag ab. 2. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Begründung: 1. Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um „den Referentenentwurf für die Neuregelung des Einsatzes von V-Leuten bei der Polizei, über den u.a. hier berichtet wird: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-07/am pelkoalition-gesetz-v-personen polizeibundesiustizministerium<https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-07/ampel-koalitiongesetz-v-personen-polizei-bundesjustizministerium>“. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ihre Anfrage betrifft Pläne des BMJ, Regelungen zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordnung zu schaffen. Der von Ihnen beantragte Zugang zu dem Referentenentwurf kann Ihnen nicht gewährt werden, da die Ausschlussgründe nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 4 Absatz 1 IFG vorliegen. a) Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Beratungsprozess innerhalb der Behörde und zwischen Behörden wird durch § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG geschützt. Vom Begriff der Beratungen im Sinne von § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ist der Vorgang des gemeinsamen Überlegens, Besprechens bzw. Beratschlagens zu treffender Entscheidungen erfasst (Schoch, IFG, 2. Auflage, 8 3 Rn. 175f.), Schutzzweck ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowie einer offenen Meinungsbildung. Von nachteiligen Auswirkungen auf den Beratungsprozess ist dabei dann auszugehen, wenn ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung bei Bekanntwerden der begehrten Information womöglich eingeschränkt oder sogar unterbleiben würden (Schoch, a.a.O. Rn. 180, 185). Der Schutzgrund des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG greift dann ein, wenn die Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Beratungen zu gesetzlichen Regelungen für den Einsatz von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordnung im BMJ sowie innerhalb der Bundesregierung dauern an. Die Gewährung des von Ihnen beantragten Informationszugangs zum jetzigen Zeitpunkt birgt vor allem die Gefahr einer empfindlichen Störung der Abstimmungsprozesse zwischen den Ressorts und innerhalb der Bundesregierung in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Der erforderliche unbefangene und freie Meinungsaustausch inklusive einer offenen Meinungsbildung auf sämtlichen Ebenen einschließlich der Ressortebene wäre dadurch erheblich gefährdet, zumal in diesem Fall Versuche der Einflussnahme von dritter Seite auf den Beratungsprozess, z. B. die öffentliche Meinung für die eigene Position zu mobilisieren, zu befürchten wären. b) Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang zudem abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG schützt den behördlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, mithin die genannten entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen, solange die behördlichen Überlegungen und Beratungen noch andauern. Vereitelt wird der Erfolg der Entscheidung, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 12). Wie bereits dargelegt, ist der behördliche Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zur Regelung des Einsatzes von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordnung noch nicht abgeschlossen. Würden die bisher vorgenommenen Überlegungen im jetzigen Verfahrensstand Öffentlich zugänglich, könnte das den weiteren Beratungs- und Entscheidungsprozess negativ beinträchtigen und damit die Entscheidung nicht unerheblich verzögern und so im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 vereiteln. Das BM) veröffentlicht üblicherweise Gesetzentwürfe mit der Einleitung der Verbändebeteiligung auf seiner Internetseite. Dies setzt voraus, dass das Bundeskanzleramt sowie die beteiligten‘ Ressorts keine Einwände erheben. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen vor diesem Hintergrund noch keinen konkreten Termin für die Veröffentlichung nennen kann. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Hinweis: Das BM)J verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrem Antrag'nach dem IFG ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Verwaltungshandeln des BMJ ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem IFG. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie auf der Internetseite unter www.bmj.bund.de. Hier finden Sie u. a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.