Sehr geehrter Herr Kempen,
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 19. Juli 2023 ergeht folgender
Bescheid:
1. Ich lehne Ihren Antrag ab.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Begründung:
1.
Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um „den Referentenentwurf für die Neuregelung des Einsatzes von V-Leuten bei der Polizei, über den u.a. hier berichtet wird:
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-07/am pelkoalition-gesetz-v-personen polizeibundesiustizministerium<
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-07/ampel-koalitiongesetz-v-personen-polizei-bundesjustizministerium>“.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Ihre Anfrage betrifft Pläne des BMJ, Regelungen zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordnung zu schaffen.
Der von Ihnen beantragte Zugang zu dem Referentenentwurf kann Ihnen nicht gewährt werden, da die Ausschlussgründe nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 4 Absatz 1 IFG vorliegen.
a) Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Beratungsprozess innerhalb der Behörde und zwischen Behörden wird durch § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG geschützt. Vom Begriff der Beratungen im Sinne von § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ist der Vorgang des gemeinsamen Überlegens, Besprechens bzw. Beratschlagens zu treffender Entscheidungen erfasst (Schoch, IFG, 2. Auflage, 8 3 Rn. 175f.), Schutzzweck ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowie einer offenen Meinungsbildung.
Von nachteiligen Auswirkungen auf den Beratungsprozess ist dabei dann auszugehen, wenn ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung bei Bekanntwerden der begehrten Information womöglich eingeschränkt oder sogar unterbleiben würden (Schoch, a.a.O. Rn. 180, 185). Der Schutzgrund des § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG greift dann ein, wenn die Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen hinreichend wahrscheinlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Beratungen zu gesetzlichen Regelungen für den Einsatz von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordnung im BMJ sowie innerhalb der Bundesregierung dauern an. Die Gewährung des von Ihnen beantragten Informationszugangs zum jetzigen Zeitpunkt birgt vor allem die Gefahr einer empfindlichen Störung der Abstimmungsprozesse zwischen den Ressorts und innerhalb der Bundesregierung in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Der erforderliche unbefangene und freie Meinungsaustausch inklusive einer offenen Meinungsbildung auf sämtlichen Ebenen einschließlich der
Ressortebene wäre dadurch erheblich gefährdet, zumal in diesem Fall Versuche der Einflussnahme von dritter Seite auf den Beratungsprozess, z. B. die öffentliche Meinung für die eigene Position zu mobilisieren, zu befürchten wären.
b) Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang zudem abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 IFG schützt den behördlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, mithin die genannten entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen, solange die behördlichen Überlegungen und Beratungen noch andauern. Vereitelt wird der Erfolg der Entscheidung, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme (Bundestagsdrucksache 15/4493,
S. 12).
Wie bereits dargelegt, ist der behördliche Willensbildungs- und Entscheidungsprozess zur Regelung des Einsatzes von Vertrauenspersonen in der Strafprozessordnung noch nicht
abgeschlossen. Würden die bisher vorgenommenen Überlegungen im jetzigen Verfahrensstand Öffentlich zugänglich, könnte das den weiteren Beratungs- und Entscheidungsprozess negativ beinträchtigen und damit die Entscheidung nicht unerheblich verzögern und so im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 vereiteln.
Das BM) veröffentlicht üblicherweise Gesetzentwürfe mit der Einleitung der Verbändebeteiligung auf seiner Internetseite. Dies setzt voraus, dass das Bundeskanzleramt sowie die beteiligten‘ Ressorts keine Einwände erheben. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen vor diesem Hintergrund noch keinen konkreten Termin für die Veröffentlichung nennen kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Das BM)J verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrem Antrag'nach dem IFG ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Verwaltungshandeln des BMJ ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung in
Verbindung mit dem IFG.
Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie auf der Internetseite unter
www.bmj.bund.de. Hier finden Sie u. a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.