Regeln für den Verkehrsdienst im Ordnungsamt

Bitte erläutern Sie die Regeln und Ermessensspielräume nach denen Mitarbeiter im Ordnungs- und Verkehrsdienst von der StVO abweichen dürfen bzw. sollen. Hintergrund der Frage ist die weitreichende Akzeptanz von Falschparken auf Geh- und Radwegen in Köln. Außendienstmitarbeiter der Ordnungsamt verweisen hier auf Anweisungen der Amtsleitung. Diese bitte ich daher schriftlich zu dokumentieren. Sollten Sie die Umsetzung der StVO 1:1 von Ihrem Außendienst einfordern, bitte ich auch das schriftlich zu dokumentieren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2017
  • Frist
    12. Januar 2018
  • 14 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regeln für den Verkehrsdienst im Ordnungsamt [#25660]
Datum
10. Dezember 2017 19:37
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte erläutern Sie die Regeln und Ermessensspielräume nach denen Mitarbeiter im Ordnungs- und Verkehrsdienst von der StVO abweichen dürfen bzw. sollen. Hintergrund der Frage ist die weitreichende Akzeptanz von Falschparken auf Geh- und Radwegen in Köln. Außendienstmitarbeiter der Ordnungsamt verweisen hier auf Anweisungen der Amtsleitung. Diese bitte ich daher schriftlich zu dokumentieren. Sollten Sie die Umsetzung der StVO 1:1 von Ihrem Außendienst einfordern, bitte ich auch das schriftlich zu dokumentieren.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte Ihre Anfrage zum Anlass nehmen, die Vorgehe…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Regeln für den Verkehrsdienst im Ordnungsamt [#25660]
Datum
2. Januar 2018 16:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte Ihre Anfrage zum Anlass nehmen, die Vorgehensweise meiner Außendienstmitarbeiter in der Verkehrsüberwachung zu erläutern. Grundsätzlich bedeutet das Parken auf dem Gehweg bis auf wenige Ausnahmen nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder wenn es nicht ausdrücklich durch Beschilderung oder Markierung zugelassen ist eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann. Bei der Beurteilung einer Ahndung gilt der Opportunitätsgrundsatz aus § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dieser besagt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Aufgrund des hohen Fußgänger- und Radfahreraufkommens wird gegen das Parken auf Geh- und Radwegen in der Innenstadt bis hin zur Sicherstellung von Fahrzeugen konsequent eingeschritten. In den angrenzenden Stadtteilen und -bezirken bis hin zu den Vororten orientiert sich ein Einschreiten an festgestellten Behinderungen für Fußgänger und Radfahrer basierend auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung sowie der internen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des Ruhenden Verkehrs. Dabei legt mein Außendienstpersonal ein besonderes Augenmerk auf unsere schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Kinder, ältere und behinderte Personen und eben auch Radfahrer. So wird beispielsweise bei einem Schulweg für Kinder ein anderer Maßstab anzulegen sein, als bei einem kaum frequentierten Gehweg in einem ländlichen Vorort. Bei einem normal frequentierten Gehweg ist bei einem verbleibenden Durchgang von weniger als 1,50 m davon auszugehen, dass Behinderungen für Fußgänger entstehen können. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um einen Richtwert. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser Wert jedoch auch niedriger (max. 1,20 m) oder höher sein. Hieran erkennen Sie bereits, dass verschiedene Faktoren für das Entstehen von Behinderungen entscheidend sein können. Der konkrete Sachverhalt kann daher ausschließlich vor Ort festgestellt werden und sind danach dann die notwendigen Maßnahmen zu bemessen. Im Ergebnis wird also nur die jeweils vor Ort eingesetzte Außendienstkraft im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die richtige und im Einzelfall angemessene Entscheidung treffen können. Diese Ermessensausübung erfolgt nach sachlichen sowie objektiven Kriterien und mein Außendienst ist angewiesen, bei den Kontrollen vor Ort für im vorgenannten Sinne passierbare Gehwege zu sorgen.“ Das Parken auf Fahrradschutzstreifen und Radwegen wird grundsätzlich geahndet. Das Halten auf Fahrradschutzstreifen ist nach den Regelungen der StVO erlaubt. Ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge können Sie gerne über das Servicetelefon des Ordnungs- und Verkehrsdienstes über die 0221 - 221 - 32 000 anzeigen. Das Telefon ist montags bis donnerstags von 7 bis 0 Uhr, freitags und samstags von 7 bis 1 Uhr, Sonntag von 9 bis 0 Uhr sowie an Feiertagen von 10 - 23 Uhr besetzt. Ich gehe davon, dass mit dieser Antwort Ihre Fragen beantwortet sind. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> leider komme ich erst jetzt zu einer Antwort. Vielen Dank für Ihre ausführlic…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Regeln für den Verkehrsdienst im Ordnungsamt [#25660]
Datum
13. Juni 2018 13:00
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> leider komme ich erst jetzt zu einer Antwort. Vielen Dank für Ihre ausführliche BEantwortung. Das eigentlich interessante Dokument, welches die Frage der IFG beantwortet ist aber die "Interne Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des Ruhenden Verkehrs". Diese bitte ich im Rahmen dieser Anfrage zu veröffentlichen. Gerne können Sie natürlich z.B. sicherheitsrelevante Teile schwärzen oder entfernen. Das Ziel ist, die teils absurden Entscheidungen, was alles entgegen der StVO erlaubt ist, zu verstehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25660 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>