Reform des Namensrechts
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Frühjahr hat Herr Bundesminister Buschmann eine Reform des Namensrechts angekündigt (siehe u.a. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2022-01/namensrecht-familiennamen-marco-buschmann-gestaltungsfreiheit-bundesjustizminister). Auf der Webseite des BMJ befindet sich unter https://www.bmj.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Namensrecht/Namensrecht_node.html auch das Eckpunktepapier der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit dem BMI. Dieses ist auf 11. Februar 2020 datiert. Ebenfalls gibt es einen Verweis auf den Koalitionsvertrag aus Dezember 2021.
Ich bitte daher um die Zusendung von Unterlagen:
- aus denen hervorgeht, was seit Februar 2020 bzw. Dezember 2021 passiert ist
- aus denen hervorgeht, in welchem Zeitrahmen die Reform geplant ist (eine Angabe wie "diese Legislaturperiode" scheint unzureichend)
- aus denen hervorgeht, welche weiteren Gremien (wie Arbeitsgruppen) für die Reform gegründet oder beteiligt werden sollen
- erste Gesetzesentwürfe (sofern bereits vorhanden)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
-
Datum25. Oktober 2022
-
29. November 2022
-
2 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!