Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Kammergericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess

Anfrage an: Kammergericht Berlin

alle Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Kammergericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess, inklusive der Regeln:
1) nach denen eine Anfrage auf Veröffentlichung grundsätzlich entschieden wird
2) nach denen eine Aktenzeichen im Falle einer Veröffentlichung anonymisiert wird

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle R…
An Kammergericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Kammergericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287883]
Datum
8. September 2023 14:34
An
Kammergericht Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Kammergericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess, inklusive der Regeln: 1) nach denen eine Anfrage auf Veröffentlichung grundsätzlich entschieden wird 2) nach denen eine Aktenzeichen im Falle einer Veröffentlichung anonymisiert wird
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287883/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kammergericht Berlin
1451 E-A 2(8.23) KG - Anfrage nach dem IFG, Anfragenr: 287883 Ihre E-Mail vom 08.09.2023 Sehr << Antragste…
Von
Kammergericht Berlin
Betreff
1451 E-A 2(8.23) KG - Anfrage nach dem IFG, Anfragenr: 287883 Ihre E-Mail vom 08.09.2023
Datum
21. September 2023 08:27
Status
Warte auf Antwort
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12,6 KB
image003.png
4,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 1451 E-A 2(8.23) KG - Anfrage nach dem IFG, Anfragenr: 287883 Ihre E-Mail vom 08.09.2023 [#287883] Guten Tag…
An Kammergericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1451 E-A 2(8.23) KG - Anfrage nach dem IFG, Anfragenr: 287883 Ihre E-Mail vom 08.09.2023 [#287883]
Datum
21. September 2023 15:48
An
Kammergericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Es besteht noch Unklarheit. Fallkonstellation: Ein Antragssteller A bittet um Herausgabe/Veröffentlichung der Aktenzeichen der Verfahren in denen ein eingetragener Verein B, nach Selbstbekunden gemeinnützig und wissenschaftlich tätig, Beklagter ist und deren Streitgegenstand in engem Zusammenhang mit einem Projekt steht, welches nach § 96 BVFG durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zumindest teilweise, möglicherweise überwiegend, gefördert wird. Ein öffentliches Interesse besteht. https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0 Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 "Zutreffend sind die vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Finanzgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann." Die Schwelle für Herausgabe und Veröffentlichung von Aktenzeichen liegt möglicherweise niedriger als jene für Entscheidungen. Welche Regeln würde das KG anwenden um über den von A gestellten Antrag, der den Namen des B enthält, zu entscheiden? Laut Antwortschreiben werden Namen aller juristischen Personen bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt, die Herausgabe eines Aktenzeichen anhand des Namens der juristischen Person B würde jedoch eine Verbindung zwischen ihrem Namen und der Akte herstellen. Gibt es Regeln die einer Herausgabe/Veröffentlichung wie in obiger Fallkonstellation entgegenstehen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287883/

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Kammergericht Berlin
AW: 1451 E-A 2(8.23) KG - Anfrage nach dem IFG, Anfragenr: 287883 Ihre E-Mail vom 08.09.2023 [#287883] Sehr <&l…
Von
Kammergericht Berlin
Betreff
AW: 1451 E-A 2(8.23) KG - Anfrage nach dem IFG, Anfragenr: 287883 Ihre E-Mail vom 08.09.2023 [#287883]
Datum
6. Oktober 2023 08:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer ergänzenden Anfrage teile ich Ihnen mit, dass auch insoweit die genannten Veröffentlichungsregeln für Entscheidungen des Kammergerichts gelten. Gesonderte Regeln für die Veröffentlichung von Aktenzeichen bestehen nicht. Mit freundlichen Grüßen