Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess

Anfrage an: Landgericht Berlin

alle Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess, inklusive der Regeln:
1) nach denen eine Anfrage auf Veröffentlichung grundsätzlich entschieden wird
2) nach denen eine Aktenzeichen im Falle einer Veröffentlichung anonymisiert wird

Ergebnis der Anfrage

'Wenn ein Anfragender A, der nicht Beteiligter eines Verfahrens ist, in ein Verfahren einsehen möchte, richtet sich dies nach § 299 Abs. 2 ZPO; er muss dann ein rechtliches Interesse an der Einsicht geltend machen.
Geht es "nur" um die Veröffentlichung einer Entscheidung, gelten die Grundsätze des von Ihnen zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.'

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle R…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
8. September 2023 14:52
An
Landgericht Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess, inklusive der Regeln: 1) nach denen eine Anfrage auf Veröffentlichung grundsätzlich entschieden wird 2) nach denen eine Aktenzeichen im Falle einer Veröffentlichung anonymisiert wird
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287886/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 8. September 2023. Ich bin nicht sicher…
Von
Landgericht Berlin
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
18. September 2023 15:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 8. September 2023. Ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Anfragen richtig verstehe: So Sie wirklich nach der Veröffentlichung und Anonymisierung von Aktenzeichen fragen, kann ich Ihnen antworten, dass eine Veröffentlichung/Anonymisierung nicht notwendig ist. Meinen Sie ggf. Entscheidungen (Urteile/Beschlüsse)? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Die Anonymisierung war für den Fall erwähnt, dass Aktenzeichen einen Rückschluss auf die Namen der Bet…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
18. September 2023 18:16
An
Landgericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Die Anonymisierung war für den Fall erwähnt, dass Aktenzeichen einen Rückschluss auf die Namen der Beteiligten zulassen. Annahme: Es existiert Kenntnis bei einem deutschen Staatangeörigen X oder eine Person der Presse Y davon, dass eine oder mehrere Klagen einer natürlichen Person A gegen einen eingetragenen Verein B anhängig sind. X oder Y begehren Kenntnis von den Aktenzeichen zu erhalten und wenden sich an das LG unter Nennung des Namens, inklusive Rechtsform, des B. Tätigkeiten des B werden zumindest teilweise durch die Bundesregierung finanziert, daher besteht ggf. öffentliches Interesse. Welche Regeln existieren, für die Weitergabe eines zugehörigen Aktenzeichens an X oder Y? Bei der natürlichen Person A könnten Bestimmungen des Datenschutzes gegen eine Weitergabe sprechen, bei dem eingetragenen Verein B eventuell nicht. Erfolgt die Anfrage nur anhand des Namens des eingetragenen Vereins B, steht einer Weitergabe eventuell nichts entgegen. Ändert sich die Situation, wenn das oder die Verfahren abgeschlossen sind, ein Urteil oder Beschluss existiert, wenn ja wie? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287886/
Landgericht Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> ich vermute, da liegt ein Missverständnis vor. Gerichtliche Aktenzeichen …
Von
Landgericht Berlin
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
20. September 2023 11:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich vermute, da liegt ein Missverständnis vor. Gerichtliche Aktenzeichen setzen sich lediglich aus den Abteilungen/Kammern, dem Registerzeichen, der Nummer und dem Jahr zusammen (§ 4 Abs. 2 AktO Berlin); also beispielsweise 3 O 12/23. Ein Rückschluss auf Personen ist damit nicht möglich. Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die Erläuterung, welche die Behandlung des Themas vereinfacht. Punkt 2) der Anfrage er…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
20. September 2023 14:51
An
Landgericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Erläuterung, welche die Behandlung des Themas vereinfacht. Punkt 2) der Anfrage erübrigt sich, es bleibt: "alle Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess, inklusive der Regeln: 1) nach denen eine Anfrage auf Veröffentlichung grundsätzlich entschieden wird" Zur Veröffentlichung hinzu trete die Herausgabe. Ein Anfragender A bittet um Herausgabe/Veröffentlichung der Aktenzeichen der Verfahren in denen ein eingetragener Verein B, nach Selbstbekunden gemeinnützig und wissenschaftlich tätig, Beklagter ist und deren Streitgegenstand in engem Zusammenhang mit einem Projekt steht, welches nach § 96 BVFG durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zumindest teilweise, möglicherweise überwiegend, gefördert wird. Ein öffentliches Interesse besteht. https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0 Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 "Zutreffend sind die vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Finanzgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann." Die Schwelle für Herausgabe und Veröffentlichung von Aktenzeichen liegt möglicherweise niedriger als jene für Entscheidungen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287886/
Landgericht Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> ich bin nach wie vor nicht sicher, ob ich Ihre Eingabe richtig verstehe. …
Von
Landgericht Berlin
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
25. September 2023 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bin nach wie vor nicht sicher, ob ich Ihre Eingabe richtig verstehe. Wenn ein Anfragender A, der nicht Beteiligter eines Verfahrens ist, in ein Verfahren einsehen möchte, richtet sich dies nach § 299 Abs. 2 ZPO; er muss dann ein rechtliches Interesse an der Einsicht geltend machen. Geht es "nur" um die Veröffentlichung einer Entscheidung, gelten die Grundsätze des von Ihnen zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank, nun ist mir die Rechtslage klarer und meine Ausgangsanfrage scheint mir damit beantwortet…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
25. September 2023 21:23
An
Landgericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank, nun ist mir die Rechtslage klarer und meine Ausgangsanfrage scheint mir damit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287886/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, doch noch einmal, statt Verfahren nun "nur" Entscheidung. Ein Anfragender A bittet um Herau…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regeln zur Veröffentlichung von Aktenzeichen vergeben am Landgericht Berlin für Verfahren im Zivilprozess [#287886]
Datum
25. September 2023 21:39
An
Landgericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, doch noch einmal, statt Verfahren nun "nur" Entscheidung. Ein Anfragender A bittet um Herausgabe/Veröffentlichung der Aktenzeichen der Entscheidungen (oder der gesamten Entscheidungen) in denen ein eingetragener Verein B, nach Selbstbekunden gemeinnützig und wissenschaftlich tätig, Beklagter ist und deren Streitgegenstand in engem Zusammenhang mit einem Projekt steht, welches nach § 96 BVFG durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zumindest teilweise, möglicherweise überwiegend, gefördert wurde. Das Projekt ist öffentlich einsehbar. Zur Identifizierung nennt er den Namen des Vereins, somit wäre der Beklagte nicht anonym. Der Verein drängt ja aber in die Öffentlichkeit, nicht nur mit eigener Website, sonderm auch mit dem Status der Gemeinnützigkeit. Nach welchen Regeln geht das LG hier vor? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287886/