Regelungen im Krankheitsfall für Referendare

Informationen über bestehende Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Referendars.
Insbesondere interessieren folgende Fragen bezüglich der Schulpraktischen Seminare (SPS):
Gibt es einheitliche Regelungen hierzu?
Besteht eine Attestpflicht? Falls ja, bis wann muss dieses eingereicht werden?
Inwiefern müssen verpasste Inhalte nachgearbeitet werden? Kann über die Nacharbeit hinaus Zusatzarbeit gefordert werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    9. März 2024
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Alexander Klemt
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inform…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
Alexander Klemt
Betreff
Regelungen im Krankheitsfall für Referendare [#299447]
Datum
7. Februar 2024 08:21
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über bestehende Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Referendars. Insbesondere interessieren folgende Fragen bezüglich der Schulpraktischen Seminare (SPS): Gibt es einheitliche Regelungen hierzu? Besteht eine Attestpflicht? Falls ja, bis wann muss dieses eingereicht werden? Inwiefern müssen verpasste Inhalte nachgearbeitet werden? Kann über die Nacharbeit hinaus Zusatzarbeit gefordert werden?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Klemt Anfragenr: 299447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299447/ Postanschrift Alexander Klemt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Klemt

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrter Herr Klemt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Anbei finden Sie zu Ihrer Information das aktuelle Merkbl…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Regelungen im Krankheitsfall für Referendare [#299447]
Datum
15. Februar 2024 16:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Klemt, vielen Dank für Ihre Anfrage. Anbei finden Sie zu Ihrer Information das aktuelle Merkblatt zum Nachweis krankheitsbedingter Ausfallzeiten bei der Modulprüfung und bei der unterrichtspraktischen Prüfung. Im Bereich der Seminararbeit gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, dass spätestens ab dem vierten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Das krankheitsbedingte Fehlen bei einer Seminarveranstaltung führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein Baustein nicht anerkannt wird. Allerdings müssen geforderte Leistungen, z. B. ein Lernprodukt, nachgereicht werden. Die Entscheidung über das erfolgreiche Belegen eines Bausteins liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Seminarleitung. Mit freundlichen Grüßen

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