Sehr
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In Niedersachsen gibt es seit dem Jahr 2006 ein Zentralabitur, d. h. die Prüfungsaufgaben werden zentral vom Niedersächsischen Kultusministerium (MK) erstellt. Das gilt sowohl für die Prüfungsaufgaben des Haupttermins als auch für die Prüfungsaufgaben des Nachschreibtermins. Die Abiturklausuren beider Termine sind in ihrer Anlage, Konzeption und Anforderung gleich.
Grundlage für die Abiturprüfung ist die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK). Die Termine der schriftlichen Abiturprüfung einschließlich der ersten Nachprüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde (MK) drei Jahre im Voraus festgesetzt (siehe
https://bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung/zentrale-arbeiten/zentralabitur/zentralabitur/2023).
§ 2 AVO-GOBAK regelt dabei den Gegenstand der Abiturprüfung: Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt; nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 findet auch eine mündliche Prüfung statt. Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik und Sport sowie in den berufsbezogenen schriftlichen Prüfungsfächern des Beruflichen Gymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung, Technik sowie Agrar- und Umwelttechnologie.
Die Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung wird in § 20 AVO-GOBAK geregelt:
Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0 Punkten bewertet. Der Grund ist der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Wird der Grund anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.
Wer also krankheitsbedingt den zentralen Prüfungstermin versäumt, nimmt den zentralen Nachschreibtermin wahr. Kann der gleichfalls nicht wahrgenommen werden, erstellt die Schule dezentrale Prüfungsaufgaben. Die Bedingungen für die Erstellung eines dezentralen Prüfungsvorschlags sind in NR. 9.3.1 AVO-GOBAK festgelegt.
Mit freundlichen Grüßen