Regelung in der Corona-Betreuungsverordnung ab 01.09.20 an Schulen

Ich beziehe mich auf die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) In der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung“
(Link: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-31_coronabetrvo_vom_31.08.2020_lesefassung.pdf )

A) Paragraf 1, Absatz 4, Satz 1-2: (4)
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus medizinischen Gründen von der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 befreien. Die Gründe sind auf Verlangen nachzuweisen; die Regeln über den Mindestabstand gelten entsprechend.“

Fragestellung: Wie ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten, dass zum einen Schulleiter/innen hier eine Entscheidung über die Befreiung vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung entscheiden dürfen, insofern davon auszugehen ist, dass Schulleiter/innen nicht über medizinisches Fachwissen verfügen? Dürfen Schulleiter/innen neben der Vorlage von Attesten auch eine Kopie eines Attests verlangen und dieses in der Schulakte aufbewahren? Ist eine Weitergabe eines Attests an andere Stellen, z.B. Schulministerium, Gesundheitsamt datenschutzrechtlich zulässig? Wie kann ein Betroffener eine Befreiung erreichen, ohne dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird? Und wie ist es zum anderen mit dem Datenschutz vereinbar, dass „die Gründe auf Verlangen nachzuweisen“ sind? Ist dies in irgendeiner Form, z.B. mündlich oder schriftlich, in welcher Form bzw. unter welchen Voraussetzungen datenschutzkonform zulässig?
Wie kann ein/e Schulleiter/in unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regeln hier von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung befreien?

B) Paragraf 1, Abstatz 5 und 6:
„(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.“

Fragestellung:
Inwiefern ist es mit dem Datenschutz vereinbar, dass „Namen der Personen verlässlich“ dokumentiert werden inklusive der Dokumentation der Einhaltung der „feste(n) Sitzordnung“. Ist die vorgegebene Aufbewahrungsfrist von vier Wochen generell und in dieser Dauer zulässig?

Sollte die Beantwortung dieser Fragen nach Ablauf der o.g. Verordnung erfolgen (aktuell gültig bis 15.9.20), bitte ich die jeweils folgenden gültigen Verordnungen mit ihren jeweiligen entsprechenden Formulierungen in die Beantwortung meiner Fragen zusätzlich einzubeziehen!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. September 2020
  • Frist
    9. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelung in der Corona-Betreuungsverordnung ab 01.09.20 an Schulen [#196699]
Datum
6. September 2020 15:57
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich beziehe mich auf die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) In der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung“ (Link: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-31_coronabetrvo_vom_31.08.2020_lesefassung.pdf ) A) Paragraf 1, Absatz 4, Satz 1-2: (4) „Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann aus medizinischen Gründen von der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 befreien. Die Gründe sind auf Verlangen nachzuweisen; die Regeln über den Mindestabstand gelten entsprechend.“ Fragestellung: Wie ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten, dass zum einen Schulleiter/innen hier eine Entscheidung über die Befreiung vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung entscheiden dürfen, insofern davon auszugehen ist, dass Schulleiter/innen nicht über medizinisches Fachwissen verfügen? Dürfen Schulleiter/innen neben der Vorlage von Attesten auch eine Kopie eines Attests verlangen und dieses in der Schulakte aufbewahren? Ist eine Weitergabe eines Attests an andere Stellen, z.B. Schulministerium, Gesundheitsamt datenschutzrechtlich zulässig? Wie kann ein Betroffener eine Befreiung erreichen, ohne dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird? Und wie ist es zum anderen mit dem Datenschutz vereinbar, dass „die Gründe auf Verlangen nachzuweisen“ sind? Ist dies in irgendeiner Form, z.B. mündlich oder schriftlich, in welcher Form bzw. unter welchen Voraussetzungen datenschutzkonform zulässig? Wie kann ein/e Schulleiter/in unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regeln hier von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung befreien? B) Paragraf 1, Abstatz 5 und 6: „(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.“ Fragestellung: Inwiefern ist es mit dem Datenschutz vereinbar, dass „Namen der Personen verlässlich“ dokumentiert werden inklusive der Dokumentation der Einhaltung der „feste(n) Sitzordnung“. Ist die vorgegebene Aufbewahrungsfrist von vier Wochen generell und in dieser Dauer zulässig? Sollte die Beantwortung dieser Fragen nach Ablauf der o.g. Verordnung erfolgen (aktuell gültig bis 15.9.20), bitte ich die jeweils folgenden gültigen Verordnungen mit ihren jeweiligen entsprechenden Formulierungen in die Beantwortung meiner Fragen zusätzlich einzubeziehen!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196699 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196699/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
6. September 2020 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail erbitten Sie rechtliche Bewertungen und Auskünfte. Insoweit handelt…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Regelung in der Corona-Betreuungsverordnung ab 01.09.20 an Schulen [#196699]
Datum
14. September 2020 12:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail erbitten Sie rechtliche Bewertungen und Auskünfte. Insoweit handelt es sich nicht um einen Antrag nach dem IFG, da kein Zugang zu vorhandenen Informationen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen erlangt wurden, beantragt wird. Zu Ihren Fragen können aber gerne folgende Auskünfte gegeben werden: 1. Die Befugnis der Schulleitung, ein Attest zu verlangen, ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO. Hier ist explizit geregelt, dass die Gründe für eine Befreiung von der MNB-Pflicht auf Verlangen nachzuweisen sind. Da eine Schulleitung regelmäßig nicht selbst über das medizinische Fachwissen verfügt, kann er als Nachweis ein Attest verlangen. Selbstverständlich ist ein solches dann auch zu den Schülerunterlagen zu nehmen, wie sonstige ärztliche Atteste bei z.B. Fehlzeiten auch, sonst kann eine Schulleitung die Entscheidung nicht belegen. Nach § 120 Abs. 1 SchulG besteht die Befugnis zur Verarbeitung der Daten, die zur Erfüllung der per Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Datenspeicherung und Aufbewahrung ergibt sich aus der VO DV I, einsehbar unter https://recht.nrw.de. 2. Gleiches gilt für die Dokumentation der Rückverfolgbarkeit: Rechtsgrundlage für die Dokumentation ist § 1 Abs. 5 CoronaBetrVO. Auch die Aufbewahrungsfrist ist dort rechtsverbindlich geregelt. Die datenschutzrechtliche Legitimation ergibt sich aus § 120 Abs.1 SchulG. Mit freundlichen Grüßen