Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren mit Schreiben vom 21. Februar 2023 eingelegten Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid:
1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des Innern und für Heimat entstandenen Aufwendungen zu tragen.
3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
Gründe
I.
Mit E-Mail vom 17.Februar 2023 beantragten Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen:
Den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen und zur
Änderung weiterer Gesetze" vom 9.1.2023 sowie neuere Versionen, sofern vorhanden.
Der Entwurf wurde offenbar bereits an Dritte versendet, jedoch nicht vom BMI veröffentlicht. Es ist weder erkennbar, dass einer Herausgabe den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehende behördliche Maßnahmen vereiteln würden oder dass Beratungen durch eine Herausgabe beeinträchtigt würden.
Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2023 nach §§ 3 Nr. 3b), 4 Abs. 1 IFG abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 21. Februar 2023 Widerspruch ein und vertraten die Auffassung, dass nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet ist, dass eine Herausgabe den Erfolg des Beratungsprozesses vereiteln würde. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass andere Bundesministerien, etwa das BM], Referentenentwürfe bereits während der Verbändebeteiligung und vor einem Kabinettsbeschluss veröffentlichen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beratungsprozess des BMI schützenswerter ist als derjenige des BM].
II.
1. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Ihr Widerspruch wird nach §§ 3 Nr. 3b), 4 Abs. 1 IFG zurückgewiesen.
Kein Informationszugang zum Referentenentwurf nach § 3 Nr. 3b), 4 Abs. 1IFG Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen oder Entscheidungen vereitelt werden würde.
Geschützt ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011, Az. VG2 K 46/11). Zweck dieser Vorschriften ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert werden können, ohne dass die öffentlich befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungs-prozess öffentlich wird (vgl. Schoch, §4 Rn. 11 ff, 2. Auflage 2016)
Auf die Begründung im IFG-Bescheid vom 21. Februar 2023 wird vollinhaltlich Bezug genommen. Außerdem trägt ein Vergleich mit dem BM]J und der dortigen Veröffentlichungspraxis bezüglich Referentenentwürfen an dieser Stelle nicht. Der Referentenentwurf zum WaffG hat noch nicht das Stadium der Verbändebeteiligung erreicht. Er befindet sich auch noch nicht in der dieser vorangehenden Abstimmung gemäß § 45 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Bislang erfolgen lediglich Vorabstimmungen, in denen die politischen Rahmenbedingungen des Vorhabens in der Regierungskoalition sondiert werden. Derartige Sondierungen zeichnen sich naturgemäß gerade durch Vertraulichkeit aus. Die Weitergabe des Referentenentwurfs an
Dritte wäre geeignet, die Sondierungen zu behindern und zu hemmen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
3. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i. V. rm. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).
Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Hier ist eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt worden. Ich bitte Sie, den Betrag von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an
Kontoinhaber: Bundeskasse Halle
Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig
BIC: MARKDEF1860
IBAN: DE38860000000086001040
Verwendungszweck: 1180 0456 2527
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen