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Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums

Sehr geehrter Oberbürgermeister Reiter,
bekanntlich werden im SGB XII durch Stadtratsbeschlüsse höhere Regelsätze aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums gewährt:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_trefferliste.jsp?trl=1&txtVon=tt.mm.jjjj&but1=Suche%20starten&selReferat=&txtBis=tt.mm.jjjj&txtSuchbegriff=regelsatz&erw=null&selWahlperiode=0
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_antrag_trefferliste.jsp?trl=1&txtVon=tt.mm.jjjj&but1=Suche%20starten&selReferat=&txtBis=tt.mm.jjjj&txtSuchbegriff=regelsatz&erw=null&selWahlperiode=0
Zuletzt am 10.11.2016 im Stadtrat:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4257225.pdf
Euro 430,00 im SGB XII anstatt Euro 409,00 wie im SGB II
Weiterhin handelt es sich um eine freiwillige Leistung der LH München:
"Die gesetzlichen Vorgaben für das 4. Kapitel SGB XII sehen eine kommunalspezifische, abweichende Festsetzung der Regelsätze nicht vor. Um auch für diesen Personenkreis die Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sicherzustellen, wird der für die Leistungen im 3. Kapitel SGB XII gesetzlich festgelegte Regelbedarf vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes für die Berechtigten von
Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII in gleicher Höhe aufgestockt (§ 29 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 AVSG)."

Lt dem Sozialrechtsspezialisten Harald Thome / Tacheles e.V. / Erwerbslosenverein Tacheles stellt dies eine Ungleichbehandlung dar:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2228/
"4. Zur Besonderheit von Regelbedarfen des SGB XII in München und notwendige Rechtsfolgen im SGB II
Viele werden es gar nicht wissen: in München Stadt gibt es wegen höhere Lebenshaltungskosten für SGB XII – Bezieher höhere Regelbedarfe, für Alleinstehende wurden sie um 21 EUR von 409 EUR auf 430 EUR erhöht, im Landkreis München gibt es sogar 433 EUR. In der RB-Stufe 2 sind die RB von 368 EUR auf 387 EUR (München Stadt) erhöht, im Landkreis München gibt es sogar 390 EUR. (Siehe: http://tinyurl.com/yakg2psq). Diese höheren Regelbedarfe in München gab es auch schon in BSHG Zeiten.
Rechtlich basieren sie im SGB XII auf § 29 Abs. 3 SGB XII iVm § 98 AVSG). Zum rechtlichen Kontext: http://tinyurl.com/y9zwyx3x
Offensichtlich werden hier SGB XII’ern und SGB II’ern ungleich behandelt, da im SGB II ist eine solche Regelbedarfserhöhung bzw. abweichende Festsetzung nicht vorgesehen ist (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II) .
Da aber höhere Lebenshaltungskosten gleichwohl im SGB II anstehen, könnten diese über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in gleicher Höhe wie im SGB XII gedeckt werden. Die Voraussetzungen für den MB nach § 21 Abs. 6 SGB II dürften gegeben sein, er ist laufend genauso unabweisbar wie im SGB XII.
Es ist daher allen SGB II – Beziehern in München Stadt und Land zu raten, einen dahingehenden Mehrbedarf zu beantragen. Die Erfolgsaussichten dürften alleine aus Gesichtspunktwen des Gleichbehandlungsgrundsatzes recht hoch sein. "
Nach IFG etc wird deshalb um folgende Auskünfte gebeten:
1. Worauf begründet sich die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Anhebung der Regelbedarfsstufen: Stufe 5 = 7,77% / Stufe 6 = 0,0%
2. Wie setzt sich der Warenkorb bei einem Regelsatz von Euro 430,00 im SGB XII seit 01.01.2017 zusammen?
http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/neue-regelsaetze-grundsicherung.html
3. Ist eine Anhebung des Regelsatzes im SGB II wie im SGB XII im Rahmen der Gleichbehandlung vorgesehen bzw sogar gesetzlich verpflichtend?
4. Ist Alternativ eine freiwillige Anhebung des SGB II-Regelsatzes durch die LH München möglich und vorgesehen? Insbesondere im Hinblick der guten Haushaltslage der LH München: https://www.merkur.de/lokales/muenchen/stadt-muenchen/dank-gewerbesteuer-stadt-reduziert-erneut-ihre-schulden-7195201.html
5. Bestätigt die LH München damit, dass im SGB II aufgrund des niedrigeren Regelsatzes das Existenzminimum nicht gesichert ist?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. November 2017
  • Frist
    5. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums [#25122]
Datum
1. November 2017 16:12
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr <Information-entfernt> bekanntlich werden im SGB XII durch Stadtratsbeschlüsse höhere Regelsätze aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums gewährt: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_trefferliste.jsp?trl=1&txtVon=tt.mm.jjjj&but1=Suche%20starten&selReferat=&txtBis=tt.mm.jjjj&txtSuchbegriff=regelsatz&erw=null&selWahlperiode=0 https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_antrag_trefferliste.jsp?trl=1&txtVon=tt.mm.jjjj&but1=Suche%20starten&selReferat=&txtBis=tt.mm.jjjj&txtSuchbegriff=regelsatz&erw=null&selWahlperiode=0 Zuletzt am 10.11.2016 im Stadtrat: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/4257225.pdf Euro 430,00 im SGB XII anstatt Euro 409,00 wie im SGB II Weiterhin handelt es sich um eine freiwillige Leistung der LH München: "Die gesetzlichen Vorgaben für das 4. Kapitel SGB XII sehen eine kommunalspezifische, abweichende Festsetzung der Regelsätze nicht vor. Um auch für diesen Personenkreis die Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sicherzustellen, wird der für die Leistungen im 3. Kapitel SGB XII gesetzlich festgelegte Regelbedarf vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes für die Berechtigten von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII in gleicher Höhe aufgestockt (§ 29 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 AVSG)." Lt dem Sozialrechtsspezialisten Harald Thome / Tacheles e.V. / Erwerbslosenverein Tacheles stellt dies eine Ungleichbehandlung dar: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2228/ "4. Zur Besonderheit von Regelbedarfen des SGB XII in München und notwendige Rechtsfolgen im SGB II Viele werden es gar nicht wissen: in München Stadt gibt es wegen höhere Lebenshaltungskosten für SGB XII – Bezieher höhere Regelbedarfe, für Alleinstehende wurden sie um 21 EUR von 409 EUR auf 430 EUR erhöht, im Landkreis München gibt es sogar 433 EUR. In der RB-Stufe 2 sind die RB von 368 EUR auf 387 EUR (München Stadt) erhöht, im Landkreis München gibt es sogar 390 EUR. (Siehe: http://tinyurl.com/yakg2psq). Diese höheren Regelbedarfe in München gab es auch schon in BSHG Zeiten. Rechtlich basieren sie im SGB XII auf § 29 Abs. 3 SGB XII iVm § 98 AVSG). Zum rechtlichen Kontext: http://tinyurl.com/y9zwyx3x Offensichtlich werden hier SGB XII’ern und SGB II’ern ungleich behandelt, da im SGB II ist eine solche Regelbedarfserhöhung bzw. abweichende Festsetzung nicht vorgesehen ist (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II) . Da aber höhere Lebenshaltungskosten gleichwohl im SGB II anstehen, könnten diese über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in gleicher Höhe wie im SGB XII gedeckt werden. Die Voraussetzungen für den MB nach § 21 Abs. 6 SGB II dürften gegeben sein, er ist laufend genauso unabweisbar wie im SGB XII. Es ist daher allen SGB II – Beziehern in München Stadt und Land zu raten, einen dahingehenden Mehrbedarf zu beantragen. Die Erfolgsaussichten dürften alleine aus Gesichtspunktwen des Gleichbehandlungsgrundsatzes recht hoch sein. " Nach IFG etc wird deshalb um folgende Auskünfte gebeten: 1. Worauf begründet sich die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Anhebung der Regelbedarfsstufen: Stufe 5 = 7,77% / Stufe 6 = 0,0% 2. Wie setzt sich der Warenkorb bei einem Regelsatz von Euro 430,00 im SGB XII seit 01.01.2017 zusammen? http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/neue-regelsaetze-grundsicherung.html 3. Ist eine Anhebung des Regelsatzes im SGB II wie im SGB XII im Rahmen der Gleichbehandlung vorgesehen bzw sogar gesetzlich verpflichtend? 4. Ist Alternativ eine freiwillige Anhebung des SGB II-Regelsatzes durch die LH München möglich und vorgesehen? Insbesondere im Hinblick der guten Haushaltslage der LH München: https://www.merkur.de/lokales/muenchen/stadt-muenchen/dank-gewerbesteuer-stadt-reduziert-erneut-ihre-schulden-7195201.html 5. Bestätigt die LH München damit, dass im SGB II aufgrund des niedrigeren Regelsatzes das Existenzminimum nicht gesichert ist? Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiter…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums [#25122]
Datum
2. November 2017 13:20
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaftengemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund h…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums [#25122]
Datum
11. Dezember 2017 11:26
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums“ vom 01.11.2017 (#25122) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 25122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weite…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Re: Regelsätze im SGB II wie im SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in München zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums [#25122]
Datum
11. Dezember 2017 14:44
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen
Stadtverwaltung München
fragdenstaat - AnfrageNr. 25122 - Regelsätze SGB II und SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in M= FCnche…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
fragdenstaat - AnfrageNr. 25122 - Regelsätze SGB II und SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in M= FCnchen
Datum
27. Dezember 2017 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu den in Ihrer Anfrage vom 01.11.2017 aufgeworfenen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung: Zu Frage 1: Die Höhe der Regelsätze sowie die Abstufung der Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) ergeben sich aus den §§ 28 ff. SGB XII, der Anlage zu § 28 SGB XII sowie dem RBG (Regelbedarfsermittlungsgesetz). Es handelt sich hierbei um vom örtlichen Sozialhilfeträger zwingend anzuwendendes Bundesrecht. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die im Bundesrecht vorgeschriebenen Regelsätze in der Sozialgesetze-Ausführungsverordnung zudem zu Mindestregelsätzen bestimmt (§ 98 Abs.1 AVSG). Es bestehen unsererseits weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen noch besäße die Landeshauptstadt München im Falle von Zweifeln eine sog. Normverwerfungskompetenz. Die o.g. Regelungen sind – auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelbedarfsstufen – von uns zwingend umzusetzen, soweit das Bundesrecht keine Ausnahme vorsieht. Eine derartige Ausnahme sieht das Bundesgesetz mit der Ermächtigung des § 29 Abs.3 SGB XII vor, die der bayerische Landesgesetzgeber mit § 98 Abs.2 Satz 1 AVSG umgesetzt hat. Die Landeshauptstadt München hat seit 2012 auf Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und durch Verordnung einen regionalen Regelsatz festgesetzt. Dieser Regelsatz gilt grundsätzlich nur für das Dritte Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt). Die Differenz zwischen dem vom Bund festgelegten Regelsatz und dem regionalen Regelsatz wird jedoch nach § 43 Abs.2 SGB XII iVm § 98 Abs.2 Satz 2 SGB XII, d.h. ebenfalls durch gesetzlich geregelte Ausnahme, als sog. Aufstockungsbetrag auch an Empfänger von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ausbezahlt. Da Sie – soweit wir Ihrer Anfrage entnehmen können – mit dem Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt München (RIS) vertraut sind – darf ich auf den dort vollständig dokumentierten Vorgang Nr. 08-14 / V 08901 verweisen. Unter den Dokumenten finden Sie dort auch in Anlage 1 das oben erwähnte wissenschaftliche Gutachten. In den Folgejahren seit 2012 erfolgt jeweils eine Fortschreibung des regionalen Regelsatzes bzw. des Aufstockungsbetrags um die Steigerungen, die der Bund für die Regelsätze nach §§ 28 ff. SGB XII vorsieht. Diese Steigerungen werden auf den auf Grundlage des Gutachtens festgesetzten regionalen Regelsatz jeweils aufgeschlagen und dieser so fortgeschrieben. Zuletzt erfolgte eine derartige Fortschreibung durch Beschluss des Sozialausschusses vom 09.11.2017 für die Zeit ab 01.01.2018 (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 10117). Zu Frage 2: Die Berechnung des Regelsatzes im SGB XII erfolgt auf Grundlage der §§ 28 ff. SGB XII iVm RBG. Soweit der Begriff des „Warenkorbs“ in diesem Zusammenhang überhaupt angewandt werden kann, verweisen wir auf §§ 5 ff. RBEG, die auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des statistischen Bundesamts verschiedene „Abteilungen“ für Gruppen verschiedener Verbrauchsausgaben vorsieht. Auch die Berechnung des regionalen Regelsatzes erfolgt nach dem gleichen, vom Bundesgesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Muster. In dem o.g. wissenschaftlichen Gutachten werden lediglich einzelne Preispositionen für den Raum München anders bewertet. Zu Frage 3: Die Höhe der Regelsätze im SGB II ergibt sich bundeseinheitlich aus § 20 SGB II iVm dem RBEG. Das für den Vollzug des SGB II zuständige Jobcenter München hat diese Regelungen zwingend zu beachten. Eine § 29 Abs.3 SGB XII iVm § 98 Abs.2 Satz 1 AVSG (regionaler Regelsatz) bzw. § 43 Abs.2 SGB XII iVm § 98 Abs.2 Satz 2 SGB XII (Aufstockungsbetrag) vergleichbare Regelung bzw. Ausnahmemöglichkeit existiert im SGB II nicht. Es besteht damit weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine mit dem Gesetz in Einklang zu bringende Möglichkeit für das Jobcenter München generell einen höheren Regelsatz als den bundeseinheitlichen Regelsatz zu gewähren. Eine Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gegenüber der Landeshauptstadt München ist nicht möglich. Denn der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, dass der gleiche Rechtsträger gleiche Sachverhalte auch gleich behandelt. Im Hinblick auf das Jobcenter München ist die Landeshauptstadt München jedoch für Regelsatzleistungen nicht Rechtsträger (vgl. § 6 Abs.1 SGB II). Zudem sieht das SGB II eben gerade keine gesetzliche Möglichkeit für regional abweichende Regelsätze vor. Zu Frage 4: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Da keine gesetzliche Ermächtigung im SGB II für die Festsetzung eines regionalen Regelsatzes besteht und das SGB II, d.h. das Bundesrecht insofern eine abschließende Regelung darstellt, kann die Landeshauptstadt München durch eine kommunale freiwillige Leistung das insoweit „höher stehende“ Bundesrecht nicht „aushebeln“. Denn für den Personenkreis, der in den Anwendungsbereich des SGB II fällt (vgl. § 7 SGB II) ist allein der Bund bzw. die Agentur für Arbeit zuständiger Rechtsträger (vgl. § 6 Abs.1 SGB II). Zu Frage 5: Eine Bestätigung der gewünschten Art kann von der Landeshauptstadt München nicht abgegeben werden. Es kann lediglich auf die Ausführungen in dem oben genannten wissenschaftlichem Gutachten verwiesen werden. Abschließend erlauben wir uns noch den Hinweis, dass wir Ihrer Anfrage entnehmen, dass Sie ggf. Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen Jobcenter beziehen. Soweit Sie mit Ihrer Anfrage also das Ziel verfolgen, dass Sie im SGB II vom Jobcenter einen (höheren) Regelsatz erhalten, der dem von der Landeshauptstadt München im SGB XII festgesetzten regionalen Regelsatz entspricht, ist die Landeshauptstadt München – wie bereits dargestellt – der falsche Ansprechpartner. Richtiger Ansprechpartner im Falle einer weiteren Anfrage über fragdenstaat.de wäre nach unserer Ansicht der Bund unter der Kategorie „Arbeit und Soziales“, da allein die Agentur für Arbeit, d.h. der Bund, für Regelsatzfragen der zuständige Rechtsträger ist (vgl. § 6 Abs.1 SGB II). Eine Rechtsberatung zur Frage, ob und wie Sie ggf. gegen das Jobcenter vorgehen bzw. die Rechtmäßigkeit des SGB II im Hinblick auf regionale, gutachterlich belegte Besonderheiten überprüfen lassen könnten, kann und darf von uns nicht erbracht werden. Im Hinblick auf die von Ihnen in Ihrer Anfrage genannte Informationsfreiheitssatzung dürfen wir Ihnen mitteilen, dass diese nur die Offenlegung von bereits vorhandenen Aufzeichnungen ermöglicht, wenn keine in der Satzung oder vom Gesetz vorgesehenen Hinderungsgründe vorliegen. Ermittlungen, Recherchen, Auswertungen u.ä. können auf Grundlage der Informationsfreiheitssatzung nicht von Ihnen verlangt werden. Ihre Anfrage vom 01.11.2017 zielt aber gerade nicht auf bereits vorhandene Aufzeichnungen o.ä. ab, sondern auf die Erteilung von Auskünften zur Rechtslage. Auch dies ist von der Informationsfreiheitssatz nicht abgedeckt. Wir haben uns mit dieser Email jedoch (letztmalig) bemüht Ihre Fragen in allgemeiner Form auf Grundlage des § 15 SGB I zu beantworten, bitten Sie aber zukünftig entsprechende, d.h. das SGB II bzw. den SGB II – Regelsatz betreffende Anfragen an das zuständige Jobcenter oder den für Regelsatzfragen zuständigen Rechtsträger (Agentur für Arbeit bzw. Bund, vgl. § 6 Abs.1 SGB II) zu richten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: fragdenstaat - AnfrageNr. 25122 - Regelsätze SGB II und SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in M= FC…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: fragdenstaat - AnfrageNr. 25122 - Regelsätze SGB II und SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in M= FCnchen [#25122]
Datum
27. Dezember 2017 19:50
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Ausführungen. Unverändert ist die Anfrage, ob eine freiwillige Erhöhung der Regelsätze im SGB II durch die LH München aufgrund der identisch hohen Lebenshaltungskosten möglich ist und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt wurde, insbesondere im Hinblick der dauerhaften Existenzunterschreitung. Lt. Ratsinformationssystem nicht. Auch der Bezirk Oberbayern hat die Notwendigkeit für München anerkannt: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/unterstuetzung-mehr-sozialhilfe-1.3804828 Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 25122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadtverwaltung München
AW: fragdenstaat - AnfrageNr. 25122 - Regelsätze SGB II und SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in M= FC…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: fragdenstaat - AnfrageNr. 25122 - Regelsätze SGB II und SGB XII aufgrund höherer Lebenshaltungskosten in M= FCnchen [#25122]
Datum
28. Dezember 2017 10:51
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in wir verweisen auf unsere Email vom 27.12.2017, insbesondere die Beantwortung zu Frage 4. Der Stadtrat hat sich mit der Problematik einer Übertragung eines in der Sozialhilfe festgesetzten regionalen Regelsatzes auf die Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen nach dem SGB II im Wege der Aufstockung durch eine freiwillige Leistung in der Vergangenheit bereits befasst. Beispielhaft darf hier auf den Vorgang Nr. 02-08 / V 10583 verwiesen werden. Link im RIS: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=1219413, dort Anlage Beschlussentwurf, dort Ziffer 5 (Seite 2 und Seite 6) Aus der Anlage 9 können Sie entnehmen, dass die Landeshauptstadt München auch bereits an Bundestagsabgeordnete herangetreten ist, um eine Erhöhung der Regelsätze im SGB II zu erreichen. Wie Ihnen aber bereits dargelegt ist eine Erhöhung der Regelsätze im SGB II durch eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt München rechtlich nicht zulässig und daher auch nicht möglich ist. Die Zeitungsartikel bzw. Pressemeldungen, auf die Sie sich beziehen, haben jeweils rechtlich zulässige regionale Regelsatzfestsetzungen im SGB XII zum Gegenstand (vgl. unsere email vom 27.12.2017, zu Frage 1), nicht aber freiwillige Leistungen von Kommunen zur Aufstockung / Erhöhung des Regelsatzes im SGB II. Sofern Sie also Leistungen nach dem SGB II beziehen sollten und aufgrund der - in der Presse bzw. in dem in unserer gestrigen Email genannten Gutachten - vorgetragenen höheren Lebenshaltungskosten in München vom Jobcenter (und damit letztlich vom Bund, vgl. § 6 Abs.1 SGB II) einen höheren Regelsatz begehren, so kann die Landeshauptstadt München Ihnen diesbezüglich allein schon aus rechtlichen Gründen nicht weiterhelfen. Wie bereits in unserer Email vom 27.12.2017 dargelegt wäre diesbezüglich richtiger Ansprechpartner allein der Bund, der für die gesetzlichen Regelungen zum Regelsatz im SGB II zuständig ist. Wir bedauern Ihnen keine andere Auskunft geben zu können, bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass wir in dieser Angelegenheit auf weitere Anfragen nicht antworten werden. Ich verweise insbesondere nochmals darauf, dass Rechtsauskünfte oder Rechtsberatung nicht von der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München abgedeckt sind. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.