Regelungen bzgl. der Auszahlung von Handgeld bei Abschiebungen

Die aktuelle Tabelle, die die Regelungen der Bundesländer bzw. des Bundes bzgl. Handgeldzahlungen für Abzuschiebende bzw. Personen, die gemäß der Dublin-III VO überstellt werden sollen, aufzeigt. Diese Informationen werden vom ZUR (Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr) zusammengetragen, welches im BMI angesiedelt ist.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2023
  • Frist
    14. März 2023
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Moritz Reinbach
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle Tabelle, die die Regelun…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Moritz Reinbach
Betreff
Regelungen bzgl. der Auszahlung von Handgeld bei Abschiebungen [#269934]
Datum
10. Februar 2023 16:03
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Tabelle, die die Regelungen der Bundesländer bzw. des Bundes bzgl. Handgeldzahlungen für Abzuschiebende bzw. Personen, die gemäß der Dublin-III VO überstellt werden sollen, aufzeigt. Diese Informationen werden vom ZUR (Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr) zusammengetragen, welches im BMI angesiedelt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Moritz Reinbach Anfragenr: 269934 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269934/ Postanschrift Moritz Reinbach << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Moritz Reinbach

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ablehnung des Antrags Der Antrag wird unter Berufung auf § 3 N.r 4 IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des Antrags
Datum
20. April 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
796,2 KB
Der Antrag wird unter Berufung auf § 3 N.r 4 IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt in Bezug auf das vonIhnen zur Einsicht begehrte Dokument vor, dadieses aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen und Erkenntnisse mi Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache eingestuft ist. Das Dokument darf damit nur Personen zugänglich ge- macht werden, die aufgrundihrer Dienstpflichten davon Kenntnis haben müssen. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages aktuell überprüft und wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten. Grund für diese Einstufung waren und sind die Bedenken einiger Länder, dass die Regelungen innerhalb der Länder unterschiedlich sind. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung für die Auszahlung von Handgeld. Dies steht aus- schließlich mi freien Ermessen der Länder. Dieses freie Ermessen soll nichtdurchBekanntwerden von anderen, evtl. großzügigeren Regelungen beschränkt werden. Es bleibt Ihnen unbenommen, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an die Länderverwaltungen zu wenden.“