Regelung zur Ausschlagungsfrist bei Erbfällen im Falle einer Quarantäneanordnung

Ich werde in Kürze zum Erben berufen sein, da der künftige Erblasser unheilbar erkrankt ist. Der Nachlass ist unübersichtlich und die vom BGB vorgesehene Ausschlagungsfrist von 6 Wochen wird ohnehin knapp bemessen sein für dessen Sicherung und für die Verschaffung eines Überblicks. Ich mache mir große Sorgen für den Fall, aufgrund einer angeordneten Covid-19-Quarantäne (als Kontaktperson oder Erkrankter) nicht handlungsfähig zu sein. Eine Nichteinhaltung der Frist könnte für mich fatale wirtschaftliche Folgen haben - ein Problem, von dem auch viele andere Erben je nach Entwicklung der der Pandemie-Lage betroffen sein werden. Gibt es für diese Problematik eine zweckdienliche Sonderregelung bzw. die Möglichkeit, eine solche zeitnah zu schaffen? Es geht nicht nur um die fehlenden Möglichkeiten, an den Nachlass heranzukommen, bei Banken vorzusprechen etc., sondern auch darum, dass Notariate und Nachlassgerichte bei angespannter Pandemie-Lage offenbar sehr zögerlich sind mit der Vergabe von Terminen für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ("wenn Sie noch husten wird's schwierig").

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2020
  • Frist
    12. Dezember 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich werde in Kür…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelung zur Ausschlagungsfrist bei Erbfällen im Falle einer Quarantäneanordnung [#203352]
Datum
10. November 2020 19:11
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich werde in Kürze zum Erben berufen sein, da der künftige Erblasser unheilbar erkrankt ist. Der Nachlass ist unübersichtlich und die vom BGB vorgesehene Ausschlagungsfrist von 6 Wochen wird ohnehin knapp bemessen sein für dessen Sicherung und für die Verschaffung eines Überblicks. Ich mache mir große Sorgen für den Fall, aufgrund einer angeordneten Covid-19-Quarantäne (als Kontaktperson oder Erkrankter) nicht handlungsfähig zu sein. Eine Nichteinhaltung der Frist könnte für mich fatale wirtschaftliche Folgen haben - ein Problem, von dem auch viele andere Erben je nach Entwicklung der der Pandemie-Lage betroffen sein werden. Gibt es für diese Problematik eine zweckdienliche Sonderregelung bzw. die Möglichkeit, eine solche zeitnah zu schaffen? Es geht nicht nur um die fehlenden Möglichkeiten, an den Nachlass heranzukommen, bei Banken vorzusprechen etc., sondern auch darum, dass Notariate und Nachlassgerichte bei angespannter Pandemie-Lage offenbar sehr zögerlich sind mit der Vergabe von Terminen für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ("wenn Sie noch husten wird's schwierig").
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 203352 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. November 2020. Ich fasse Ihre E-Mail als Bür…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Regelung zur Ausschlagungsfrist bei Erbfällen im Falle einer Quarantäneanordnung [#203352]; [geschwärzt] - BMJV-ID: [20128002]
Datum
25. November 2020 12:14
Status
Anfrage abgeschlossen
f4792.png
24,9 KB


Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. November 2020. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen gerne Folgendes allgemein mitteilen: Nach § 1944 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die Erbausschlagungsfrist sechs Wochen. Die Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Erbschaftsberufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Nach § 1945 BGB erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, als notarielle Urkunde. Die Frist von sechs Wochen für die Erklärung der Ausschlagung wurde vom Gesetzgeber bewusst knapp bemessen, um den durch die Ausschlagung geschaffenen ungewissen Schwebezustand innerhalb fest bestimmter Frist zu beenden. Dabei wurde in Kauf genommen, dass es in Einzelfällen für einen Erben schwierig sein kann, sich rechtzeitig über den Bestand des Nachlasses ausreichend zu informieren. Die Schwierigkeit eines vorläufigen Erben, sich innerhalb dieser Frist den für seine Entscheidung notwendigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, trifft dabei alle Erben gleichermaßen. Nach Ausbruch der Pandemie hat es Anfragen an die Bundesregierung gegeben, einen Entwurf zur vorübergehenden Verlängerung der die Erbausschlagungsfrist vorzulegen. Die einzelnen Länder – mit Ausnahme Berlin - haben keinen dringenden Regelungsbedarf gesehen. Die Landesjustizverwaltungen haben mitgeteilt, dass infolge der Covid-19-Pandemie keine Probleme bei der Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen entstanden oder diese durch entsprechende organisatorische Maßnahmen mittlerweile überwunden seien. Auch die Notariate seien in der Lage, Erbausschlagungen zeitnah zu erledigen. Dies hat insbesondere die Bundesnotarkammer bekräftigt. Die kurze Frist gilt daher unabhängig von den Einschränkungen infolge der Corvid-19-Pandemie. Die Frist soll vor allem im Interesse der übrigen Nachlassbeteiligten für baldige Klarheit über die Erbenstellung und damit für schnelle Rechtssicherheit sorgen. Daher wurde der Fristbeginn vom Gesetzgeber bewusst auch nicht von der Kenntnis des Erben vom Bestand des Nachlasses abhängig gemacht. Als Ausgleich bietet die Rechtsordnung einem Erben verschiedene Möglichkeiten, seine Haftung auf die Erbmasse zu beschränken, indem eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragt wird. Darüber hinaus kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen(§§ 1975 ff. BGB). Ein Anlass wegen der Pandemie eine Verlängerung der Erbausschlagungsfrist in Betracht zu ziehen besteht daher nicht. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihr Bürgerservice _________________________________ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat Bürgerkommunikation [geschwärzt], 10117 Berlin Telefon: ([geschwärzt]) [geschwärzt] Fax: ([geschwärzt]) [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Datenschutzhinweis: [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ("[geschwärzt]'[geschwärzt]")[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]