Regelung in der Corona-Betreuungsverordnung ab 01.09.20 an Schulen
Ich beziehe mich auf die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) In der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung“
(Link: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-31_coronabetrvo_vom_31.08.2020_lesefassung.pdf )
A) Paragraf 1, Absatz 4, Satz 1-2: (4)
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus medizinischen Gründen von der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 befreien. Die Gründe sind auf Verlangen nachzuweisen; die Regeln über den Mindestabstand gelten entsprechend.“
Fragestellung: Wie ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten, dass zum einen Schulleiter/innen hier eine Entscheidung über die Befreiung vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung entscheiden dürfen, insofern davon auszugehen ist, dass Schulleiter/innen nicht über medizinisches Fachwissen verfügen? Dürfen Schulleiter/innen neben der Vorlage von Attesten auch eine Kopie eines Attests verlangen und dieses in der Schulakte aufbewahren? Ist eine Weitergabe eines Attests an andere Stellen, z.B. Schulministerium, Gesundheitsamt datenschutzrechtlich zulässig? Wie kann ein Betroffener eine Befreiung erreichen, ohne dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird? Und wie ist es zum anderen mit dem Datenschutz vereinbar, dass „die Gründe auf Verlangen nachzuweisen“ sind? Ist dies in irgendeiner Form, z.B. mündlich oder schriftlich, in welcher Form bzw. unter welchen Voraussetzungen datenschutzkonform zulässig?
Wie kann ein/e Schulleiter/in unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regeln hier von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung befreien?
B) Paragraf 1, Abstatz 5 und 6:
„(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.“
Fragestellung:
Inwiefern ist es mit dem Datenschutz vereinbar, dass „Namen der Personen verlässlich“ dokumentiert werden inklusive der Dokumentation der Einhaltung der „feste(n) Sitzordnung“. Ist die vorgegebene Aufbewahrungsfrist von vier Wochen generell und in dieser Dauer zulässig?
Sollte die Beantwortung dieser Fragen nach Ablauf der o.g. Verordnung erfolgen (aktuell gültig bis 15.9.20), bitte ich die jeweils folgenden gültigen Verordnungen mit ihren jeweiligen entsprechenden Formulierungen in die Beantwortung meiner Fragen zusätzlich einzubeziehen!
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum6. September 2020
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9. Oktober 2020
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