Reform des § 146 Gerichtsverfassungsgesetzes - Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte

Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits im Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof den § 146 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) für mit der deutschen Verfassung unvereinbar erklärt. Seither hat sich nichts verändert. Woran liegt das und wann ist mit einer Reform zu rechnen? Die Stellungnahmen diverser Anwaltvertretungen dazu betrachte ich mehr als kritisch.

Ich denke nicht, dass die Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte mit dem Demokratieprinzip zu vereinbaren ist.

Mit freundlichen Grüßen
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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. April 2023
  • Frist
    16. Mai 2023
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, bereit…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reform des § 146 Gerichtsverfassungsgesetzes - Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte [#275519]
Datum
11. April 2023 22:15
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, bereits im Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof den § 146 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) für mit der deutschen Verfassung unvereinbar erklärt. Seither hat sich nichts verändert. Woran liegt das und wann ist mit einer Reform zu rechnen? Die Stellungnahmen diverser Anwaltvertretungen dazu betrachte ich mehr als kritisch. Ich denke nicht, dass die Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte mit dem Demokratieprinzip zu vereinbaren ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/275519/upload/52a3683c6f7f1ac0188000dff1e4bed0700969d2/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11. April 2023. Ich möchte zunächst …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Reform des § 146 Gerichtsverfassungsgesetzes - Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte [#275519] - BMJ-ID: [32956002]
Datum
2. Mai 2023 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11. April 2023. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Meiner Antwort möchte ich auch voranstellen, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. In Bezug auf Ihr Anliegen kann ich Ihnen ganz allgemein Folgendes mitteilen: Soweit Sie ausführen, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe bereits im Jahr 2009 den § 146 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) für mit der deutschen Verfassung unvereinbar erklärt, ist dies nicht zutreffend. Eine solche Feststellung hat der EuGH nicht getroffen. Er wäre dazu auch gar nicht befugt, da Entscheidungen, ob eine Rechtsnorm mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist oder nicht, nur das Bundesverfassungsgericht treffen könnte. Zum Weisungsrecht als solchem kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: In Deutschland gehören die Staatsanwaltschaften trotz ihrer organisatorischen Einbindung in die Justiz zur Exekutive. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind demnach als Teil der Exekutive weisungsgebunden, das heißt sie haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen (§§ 146, 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Das Weisungsrecht der Justizministerinnen und Justizminister stellt die demokratische Rückbindung der Staatsanwaltschaft sicher und ermöglicht ihre Kontrolle durch das Parlament. Aus den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt das „Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung“, das die Verantwortung der Regierung für Handlungen der Exekutive und damit die parlamentarische Kontrolle diesbezüglich enthält. Hieraus folgt grundsätzlich, dass stets eine Verbindung zwischen der Justizministerin oder dem Justizminister und den Staatsanwaltschaften, für deren Tätigkeit sie oder er jedenfalls politisch verantwortlich ist, bestehen muss. Diese Verbindung wird durch das Weisungsrecht hergestellt. Die Möglichkeiten, auf die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Weisung Einfluss zu nehmen, sind jedoch rechtlich eng begrenzt. Die Grenzen des Weisungsrechts ergeben sich aus der Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) und dabei vor allem aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Weisungen unterliegen überdies dem Verbot justizfremder Erwägungen. Eine sachgerecht getroffene Entscheidung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts darf nicht durch eine Entscheidung der Justizministerin oder des Justizministers ersetzt werden, die auf verfahrensfremden Erwägungen rein politischer Zweckmäßigkeit beruht. Erkennbar rechtswidrige Weisungen können sogar für die anweisende Person strafbar sein (§§ 258a, 344 und 345 des Strafgesetzbuches) und dürfen von der oder dem Angewiesenen nicht befolgt werden, wenn das aufgetragene Verhalten erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Bis in die jüngste Vergangenheit hat es aufgrund der stets erneuerten und zuletzt auch in europäischem Zusammenhang aufgekommenen Kritik immer wieder Reformvorschläge zum Weisungsrecht gegeben. Insbesondere seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Europäischen Haftbefehl vom 27. Mai 2019 (C-508/18 und C-82/19 PPU) wird über das Recht der Justizministerinnen und Justizminister, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Einzelfällen Weisungen zu erteilen, eine intensivierte Diskussion geführt. Der EuGH hat entschieden, dass Staatsanwaltschaften dann keine Europäischen Haftbefehle ausstellen oder eigenständig über ihre Vollstreckung entscheiden dürfen, wenn die Gefahr besteht, dass sie im Einzelfall ministeriellen Weisungen unterliegen. In seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 (C-584/19) hat er jedoch entschieden, dass auch ministeriell einzelweisungsabhängige Staatsanwaltschaften Europäische Ermittlungsanordnungen ausstellen dürfen. Abgesehen von diesen einzelnen Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit enthält das Unionsrecht keine Vorgaben für die Ausgestaltung der nationalen Staatsanwaltschaften, solange diese dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union genügt. Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht vor, entsprechend den Anforderungen des EuGH das externe ministerielle Einzelweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften anzupassen. Die Einzelheiten zu der Umsetzung dieses Vorhabens werden noch geprüft. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen