Regelungen für Abitur Nachschreibeklausuren

Regelungen für Abitur Nachschreibeklausuren in Niedersachsen. Insbesondere Konzeption und Anforderungen dieser Klausuren bei entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << …
An Niedersächsisches Kultusministerium (MK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelungen für Abitur Nachschreibeklausuren [#275870]
Datum
15. April 2023 14:27
An
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Regelungen für Abitur Nachschreibeklausuren in Niedersachsen. Insbesondere Konzeption und Anforderungen dieser Klausuren bei entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275870/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Sehr << Antragsteller:in >> In Niedersachsen gibt es seit dem Jahr 2006 ein Zentralabitur, d. h. die …
Von
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Betreff
AW: Regelungen für Abitur Nachschreibeklausuren [#275870]
Datum
18. April 2023 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> In Niedersachsen gibt es seit dem Jahr 2006 ein Zentralabitur, d. h. die Prüfungsaufgaben werden zentral vom Niedersächsischen Kultusministerium (MK) erstellt. Das gilt sowohl für die Prüfungsaufgaben des Haupttermins als auch für die Prüfungsaufgaben des Nachschreibtermins. Die Abiturklausuren beider Termine sind in ihrer Anlage, Konzeption und Anforderung gleich. Grundlage für die Abiturprüfung ist die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK). Die Termine der schriftlichen Abiturprüfung einschließlich der ersten Nachprüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde (MK) drei Jahre im Voraus festgesetzt (siehe https://bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung/zentrale-arbeiten/zentralabitur/zentralabitur/2023). § 2 AVO-GOBAK regelt dabei den Gegenstand der Abiturprüfung: Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt; nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 findet auch eine mündliche Prüfung statt. Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik und Sport sowie in den berufsbezogenen schriftlichen Prüfungsfächern des Beruflichen Gymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung, Technik sowie Agrar- und Umwelttechnologie. Die Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung wird in § 20 AVO-GOBAK geregelt: Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0 Punkten bewertet. Der Grund ist der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Wird der Grund anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung. Wer also krankheitsbedingt den zentralen Prüfungstermin versäumt, nimmt den zentralen Nachschreibtermin wahr. Kann der gleichfalls nicht wahrgenommen werden, erstellt die Schule dezentrale Prüfungsaufgaben. Die Bedingungen für die Erstellung eines dezentralen Prüfungsvorschlags sind in NR. 9.3.1 AVO-GOBAK festgelegt. Mit freundlichen Grüßen